Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht setzte die Nutzwerte der Wohnungen in dem auf der Liegenschaft EZ 522 KG Kitzbühel-Land errichteten Haus Kitzbühel, Lebenbergweg 26/Achrainweg 3 fest (ON 88). Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 97). Das gegen diesen Aufhebungsbeschluß gerichtete Rechtsmittel der Sechstantragsgegnerin wies das Rekursgericht mit dem Ausspruch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt, als unzulässig zurück, weil nach dem hier gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 WEG 1975, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG anzuwendenden § 527 Abs. 2 ZPO ohne Rechtskraftvorbehalt ergangene Aufhebungsbeschlüsse unanfechtbar seien (ON 100).
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Sechstantragsgegnerin, dem Berechtigung nicht zukommt.
Rechtliche Beurteilung
War ein Verfahren nach § 26 Abs. 1 WEG 1975 - wie hier - bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 bei Gericht anhängig, so gelten dafür - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (MietSlg. 38.678 mwN) - in analoger Anwendung des § 48 MRG unter anderem die Verfahrensvorschriften des § 26 Abs. 2 WEG 1975 idF vor dessen Änderung durch § 56 Z 3 MRG. Gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 WEG 1975 aF sind im außerstreitigen Verfahren nach § 26 WEG 1975 unter anderem die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - anzuwenden. Diese Verweisung auf die den Rekurs betreffenden Bestimmungen der ZPO ist eine solche auf die jeweils in Geltung stehende Fassung dieser Bestimmung. Rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind aber nach § 527 Abs. 2 ZPO - insofern hat die Zivilverfahrensnovelle 1983 keine Änderung gebracht unanfechtbar (Fasching, Lehrbuch Rz 2018; Petrasch in ÖJZ 1983, 204).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)