Spruch:
Der Antrag des Beklagten, anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung dieser Arbeitsrechtssache zu bestimmen wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte, der von der klagenden Versicherungsanstalt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz auf Rückzahlung geleisteter Vermittlungsprovisionen infolge Stornierung von Versicherungsverträgen in Anspruch genommen wird, beantragte die Delegierung des Landesgerichtes Salzburg mit der Begründung, daß er und alle von ihm namhaft zu machenden Zeugen in Salzburg wohnhaft seien.
Die Klägerin stimmte der Delegierung für den Fall zu, daß die vom Beklagten erst namhaft zu machenden Zeugen tatsächlich in Salzburg wohnen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte kam bisher dem Auftrag zur Namhaftmachung dieser Zeugen nicht nach. Das Erstgericht hat in seinem Beweisbeschluß angeordnet, daß die Vernehmung des Beklagten im Rechtshilfeweg in Salzburg stattfindet und hat das Verfahren gemäß § 193 Abs. 3 ZPO geschlossen. Die Klägerin hat die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO beantragt und drei in Salzburg wohnhafte Zeugen namhaft gemacht. Das Erstgericht gab in seiner Äußerung zum Delegierungsantrag (§ 31 Abs 3 JN) bekannt, daß es erst nach Vernehmung des Beklagten als Partei über den Wiedereröffnungsantrag der Klägerin entscheiden werde, zumal durch die vorgelegten Urkunden die Beendigung der jeweiligen Versicherungsverträge bewiesen scheine. Da derzeit das Verfahren gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen ist und gar nicht feststeht, ob es überhaupt zur Vernehmung von Zeugen kommen wird, die in Salzburg wohnen, ist die beantragte Delegierung nicht zweckmäßig, so daß der Antrag abzuweisen ist.
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