OGH 2Ob1053/88

OGH2Ob1053/8813.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K***, Kraftfahrer, 6342 Niederndorf 91, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1) Johann S***, Dienstnehmer, Augasse 14, 6300 Wörgl, und 2) V*** DER Ö*** B*** V***-AG, Praterstraße 1-7, 1021 Wien, beide vertreten durch Dr. Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen 10.000 S sA und Rente von 2.000 S monatlich, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1988, GZ 2 R 317/87-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, gemäß § 508 a Abs 1 ZPO iVm § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen. Im übrigen wird sie gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der bestätigende Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes betrifft einen 60.000 S nicht übersteigenden Streitgegenstand. Soweit sich die Revision dagegen richtet, ist sie gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig.

Soweit sie sich gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, ist sie gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig.

Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abwich, wenn es davon ausging, daß der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz einen konkreten Verdienstentgang erlitten hatte. Dieser Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ist aber für die aus anderen Gründen zutreffende Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht kausal.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, gebührt eine abstrakte Rente nur dann, wenn sie sowohl eine Ausgleichs-, als auch eine Sicherungsfunktion erfüllt. Haben die Unfallsfolgen zu keiner Erwerbseinbuße des Geschädigten geführt, dann liegt es an ihm, konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen, die den Verlust seines Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen; eine nicht ausschließbare allgemeine Möglichkeit künftiger Einkommenseinbußen genügt in diesem Zusammenhang nicht (ZVR 1977/232; 8 Ob 166/77; 8 Ob 184/78;

8 Ob 28/79; 8 Ob 5/81; 8 Ob 73/83; 8 Ob 205/83; 8 Ob 44/84 uva). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Kläger zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz (17. Juni 1987) bei der Firma W*** (ohne konkreten Verdienstentgang) erwerbstätig. Er war dort allerdings zum 30. Juni 1987 gekündigt und hatte ab 1. Juli 1987 eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer bei einer Baufirma in Aussicht. In seiner Revision führt der Kläger selbst aus, daß er mit 1. Juli 1987 diese neue Arbeitsstelle antrat. Daß aber zumindest die Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, daß er an diesem neuen Arbeitsplatz weniger verdienen werde als vor dem Unfall, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet. Im Sinne der dargestellten einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der abzugehen die Revisionsausführungen keinen Anlaß geben, hat somit das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuspruch einer abstrakten Rente an den Kläger verneint.

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