OGH 3Ob92/88

OGH3Ob92/887.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas M***, Bürokaufmann, Absam, Swarovskistraße 57, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die beklagte Partei V*** C*** Handelsgesellschaft mbH, Wien 9., Währingerstraße 64, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Widerspruch gegen eine Exekution, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3. Mai 1988, GZ 1 a R 167/88-11, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen die im Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 3. März 1988, GZ 2 C 1025/84-6, enthaltene Kostenentscheidung zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger erhob in seiner Klage gegen eine von der beklagten Partei geführte Exekution Widerspruch gemäß § 37 EO. Nachdem die beklagte Partei zunächst die Abweisung des Klagebegehrens beantragt hatte, anerkannte sie es in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. März 1988 mit Ausnahme des Kostenersatzanspruchs des Klägers. Das Erstgericht verkündete hierauf in dieser Tagsatzung das Anerkenntnisurteil im Sinne des Klagebegehrens, erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die mit S 5.440,16 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen und wies den Antrag der beklagten Partei, ihr gemäß § 45 ZPO die Verfahrenskosten zuzusprechen, ab. Das Rekursgericht wies den Rekurs, den der Kläger gegen die im Anerkenntnisurteil enthaltene Kostenentscheidung am 24. März 1988 zur Post gab, mit der Begründung zurück, daß er verspätet sei, weil die Rekursfrist, die gemäß dem auch hier maßgebenden § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage betrage, zufolge § 416 Abs 3 ZPO schon mit der Verkündung des Anerkenntnisurteils und somit am 3. März 1988 zu laufen begonnen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch Entscheidungen, mit denen ein Kostenrekurs als verspätet zurückgewiesen wurde (4 Ob 573/82; 2 Ob 658,659/87 ua; vgl. auch JB 13 neu = SZ 6/132; SZ 49/19 ua).

Der angefochtene Beschluß kann daher nicht mehr bekämpft werden.

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