Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein trotz Einleitung der Zwangsversteigerung vom Verpflichteten als Liegenschaftseigentümer mit einem Dritten geschlossener Mietvertrag ist wirksam; durch die Bewilligung der Zwangsversteigerung erfolgt keine Beschlagnahme der Liegenschaft mit der Wirkung, daß der Verpflichtete in der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt würde (Heller-Berger-Stix, EO4 1094;
EvBl.1984/119).
In ihrer Eigenschaft als Ersteher tritt die klagende Partei in den vom Verpflichteten mit dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag gemäß § 1121 ABGB ein. Diese Bestimmung, die die Vorschrift des § 1120 ABGB auf den Ersteher in Zwangsversteigerungsverfahren ausdehnt, durchbricht insofern den originären Charakter des Eigentumserwerbes durch Zuschlag (Würth in Rummel, ABGB Rdz 1 zu § 1121; MietSlg.34.276). Aus der Erstehereigenschaft der klagenden Partei kann das Klagebegehren nicht schlüssig abgeleitet werden. Auf das Bestehen eines allfälligen Räumungsanspruchs als Schadenersatzanspruch (Naturalrestitution) ist nicht einzugehen, weil diesbezüglich erforderliche Behauptungen (Verschulden des Beklagten) nicht aufgestellt würden.
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