OGH 5Ob613/88

OGH5Ob613/8811.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Exekutionssache der mj. Andreas K***, geboren 18. November 1969, Ernst K***, geboren 5. Jänner 1971, und Ingeburg K***, geboren 13. November 1976, vertreten durch Rosa K***, im Haushalt, Im Huntnerfeld 2, 4531 Kematen, diese vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider den ehelichen Vater Ernst K***, derzeit arbeitslos, Grundbachweg 31, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Franz Huber und Dr. Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 a EO, infolge Revisionsrekurses der mj. Antragsteller gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 8. Juli 1988, GZ R 174/88-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 15. April 1988, GZ P 55/71-34, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Antrag vom 15. April 1988 begehrten die drei mj. Kinder die Gewährung vorläufigen Unterhalts von je 1.450 S durch ihren ehelichen Vater Ernst Johann K*** gemäß § 382 a EO. Das Erstgericht bewilligte den drei Kindern einen vorläufigen Unterhalt von monatlich 1.450 S je Kind, wobei es diese einstweilige Verfügung mit der Dauer des anhängigen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens begrenzte.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom ehelichen Vater gegen diese einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den ehelichen Vater schuldig erkannte, ab 15. April 1988 einen vorläufigen Unterhalt von monatlich 1.200 S je Kind zu bezahlen und das Mehrbegehren von 250 S je Kind abwies.

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem ihren Antrag abweisenden Teil richtet sich der Revisionsrekurs der mj. Kinder mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach dem gemäß den §§ 402, 78 EO auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen, somit auch im vorliegenden, auf § 382 a EO gestützten Verfahren (vgl. Knoll, UVG in ÖA 1988/3 Rz 19 zu § 4 UVG) anzuwendenden, eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses bildenden § 528 Abs 1 Z 5 ZPO ist jeder Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über einen 15.000 S - und nicht, wie die Revisionsrekurswerber meinen, 2.000 S - an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand ausgeschlossen (vgl. SZ 57/42, 3 Ob 67/88 ua). Da der Wert des Beschwerdegegenstandes der drei Geschwister gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung des Betrages, durch den die Antragsteller sich beschwert erachten (vgl. Heller-Berger-Stix 667), also mit je 9.000 S anzunehmen ist und eine Zusammenrechnung der Ansprüche der Antragsteller nicht zu erfolgen hat (vgl. Heller-Berger-Stix 668), erweisen sich die Revisionsrekurse als unzulässig, weshalb sie zurückgewiesen werden mußten.

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