OGH 14Os151/88

OGH14Os151/8812.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther P***-R*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 1.August 1988, GZ 4 Vr 1.334/88-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung" (wegen Schuld) werden zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die (Straf-)Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 16jährige Günther P***-R*** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Z 1 StGB (Punkte I, IV, V und VI des Urteilssatzes) sowie (zu II, III und IV) der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Deliktsfall, StGB und (im Urteil irrtümlich als "Verbrechen" bezeichnet) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche wegen Raubes und unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen aus der Z 5, in Ansehung des zuletzt genannten Vergehenstatbestandes auch aus der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

In formeller Hinsicht ist zunächst anzumerken, daß von einer tauglichen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde auszugehen ist, weil auch mit den Worten "Berufung wegen Nichtigkeit" eine solche geltend gemacht wird und überdies in der mit "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelten Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO ziffernmäßig zumindest behauptet werden (vgl hiezu Mayerhofer-Rieder StPO1 § 280 Nr 35 ff).

Der Sache nach werden aber mit der Mängelrüge (Z 5) keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes dargetan und wird in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) dem Grundsatz nicht Rechnung getragen, daß materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe ein striktes Festhalten an dem von den Tatrichtern konstatierten Sachverhalt erfordern.

Im einzelnen ist auszuführen, daß die exakte Höhe der Raubbeute keine entscheidende, das heißt für den Schuldspruch oder den anzuwendende Strafsatz bedeutsame Tatsache betrifft und daß im übrigen der vom Jugendschöffengericht konstatierte Betrag (3.900 S) in den für glaubhaft befundenen Bekundungen des Raubopfers (vgl S 168) volle Deckung findet. Die in der Beschwerde diesbezüglich enthaltenen Spekulationen, die darauf hinauslaufen, der im Urteil abgelehnten Version des Angeklagten (vgl US 6 f) zum Durchbruch zu verhelfen, erweisen sich der Sache nach als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und können mithin auf sich beruhen. Der in Ansehung des Schuldspruchs wegen § 136 StGB behaupteten Unvollständigkeit der Begründung (Z 5) zuwider, hat das Schöffengericht keineswegs übersehen, daß der Angeklagte vor der inkriminierten unbefugten Gebrauchnahme das Moped des Zeugen Z*** mit dessen Einwilligung benützt hatte, sondern dies ausdrücklich konstatiert (vgl US 5).

Da der Beschwerdeführer jedoch im Zuge seiner geständigen Verantwortung, in der er, übereinstimmend mit Z***, zugab, das Moped das zweite Mal eigenmächtig in Gebrauch genommen zu haben - vgl S 166 - nicht einmal andeutete, mit einer Fahrerlaubnis durch Z*** gerechnet zu haben, bestand für das Gericht kein Anlaß, sich mit den in der Beschwerde (nachträglich) geäußerten Vermutungen in dieser Richtung auseinanderzusetzen; denn Gegenstand von Urteilserörterungen können stets nur Gegenstand der Hauptverhandlung bildende Beweisergebnisse, nicht aber hypothetische Möglichkeiten sein.

Geht man aber mit dem Urteil von einer mangelnden Einwilligung des Berechtigten und davon aus, daß dem Angeklagten dies bei der Ingebrauchnahme des Mopeds bekannt war, mangelt es der Rechtsrüge an der erforderlichen Tatsachengrundlage.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenso war die "Berufung" (ersichtlich wegen Schuld) zurückzuweisen, weil die Prozeßordnung im schöffengerichtlichen Verfahren ein derartiges Rechtsmittel nicht vorsieht. Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

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