OGH 10ObS226/88

OGH10ObS226/8827.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Mayr (AG) und Dr. Renate Klenner (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard C***, 9581 Ledenitzen 141, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A*** U***, 1200 Wien,

Adalbert Stifter-Straße 65 (Landesstelle Graz) vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 1988, GZ 8 Rs 37/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Dezember 1987, GZ 31 Cgs 1140/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 1987, 9 Ob S 23/87 (= SSV NF 1/64) ausführlich dargelegt, daß die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt durch Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offenstanden, mit den Durchschnittsverdiensten in den im Hinblick auf die Unfallfolgen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten einzuschätzen ist. Die besondere Situation im Einzelfall, die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten, sind nur zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen. Daß solche besonderen Umstände, die einen Härtefall darstellten, beim Kläger vorliegen, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 ua). Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

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