Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (§ 285 i StPO nF).
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef W*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 25.Dezember 1987 in Mayrhofen dem Keith N*** mit Gewalt (gegen dessen Person) fremde bewegliche Sachen, und zwar 500 S und 400 DM Bargeld sowie eine Armbanduhr und einen Kugelschreiber, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Genannten durch einen Faustschlag und einen Fußtritt zu Boden brachte sowie einen Fuß auf dessen Nacken setzte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5), mit der er ausschließlich wegen der Nichtbeurteilung seiner Tat als bloß "minderschwerer" Raub iS § 142 Abs 2 StGB die Feststellungen über die Höhe der Raubbeute sowie die Annahme einer "Massivität" der angewendeten Gewalt bekämpft, geht schon deswegen fehl, weil selbst nach seiner eigenen Verantwortung, auf die er sich mit der Beschwerde stützt, allein der Wert des Bargeldbetrages, den er darnach vom Tatopfer an sich brachte, mit rund 2.000 S weit über der für die Anwendbarkeit der reklamierten Privilegierung maßgebenden Bagatellgrenze liegt (vgl Kienapfel BT II § 142 RN 105 und die dort zitierte Judikatur), sodaß beide bemängelten Urteilsannahmen keine für die Wahl des angewendeten Strafsatzes entscheidenden Tatsachen betreffen.
Gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen aber ergeben sich nach sorgfältiger Prüfung der für die Stichhältigkeit seiner leugnenden Darstellung ins Treffen geführten Argumente, mit denen er die Konstatierung einer gewaltsamen Sachwegnahme durch ihn in Zweifel zu ziehen trachtet, aus den Akten keineswegs erhebliche Bedenken (Z 5 a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
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