OGH 2Ob535/88

OGH2Ob535/8830.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***

Gesellschaft mbH, Obernhäuserweg 1, D-7540 Neuenbürg, BRD, vertreten durch Dr.Erich Zeiner und Dr.Hans Georg Zeiner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***arenhandelsgesellschaft mbH, Rampersdorffergasse 16, 1050 Wien, vertreten durch Dr.Karl Dieter Zessin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung des Schillinggegenwertes von DM 90.550,99 (Revisionsstreitwert S 506.611,55), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Dezember 1987, GZ 4 R 146/87-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20.März 1987, GZ 11 Cg 18/86-35, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.491,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 600,-- und Umsatzsteuer von S 1.444,65) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten zunächst die Zahlung des Schillinggegenwertes von DM 46.777,01 sA nach dem von der Wiener Börse am Zahlungstag verlautbarten Devisen-Geldkurs im wesentlichen mit der Begründung, daß die Streitteile zueinander in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden seien. Infolge verschiedener zwischen ihnen aufgetretener Differenzen sei eine Bereinigung durch einen gemeinsamen Saldenausgleich angestrebt worden. Zu diesem Zweck habe am 17.Mai 1982 ein Gespräch zwischen den Vertretern der Streitteile stattgefunden, bei dem eine grundsätzliche Einigung erzielt worden sei. Mit Fernschreiben vom 28.Mai 1982 habe die Beklagte die einzelnen Punkte der Besprechung vom 17.Mai 1982 zusammengefaßt und um Bestätigung des grundsätzlich vereinbarten Vergleiches gebeten. Mit Fernschreiben vom gleichen Tag habe die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Vergleich vom 17.Mai 1982 unter anderen Bedingungen zustandegekommen sei. Insofern sei die Formulierung des Vergleichs der Beklagten unzutreffend gewesen. Es sei fraglich, ob unter diesen Umständen tatsächlich ein Vergleich zwischen den Streitteilen zustandegekommen sei; diese Rechtsfrage sei im Bestreitungsfall durch das Gericht zu entscheiden. Wesentlich sei allerdings, daß im Fernschreiben vom 28.Mai 1982 von der Beklagten ein Saldo aus der Gegenverrechnung in der Höhe von DM 91.669,-- zugunsten der Beklagten angeführt und anerkannt worden sei. Dieser Saldo werde von der Klägerin der Berechnung der Klagsforderung zugrundegelegt. Auf Grund der weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ergebe sich eine Forderung der Klägerin von DM 46.777,01.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, es sei richtig, daß bei der Besprechung vom 17.Mai 1982 ein Saldo zu ihren Gunsten von DM 91.669,-- festgelegt worden sei; allerdings hätten die Parteien bei dieser Gelegenheit auch vereinbart, daß die Beklagte berechtigt sei, weitere Forderungen geltend zu machen, sodaß sich letztlich auch bei Berücksichtigung der weiteren Geschäftsbeziehungen der Streitteile ein Saldo von DM 29.108,48 zugunsten der Beklagten ergebe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens dehnte die Klägerin ihr Begehren auf den Schillinggegenwert von DM 118.743,99 sA nach dem eingangs wiedergegebenen Umrechnungskurs aus, wobei sie ausführte, daß auf Grund des Inhaltes der Klagebeantwortung nun endgültig vom Nichtzustandekommen eines Vergleiches zwischen den Streitteilen auszugehen sei. Die Klägerin sei daher berechtigt, Forderungen aus vorangegangenen Geschäftsfällen, die im einzelnen präzisiert wurden, geltend zu machen.

Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Betrag von DM 90.550,99 sA statt und wies das Mehrbegehren von DM 28.193,-- sA ab. Die Abweisung dieses Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Der klagsstattgebende Teil dieses Urteiles wurde über Berufung der Beklagten mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1986 (ON 24) aufgehoben; in diesem Umfang wurde die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin ergänzend vor, daß selbst bei Annahme eines Vergleiches am 17.Mai 1982 der gegenseitige Forderungsverzicht von verschiedenen Bedingungen abhängig gemacht worden sei, die nicht erfüllt worden seien (ON 34 S 186). Die Beklagte bestritt, daß der Vergleich vom 17.Mai 1982 von Bedingungen abhängig gemacht worden sei.

Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Beklagte neuerlich schuldig, der Klägerin DM 90.550,99 sA im Schillinggegenwert zu dem am Zahlungstag von der Wiener Börse verlautbarten Devisen-Geldkurs zu bezahlen.

Die Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes kann unterbleiben, weil das Berufungsgericht zu abweichenden Feststellungen gelangte.

Rechtlich ging das Erstgericht im wesentlichen davon aus, daß am 17. Mai 1982 kein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Streitteilen zustande gekommen, sondern eine rein rechnerische Saldenfeststellung erfolgt sei. Die im einzelnen dargestellten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen ergäben die Berechtigung des noch offenen Klagebegehrens. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Beklagte nur schuldig erkannte, der Klägerin DM 18.584,01 sA im Schillinggegenwert zu dem am Tag der Zahlung von der Wiener Börse verlautbarten Devisen-Geldkurs zu bezahlen; das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von DM 71.966,98 sA im gleichen Schillinggegenwert wies es hingegen ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision gegen den bestätigenden Teil seines Urteiles nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Geschäftszweck der Beklagten ist der Import und Export von Kunststoffgranulaten. Die Beklagte ist an der deutschen Firma RWH, früher R***, die den gleichen Geschäftszweck verfolgt mit 80 % beteiligt. Über Vermittlung des selbständigen Kaufmanns Leopold W*** und des mit diesem privat bekannten Erwin N*** begann im Herbst des Jahres 1981 die Geschäftsbeziehung zur Klägerin. Damals existierte die Firma R*** in Deutschland noch nicht; die R*** Gesellschaft mbH wurde erst im April 1982 zusammen mit dem weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer Erwin N*** (mit 20 % beteiligt) gegründet. Die Beklagte hatte die Vertretung eines russischen Kunststoffgranulats inne. Zum Vertrieb in Deutschland wurden fünf Gebietsvertreter installiert; einer davon war die Klägerin als selbständiger Händler. In der Folge kam es zu wechselseitigen Belieferungen mit Waren. Die Beklagte verkaufte an die Klägerin und kaufte von dieser; die R*** Gesellschaft mbH hat an die Klägerin nur verkauft. Die Klägerin versuchte anfangs, der Geschäftsbeziehung ihre Einkaufsbedingungen zugrundezulegen, was aber auf Widerstand der Beklagten stieß. Die Klägerin hat Geschäftsbedingungen der Beklagten nie erhalten und auch nicht akzeptiert.

Am 17.Mai 1982 fand im Hause des Dr.W*** eine Besprechung statt, an der Dr.W*** als Geschäftsführer der Klägerin, Leopold W*** als Vertreter der Beklagten und Erwin N*** als Geschäftsführer der R*** Gesellschaft mbH teilnahmen. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Streitteilen wurden durchleuchtet und alle strittigen Rechnungen durchgesehen. Letztlich einigten sich die Streitteile auf einen rein rechnerischen Saldo zugunsten der Beklagten von DM 91.669,--. In Anbetracht der zwischen den Streitteilen existierenden unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich verschiedener Rechnungsbeträge schlossen sie nach Ermittlung des oben genannten rechnerischen Saldos zur vollständigen Bereinigung aller bis zum 17. Mai 1982 zwischen den Streitteilen bestandenen wechselseitigen Ansprüche folgende Vereinbarung:

