Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 1987, 9 Ob S 23/87 (= SSV NF 1/64) ausführlich dargelegt, daß die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt durch Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offenstanden, mit den Durchschnittsverdiensten in den im Hinblick auf die Unfallfolgen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten einzuschätzen ist. Die besondere Situation im Einzelfall, die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten, sind nur zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen. Daß solche besonderen Umstände, die einen Härtefall darstellten, beim Kläger vorliegen, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 ua). Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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