Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger erhob in seiner Klage gegen eine von der beklagten Partei geführte Exekution Widerspruch gemäß § 37 EO. Nachdem die beklagte Partei zunächst die Abweisung des Klagebegehrens beantragt hatte, anerkannte sie es in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. März 1988 mit Ausnahme des Kostenersatzanspruchs des Klägers. Das Erstgericht verkündete hierauf in dieser Tagsatzung das Anerkenntnisurteil im Sinne des Klagebegehrens, erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die mit S 5.440,16 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen und wies den Antrag der beklagten Partei, ihr gemäß § 45 ZPO die Verfahrenskosten zuzusprechen, ab. Das Rekursgericht wies den Rekurs, den der Kläger gegen die im Anerkenntnisurteil enthaltene Kostenentscheidung am 24. März 1988 zur Post gab, mit der Begründung zurück, daß er verspätet sei, weil die Rekursfrist, die gemäß dem auch hier maßgebenden § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage betrage, zufolge § 416 Abs 3 ZPO schon mit der Verkündung des Anerkenntnisurteils und somit am 3. März 1988 zu laufen begonnen habe.
Rechtliche Beurteilung
Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch Entscheidungen, mit denen ein Kostenrekurs als verspätet zurückgewiesen wurde (4 Ob 573/82; 2 Ob 658,659/87 ua; vgl. auch JB 13 neu = SZ 6/132; SZ 49/19 ua).
Der angefochtene Beschluß kann daher nicht mehr bekämpft werden.
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