OGH 3Ob126/88

OGH3Ob126/8819.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*** L*** AG, Filiale

Innsbruck, Innsbruck, Museumstraße 20, vertreten durch DDr. Armin Santner u.a., Rechtsanwälte in Innsbruck, und beigetretene betreibende Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Dr. Ernst C***, Rechtsanwalt in Wels, Bahnhofstraße 10, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L***-Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH in Liquidation, Marchtrenk, Linzerstraße 2, wegen 209.216,13 S sA u.a. Forderungen infolge Rekurses des Pfandgläubigers Ernst S***, Steuerberater, Marchtrenk, Linzerstraße 2, vertreten durch Dr. Hermannfried Eiselsberg u.a., Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28. Juni 1988, GZ 1 a R 86/88-91, womit ein Berichtigungsantrag abgewiesen und der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Mai 1988, GZ 1 a R 86/88-88, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht setzte den Schätzwert der Liegenschaften EZ 436 KG Hall und 48 KG Heiligkreuz endgültig mit zusammen 16,786.119 S fest.

Ernst S*** in seiner Eigenschaft als Pfandgläubiger zu CLNR 18 für eine Pfandforderung von 1.000 S sA, aber auch als allfälliger Eigentümer eines Nachbargrundstückes, in welches eine auf den beiden Liegenschaften stehende Halle mit 26 lfd Metern hineinreicht (dazu ausführlich die Vorentscheidung 3 Ob 61/86), erhob gegen den Beschluß des Erstgerichtes einen Rekurs, in dem er u.a. auch geltend machte, es müsse eine Aufteilung des Schätzwertes auf die beiden zu versteigernden Liegenschaften erfolgen.

Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs nur insofern Folge, als es den Schätzwert der Liegenschaft EZ 48 mit 2,624.906 S und den Schätzwert der Liegenschaft EZ 436 mit 14,161.213 S bestimmte, was zusammen den gleichgebliebenen Gesamtschätzwert von 16,786.119 S ergibt.

Gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhob Ernst S*** einen Revisionsrekurs, in dem er beantragte, den Gesamtschätzwert mit 19,387.415 S festzustellen.

Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, Ernst S*** stehe das Rekursrecht nur zur Sicherung seiner Pfandforderung von 1.000 S sA zu, sodaß der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Grenze nicht erreiche. Weiters wies das Gericht zweiter Instanz den Antrag des Rekurswerbers, im Kopf des Beschlusses zweiter Instanz die beigetretene betreibende Gläubigerin O***

R***-Z*** reg. GenmbH nicht mehr anzuführen, ab.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß und die Abweisung des Berichtigungsantrages erhobene Rekurs des Ernst S*** ist nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß dem Rechtsmittelwerber nur als Pfandgläubiger eine Rekurslegitimation zusteht; denn in seine allfälligen Rechte als Anrainer wird durch das vorliegende Versteigerungsverfahren nicht eingegriffen. Dann übersteigt aber der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 15.000 S, sodaß gemäß den §§ 78 EO und 528 Abs. 1 Z 5 ZPO kein Revisionsrekurs offensteht. Davon abgesehen läge auch der Rechtsmittelausschluß nach den §§ 78 EO und 528 Abs. 1 Z 1 ZPO vor; denn im Revisionsrekurs wird nur der bestätigende Teil der Entscheidung zweiter Instanz (Ablehnung einer Erhöhung des Gesamtschätzwertes) bekämpft. Zutreffend ist auch die Ablehnung der begehrten Berichtigung. Abgesehen davon, daß dieser Berichtigung keine rechtliche Bedeutung zukäme, ist ein betreibender Gläubiger so lange betreibende Partei, als das Exekutionsverfahren anhängig ist. Es mag sein, daß die Ergebnisse eines Rechtsstreites die amtswegige Einstellung ermöglichen; solange diese Einstellung aber nicht vorgenommen wurde, ist das Exekutionsverfahren anhängig.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.

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