OGH 13Os136/88

OGH13Os136/886.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Oktober 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Christian S*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.Mai 1988, GZ. 3 a E Vr 3.511/88-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.Mai 1988, 3 a E Vr 3.511/88-11, verletzt in Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre die Bestimmung des § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO.

Gemäß § 292 StPO wird der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit aufgehoben und insoweit dem Jugendgerichtshof Wien die Beschlußfassung aufgetragen.

Text

Gründe:

Der am 5.Feber 1964 geborene Provisionsvertreter Christian S*** ist vom Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit dem gemäß § 458 Abs. 2 und 3 StPO nF in Verbindung mit § 488 Z 7 StPO nF in gekürzter Form ausgefertigten Urteil vom 30. Mai 1988, 3 a E Vr 3.511/88-11, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 148, erster Fall, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig hat der Einzelrichter mit Beschluß ausgesprochen, daß vom Widerruf der bedingten Nachsicht der über Christian S*** durch den Jugendgerichtshof Wien am 26.Juni 1987 zu 19 b U 192/87 wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat abgesehen (§ 494 a Abs. 1 Z. 2 StPO), jedoch die dazu festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß widerspricht in der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre dem Gesetz:

Gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 2 StPO hatte der Einzelrichter hier aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung zwar die Möglichkeit, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen. Hingegen war er, wie sich aus § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO ergibt, zu einer Verlängerung der Probezeit nicht befugt, zu der vielmehr der Jugendgerichtshof berufen ist (§ 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO). Die Verlängerung der Probezeit durch den darnach unzuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien konnte Christian S*** zum Nachteil gereichen, weil sie für den Fall des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht zwingend vorgesehen ist (§ 53 Abs. 2 StGB), weil aber auch bei einer Verlängerung der Probezeit das im Gesetz hiefür vorgesehene Höchstmaß von fünf Jahren nicht ausgeschöpft werden muß. Es war somit durch die Möglichkeit einer kürzeren Bemessung der Probezeit oder deren Belassung eine andere, für den Verurteilten günstigere Entscheidung des hiefür zuständigen Richters des Jugendgerichtshofs Wien denkbar.

Zufolge der aufgezeigten Gesetzesverletzung war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit aufzuheben und gemäß § 292 StPO dem Jugendgerichtshof Wien die Beschlußfassung gemäß § 494 a Abs. 7 StPO aufzutragen. Abweichend vom Antrag der Generalprokuratur wurde lediglich § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO als verletzt angesehen, weil dort die spezielle Zuständigkeitsnorm für Probezeitverlängerungen bei Fallgestaltungen wie dieser enthalten ist; die allgemeine Kompetenzbestimmung des § 495 Abs. 1 StPO greift hier eben deshalb nicht ein.

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