Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.360,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 669,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen:
Zieht man in Betracht, daß der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten dazu benützt hatte, dieser Lieferanten und Kunden für das im Zeitpunkt der Entlassung bereits gegründete eigene Unternehmen abzuwerben, dann war damit, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, jedenfalls der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 1 AngG verwirklicht; da es sich dabei um eine gravierende und vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht handelte, ist dieses Verhalten allerdings nicht bloß als Vertrauensunwürdigkeit, sondern als Untreue im Dienst im Sinne des ersten Tatbestandes dieser Gesetzesstelle zu werten (siehe Martinek-Schwarz AngG6 601 f; Kuderna Entlassungsrecht 85 f; Arb. 9.234). Dieses vorsätzliche, die Interessen des Arbeitgebers schwerwiegend schädigende Verhalten berechtigte den Beklagten auch dann zur Entlassung des Klägers, wenn dessen bisheriges Verhalten tadellos gewesen sein sollte, so daß die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen über die vorherige langjährige tadellose Dienstleistung des Klägers entbehrlich sind. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist es auch unerheblich, ob der Kläger, wie er dem Beklagten in dem der Entlassung unmittelbar vorangegangenen Gespräch mitteilte, tatsächlich bereits seit zwei Tagen den Sanitärhandel selbständig betrieb, dabei die Firma S*** (die er dem Beklagten abgeworben hatte) vertrat und damit auch noch den weiteren Entlassungstatbestand des § 27 Z 3 AngG verwirklichte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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