OGH 2Ob580/88

OGH2Ob580/8813.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Egermann als weitere Richter betreffend die Ablehnung sämtlicher Richter aller im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gelegenen Gerichte in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Wilhelm P***, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wider die beklagte Partei Mag. Werner H***, Richter, Adalbert Stifter-Straße 605, 4780 Schärding, C 29/88 des Bezirksgerichtes Schärding, infolge Rekurses des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Juli 1988, GZ Nc 158/88-2, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Kläger, über dessen Vermögen das Konkursverfahren anhängig ist, begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß der Beklagte, der als Richter in seinem Konkursverfahren tätig ist, schuldig sei, "die gesetzliche Bestimmung des § 114 Abs 3 KO, die günstigste Art der Verwertung des Vermögens zu beachten und allen seinen Tätigkeiten und Handlungen sowie Entscheidungen zugrundezulegen."

Gleichzeitig mit der Klage begehrt der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe "gemäß ZPO § 64 Z 1 und 2".

Das Erstgericht wies die Klage und den damit verbundenen Sicherungsantrag zurück und den Verfahrenshilfeantrag wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab.

Der Kläger erhob gegen diese in eine gemeinsame Ausfertigung aufgenommenen Entscheidungen in einem einheitlichen, nicht von einem Rechtsanwalt gefertigten Schriftsatz Rekurs. In diesem Schriftsatz werden auch "Antrag auf Verfahrenshilfe für Rekurs" und ein Delegierungsantrag gestellt sowie alle Richter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz und alle Richter aller Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ees Ablehnungsantrages führte der Kläger aus, der Beklagte sei einige Jahre am Kreisgericht Ried im Innkreis tätig gewesen, sodaß dort ihm gegenüber auf alle Fälle Befangenheit herrsche. Diese liege jedoch auch gegenüber dem Kläger vor.

Das nach § 23 JN zuständige Oberlandesgericht Linz wies die gegen alle Richter des Rekursgerichtes gerichtete Ablehnungserklärung des Klägers zurück.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Oberlandesgericht Linz aus, dem Kläger sei bereits wiederholt mitgeteilt worden, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe auf ihn bezogener detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe möglich wäre. Die Ablehnungserklärungen des Klägers entsprächen diesem Erfordernis nicht. Seine immer wieder in Kenntnis dieser Unzulässigkeit gestellten Pauschalablehnungserklärungen bedürften im Sinne der vom Obersten Gerichtshof zu 8 N 1/88 und 8 N 11/88 dargelegten Erwägungen keiner beschlußmäßigen Erledigung mehr und seien nicht weiter zu behandeln. Aus dieser Erwägung erachtete sich auch der Senat des Oberlandesgerichtes ohne vorhergehende Entscheidung über die gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes gerichtete Ablehnungserklärung zur Entscheidung befugt.

Der Ablehnungswerber erhebt gegen die Zurückweisung seiner gegen sämtliche Richter des Rekursgerichtes gerichteten Ablehnungserklärung schriftlich Rekurs. Auch dieser Schriftsatz ist nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt. Der Ablehnungswerber beantragt aber "bei jenen.....Rekursen, bei denen die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist,......die Gewährung von Verfahrenshilfe".

Der Ablehnungswerber beantragt die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse wegen Nichtigkeit und die Stattgebung seiner Ablehnungserklärung. Die sich auf die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz beziehenden Rechtsmittelausführungen im Punkt 9 des auch andere Verfahren betreffenden Schriftsatzes beschränken sich auf den Vorwurf, daß die als befangen bezeichneten Mitglieder des Senates des Oberlandesgerichtes den als befangen bezeichneten Richtern des Rekursgerichtes und dem ebenfalls als befangen bezeichneten Prozeßrichter erster Instanz Unbefangenheit bescheinigten, obwohl der Prozeßgegner des Ablehnungswerbers ein Richter sei, "der mit allen diesen Richtern eng befreundet ist". Darüber hinaus macht der Ablehnungswerber die Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes (wegen vermeintlicher Verletzung des § 79 JN) geltend und bemängelt, daß die als befangen abgelehnten Richter (bei ihrer Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag) darauf nicht Bedacht genommen hätten.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner ein anderes zwischen denselben Parteien anhängiges Verfahren betreffenden Entscheidung vom 6.September 1988, 6 Ob 650/88, ausführte, bedarf der Rekurs deshalb, weil die Ablehnungserklärungen auch das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag betreffen, nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist ausschließlich die gegen die Richter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis gerichtete Ablehnungserklärung. Eine wirksame Ablehnungserklärung betreffend die Richter des Oberlandesgerichtes Linz wäre zwar von diesem Gericht im Sinne des § 25 JN zu beachten gewesen, doch behandelte es die Pauschalablehnung aller seiner Richter als unwirksame Verfahrenserklärung. Diese vom Obersten Gerichtshof wiederholt und auch mehrfach in Verfahren, an denen der Ablehnungswerber beteiligt war, ausgesprochene Ansicht, ließ der Rekurswerber in seiner Rechtsmittelschrift unwidersprochen.

Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Linz, die Pauschalablehnung eines ganzen Gerichtes sei unzulässig, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 622/87 uva, zuletzt 10 N 503/88). Zur behaupteten Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes hatte das Oberlandesgericht Linz bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht Stellung zu nehmen. Zutreffend hat daher das Oberlandesgericht Linz die Pauschalablehnungen zurückgewiesen.

Die Rekursbehauptung, an der Ablehnungsentscheidung habe ein Richter teilgenommen, der sich in einem anderen Verfahren selbst für befangen erklärt habe, ist unrichtig, die Befangenheitsanzeige dieses Richters betraf nicht den Kläger.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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