OGH 11Os129/88

OGH11Os129/8811.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maria S*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 Abs. 2, erster Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Jugendschöffengericht vom 26.Mai 1988, GZ 18 Vr 268/87-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 3.September 1969 geborene, zuletzt als Stubenmädchen beschäftigte Maria S*** des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, am 10. Juli 1986, am 5.August 1986 und am 11.September 1986 in Knittelfeld Bargeld im Gesamtbetrag von 29.000 S sowie einen Barscheck über 3.000 S, welche Werte ihr als Lehrling der Firma W*** zum Einwurf in den Nachttresor einer Raiffeisenkassen-Filiale anvertraut worden waren, mit Bereicherungsvorsatz sich zugeeignet zu haben.

Dieses Urteil wird von der Angeklagten mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Den Verfahrensmangel erblickt die Beschwerdeführerin in der Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Beiziehung eines Buchsachverständigen darüber, daß "bei der geregelten Buchhaltung der Chef und die Angestellten längst hätten darauf kommen müssen, daß das Geld fehlt" (S 368 d.A).

Das Erstgericht vertrat in seinem ablehnenden Zwischenerkenntnis die Auffassung, daß "auf Grund der vom zuständigen Geldinstitut vorgelegten Unterlagen der Sachverhalt über Eingang und Verrechnung der von der Firma W*** überbrachten Geldbeträge verläßlich geklärt werden kann" (S 376 d.A).

Gegen diese Argumentation des Schöffengerichtes vermag die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vorzubringen. Sie beschränkt sich dazu im wesentlichen auf die allgemeine Behauptung, das Schöffengericht habe durch den gerügten Vorgang die Beweiswürdigung vorweggenommen. Diese Behauptung vermag aber nach Lage des Falles eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO nicht darzutun, und zwar umsoweniger, als das Thema des Beweisantrages für sich allein - bei der relativ kurzen in diesem Zusammenhang bedeutsamen Zeitspanne von etwa fünf Monaten und bei Fehlen konkreten weitergehenden Vorbringens im Beweisantrag - für die Ermittlung der entscheidenden Tatsachen nicht bedeutsam ist. Aber auch die Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge und zur Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO entbehren der erforderlichen Substantiierung. Die Urteilsbegründung pauschal als unschlüssig und hypothetisch zu schelten, genügt zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes ebensowenig wie der bloße Hinweis auf ein bisher untadeliges Vorleben der Angeklagten. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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