Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Anstelle des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes wird das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache bestimmt, weil die beantragte Veränderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nach § 31 JN im Hinblick auf die weit überwiegend im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck durchzuführenden Beweisaufnahmen (sämtliche beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, in welchem auch die beklagte Partei ihren Sitz hat) zur Wahrung der Unmittelbarkeit des Verfahrens zweckmäßig erscheint und damit auch eindeutig zugunsten aller am Verfahren Beteiligten bejaht werden muß, so daß dem Delegierungsantrag der beklagten Partei trotz des Widerspruches des Klägers, der sich selbst nicht an seinem "Nebenwohnsitz" in Linz, sondern "auf Saison" in Kärnten befindet, Folge zu geben war.
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