Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Hermann Peter (AN) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Liselotte S***, Angestellte, Reichraming 174, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Emil W*** Gesellschaft mbH, Fabrik für Ölhydraulik, Losenstein, Industriegebiet 3 und 4, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Dr. Helmut Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 5.973,30 netto sA und S 110.665,16 brutto sA sowie Feststellung (Gesamtstreitwert S 146.638,46 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 1988, GZ 13 Ra 7/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. Oktober 1987, GZ 13 Cga 1008/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.225,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 565,95 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das erhobene Feststellungsbegehren steht mit dem Leistungsbegehren im tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision und sind daher auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens erfüllt (§ 45 Abs 2 ASGG, § 55 Abs 1 Z 1 JN).
Der Frage, ob die Überprüfung der Telephonanlage mit Kosten verbunden war, kommt keine entscheidende Bedeutung zu; eine relevante Aktenwidrigkeit liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor. Im übrigen hat nach den Feststellungen Günther G*** der Klägerin mitgeteilt, daß er weitere Nachforschungen anstellen werde. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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