OGH 1Ob657/88

OGH1Ob657/8828.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Brigitte F***, geboren am 20. Juli 1979, und in der Pflegschaftssache der mj. Ulrike F***, geboren am 25. November 1981, infolge Revisionsrekurses der Mutter Helma F***, Pensionistin, Haselbach 49, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 2. August 1988, GZ 1 R 327/88-162, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eibiswald vom 11. Juli 1988, GZ P 108/82-157, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die beiden Kinder der in den Ruhestand versetzten Werklehrerin Helma F***, Brigitte und Ulrike, sind seit 4. September 1987 im Rahmen der vom Erstgericht mit Beschluß vom 23. September 1987 genehmigten Erziehungshilfe auf einem von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz überprüften Pflegeplatz bei den Eheleuten Vinzenz und Theresia K*** in Eichberg 94 untergebracht.

Die Mutter beantragte die Einräumung eines Besuchsrechtes an jedem Mittwoch von 13 Uhr bis 17 Uhr auf dem Pflegeplatz der beiden Kinder und an jedem Wochenende von Samstag ab 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr mit dem Recht, die Kinder mit sich zu nehmen (ON 134). Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sprach sich lediglich für ein Besuchsrecht an jedem Mittwoch von 13 Uhr bis 17 Uhr, das auf dem Pflegeplatz auszuüben sei, aus. Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter zur Gänze ab und setzte die Ausübung des Besuchsrechtes durch sie bis auf weiteres, jedenfalls aber bis 31. Jänner 1989, aus. Es stellte fest, beide Kinder seien in der Familie der Pflegeeltern gut integriert; diese behandelten und förderten sie gleich wie ihre leibliche Tochter Alexandra. Beide Kinder benötigten Ruhe, Geborgenheit, natürliche Führung und Halt. Diesen Anforderungen kämen die Pflegeeltern nach. Sie seien auch um ein gutes Einvernehmen mit der Mutter bemüht, doch sei die Auseinandersetzung um die Kinder derzeit eskaliert, was auf die Persönlichkeitsstruktur der Mutter zurückzuführen sei. Sie müsse feststellen, daß sie ihre Kinder ablehnten und in ihrer Gegenwart zu den Pflegeeltern flüchteten. Die hiedurch entfachte Eifersucht der Mutter lasse sie immer affektiv entgleisen. Für die Pflegeeltern werde es immer schwieriger, die laufenden Angriffe durch die Mutter unbeachtet zu lassen; die damit verbundenen Auseinandersetzungen müßten auch die Kinder miterleben, weil von der Mutter stets anläßlich ihrer Besuche auf dem Pflegeplatz Streit vom Zaun gebrochen werde. Deshalb strebten die Kinder noch mehr zu den Pflegeeltern. Der Mutter mangle die Einsicht in diese Zusammenhänge; sie sei einer vernünftigten Argumentation zu diesem Themenkreis nicht zugänglich. Sie hege vielmehr eine extrem subjektive Sicht der Dinge, verwechsle Ursache und Wirkung und sei gänzlich außerstande, sich in andere Menschen einzufühlen. Sie verkenne damit laufend die Motive anderer, was in eine typisch paranoide Erlebnisverarbeitung münde. Die bei der Exploration durch den vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen verdeutlichte verzerrte Wiedergabe vergangener Ereignisse biete das Bild einer kognitiven Störung bei starker affektiver Mitbeteiligung. Die Mutter rufe derzeit wiederholt auch in den Abendstunden bei den Pflegeeltern an, um mit den Kindern zu sprechen, die zu dieser Zeit aber häufig schon schliefen. Bei ihren Anrufen stelle sie den Kindern in Aussicht, sie würden in den nächsten Wochen wieder zu ihr zurückkehren, und fordere sie auf, bis dahin brav zu sein und zu "kämpfen". Von der Warte kinderpsychologischer Beurteilung aus sei die Aussetzung der Ausübung des Besuchsrechtes durch die Mutter für die Dauer von zumindest einem halben Jahr ratsam; während dieser Phase sollte der telefonische Kontakt zwischen der Mutter und ihren beiden Kindern auf wöchentlich ein Ferngespräch zu einer von vornherein festzusetzenden Zeit und von bestimmter Dauer beschränkt werden. Aus diesen Feststellungen schloß das Erstgericht, der Mutter mangle derzeit die zur Erziehung ihrer Kinder erforderliche Kompetenz, weshalb die Übernahme der Kinder durch die Mutter im Rahmen von Besuchen von vornherein ausscheide. Angesichts des nicht kindgerechten Verhaltens der Mutter, das seine Ursache in ihrer Persönlichkeitsstruktur finde, könne ihr derzeit aber auch ein Besuchsrecht auf dem Pflegeplatz nicht zugestanden werden; dessen Ausübung sei vielmehr bis auf weiteres auszusetzen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Die Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes sei im Wohl der beiden Kinder begründet. Der Mutter mangle derzeit die Fähigkeit zur Kindererziehung, so daß die Gefährdung des Kindeswohls anläßlich der Ausübung des Besuchsrechtes nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die mit einem halben Jahr befristete Untersagung könne sich die besonders durch das Verhalten der Mutter eskalierte Lage beruhigen; die gegenwärtig heftige Abneigung der Kinder gegen ihre Mutter, die auf deren ungestüme und letztlich rücksichtslose Art zurückzuführen sei, könne dann auch wieder abklingen. Die Mutter werde die Empfehlungen des beigezogenen Fachpsychologen beherzigen und eine psychiatrische Betreuung über einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen müssen, um ihre eigenen Schwierigkeiten (vor allem im Bereich ihrer Impulskontrolle und im Umgang mit anderen Menschen) zu bewältigen und so zu einer dem Kindeswohl angepaßten Änderung ihres Verhaltens zu gelangen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Mutter gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Da das Rekursgericht die erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt hat, ist das gegen seinen Beschluß gerichtete Rechtsmittel nach § 16 Abs.1 AußStrG zu beurteilen, somit nur zulässig, wenn es sich auf die dort genannten Anfechtungsgründe stützen kann, und zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin die offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Die Mutter macht der Sache nach auch offenbare Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit geltend, zeigt in ihren Ausführungen solche Anfechtungsgründe jedoch nicht auf. Zur Dartuung offenbarer Gesetzwidrigkeit beruft sich die Mutter darauf, der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt rechtfertige keinen derart schwerwiegenden Eingriff in die Mutter-Kind-Beziehung, daß er die gänzliche Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes rechtfertigen könne. Ihr werde lediglich vorgeworfen, sie kämpfe um ihre beiden Kinder und könne nicht ruhig zuschauen, wie die Kinder auf dem Pflegeplatz leiden müßten. Diesen Behauptungen ist entgegenzuhalten, daß die Vorinstanzen ihre Entscheidungen keineswegs auf die genannten Umstände gegründet, sondern der Mutter - gestützt auf die fachpsychologische Beurteilung - angesichts ihrer Persönlichkeitsstruktur derzeit jegliche Eignung zur Erziehung der Kinder abgesprochen und die - befristete - Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes damit begründet haben, daß die Ausübung in der gegenwärtig eskalierten Situation die gedeihliche Entwicklung der Kinder und damit deren Wohl gefährden könne. Offenbare Gesetzwidrigkeit ist nur in jenen Fällen unrichtiger Sachbeurteilung anzunehmen, in welchen der Fall im Gesetz entweder derart klar gelöst ist, daß über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde, oder in denen das Gericht gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung - vor allem gegen das Wohl der betroffenen Kinder - verstoßen hat (EFSlg. 52.757 ff uva). Wurden im Falle der Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz hiefür maßgeblichen Kriterien in die Ermessenserwägungen einbezogen, liegt offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor (EFSlg. 52.785 f, 49.966 uva); diese Grundsätze gelten auch für die Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes, weil auch die Untersagungsgründe im Gesetz nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe determiniert sind. Das Erstgericht hat ein umfangreiches Beweisverfahren abgeführt und ist auf Grund seiner danach getroffenen Feststellungen über die Persönlichkeitsstruktur der Mutter, ihre Eignung zur Erziehung der Kinder, deren psychische Verfassung und die Beschaffenheit des von ihm selbst in Augenschein genommenen Pflegeplatzes zum Schluß gelangt, daß die Ausübung des Besuchsrechtes durch die Mutter derzeit dem Kindeswohl abträglich sei. Diese Auffassung hat das Rekursgericht geteilt. Für die Annahme, daß die Vorinstanzen bei ihrer Besuchsrechtsentscheidung willkürlich vorgegangen seien, finden sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit ist demnach zu verneinen. Unter dem Gesichtspunkt schwerwiegender Verfahrensverstöße unternimmt die Mutter den Versuch, den Pflegeeltern unwahre Angaben nachzuweisen, übersieht dabei jedoch, daß die Vorinstanzen ihre Entscheidungen keineswegs auf die gerügten Angaben stützten. Sie zeigt auch nicht auf, inwieweit eine konkret festgestellte Blutalkoholkonzentration bei ihr sowie die Angaben im Mutter-Kind-Paß über das Gewicht von Brigitte im Zeitpunkt der erstmaligen Übergabe an die Pflegeeltern - danach befand sich das Kind wieder jahrelang in Pflege und Erziehung der Mutter - die Entscheidungen der Vorinstanzen beeinflussen hätten können. Mit der Behauptung, die Vorinstanzen hätten bei ihren Feststellungen von ihr vorgelegte Schriftstücke nicht beachtet, die Schlußfolgerungen des Sachverständigen seien unrichtig und die von den Kindern im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen angefertigten Zeichnungen ließen die von den Vorinstanzen angenommene soziale Integration der Kinder auf dem Pflegeplatz ausgeschlossen erscheinen, bekämpft die Mutter in Wahrheit die mit einem nach § 16 Abs.1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Auch von der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Gewicht einer Nichtigkeit kann keine Rede sein. Die Mutter hatte nicht nur Gelegenheit, ihre Argumente vor Gericht vorzutragen, sondern auch dem Sachverständigen darzulegen. Daß sie hingegen nicht zu jedem einzelnen Beweisergebnis gehört wurde, begründet noch keinen Verstoß vom Gewicht einer Nullität (EvBl. 1966/14 uva).

Da die Mutter mit ihren Behauptungen über vorliegende Verfahrensverstöße keine Nichtigkeit aufzuzeigen vermochte, ist ihr Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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