Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung des Hilflosenzuschusses in der gesetzlichen Höhe ab 9. Dezember 1986 ab.
Da der Kläger alle lebensnotwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens noch bewältigen könne und wegen seiner Konzentrationsbeeinträchtigung nur nicht ohne Begleitperson öffentliche Straßen und Plätze überqueren und einkaufen könne, sei er nicht hilflos im Sinne des § 105 a ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sowie dessen rechtliche Beurteilung.
In seiner Revision macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden nur angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche Mängel aber können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
Ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung für erforderlich hält, ist ebenso eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung wie jene, ob ein in formeller Hinsicht unbedenkliches Sachverständigengutachten zur Gewinnung der getroffenen Feststellungen ausreicht.
Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise abzugelten. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses folgt aber, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuß (SSV-NF 1/46). Auch wenn man dem Kläger zubilligen wollte, daß Ausgänge und Kontakte mit der Außenwelt bei Beurteilung der Hilflosigkeit zu berücksichtigen wären und hiefür eine Begleitperson notwendig wäre, so könnten diese mit dem erforderlichen Einkaufen verbunden werden, weshalb auszuschließen ist, daß die dafür notwendigen Kosten im Monatsdurchschnitt die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen.
Der Revision war ein Erfolg daher zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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