Die Beklagte verpflichtete sich, von der Klägerin fot Regensburg 100 t Kunststoffgranulat (Hochdruckpolyäthylen) der Type ici 4660 lose zum Preis von DM 1,76 per kg zu kaufen. Dem daraus resultierenden Kaufpreis sollte die Forderung der Beklagten im Betrag von DM 91.669,-- gegengerechnet werden. Weiters verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin eine Gutschrift über DM 11.728,05 (infolge von als berechtigt angesehenen Reklamationen) zu erteilen. Schließlich wurde vereinbart, daß die R*** Gesellschaft mbH 225 t eines Kunststoffgranulats (Niederdruckpolyäthylen) zu einem reduzierten Preis von DM 1,80 per kg an die Klägerin fot Alsdorf liefert. Letztlich vereinbarten die Streitteile, daß die Beklagte dafür zu sorgen habe, daß die Firma "S*** R***" Frachtkosten im Betrag von DM 9.900,71 nicht geltend machen werde. Der Vertreter der Beklagten verzichtete mit Ermächtigung des Dipl.Ing. R*** auf diese Forderung.

Die Vereinbarung vom 17.Mai 1982 wurde in der Folge zum Teil erfüllt. Das zwischen der R*** Gesellschaft mbH und der Klägerin vereinbarte Geschäft über die Lieferung von 225 t Niederdruckpolyäthylen wurde vereinbarungsgemäß abgewickelt. Ebenso trug die Beklagte dafür Sorge, daß die von der Firma R*** gegen die Klägerin erhobene Forderung ausgebucht wurde. Die Bezahlung eines Betrags seitens einer der Streitteile oder die Erteilung einer Gutschrift (über DM 11.728,05) ist nicht erfolgt. Seitens der Klägerin wurden 100 t ici 4660 "L***, 1a-Qualität mit Gleitmittel, 500 bis 600 ppm, Schmelzindex 2, Westware, Dichte 0,922 bis 0,923" an die Beklagte geliefert und hiefür Rechnungen über den Gesamtbetrag von DM 198.880,-- gelegt. Das gelieferte Hochdruckpolyäthylen war vollständig in Ordnung; trotzdem hat die Beklagte den für die Lieferung der 100 t ici 4660 zu bezahlenden vereinbarten Rechnungsbetrag nicht bezahlt. Sie forderte von der Klägerin die Rücknahme der Ware mit der Begründung, daß sie nicht in Ordnung sei. Um wenigstens einen Teil der Ware zurückzuerhalten, kaufte die Klägerin von der Beklagten zum Kaufpreis von DM 28.193,-- 25 t des Hochdruckpolyäthylens ici 4660 zurück.

Leopold W*** als Vertreter der Beklagten war durch Dipl.Ing. Erik R*** bevollmächtigt gewesen, im Zuge des Vergleichsabschlusses auf eine allfällige Forderung der Firma "S***

R***" (für Frachtkosten) zu verzichten. Die diesbezüglichen Rechnungen der "S*** R***" gegen die Klägerin wurden auch tatsächlich ausgebucht und nie mehr geltend gemacht. Nach Vergleichsabschluß erfolgten seitens der Beklagten Warenlieferungen an die Klägerin, die mit Rechnungen vom 5.Juli und 22. Oktober 1982 mit den Beträgen von DM 50.714,60 bzw DM 49.640,44 geltend gemacht wurden. Diese Rechnungsbeträge wurden von der Klägerin anerkannt, aber nicht bezahlt.

Insgesamt ergibt sich sohin eine Gesamtforderung der Klägerin im Betrag von DM 198.880,-- (resultierend aus der Lieferung von 100 t ici 4660), der allerdings eine Gegenforderung der Beklagten im Betrag von DM 180.295,99 (anerkannte Rechnungsbeträge über DM 50.714,60 bzw DM 49.640,44 sowie am 17.Mai 1982 ermittelter Saldo von DM 91.669,-- abzüglich vereinbarter Rechnungskorrekturen von DM 11.728,05) gegenübersteht. Dies ergibt letztlich einen Saldo zugunsten der Klägerin von DM 18.584,01.

Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, mit der Vereinbarung vom 17.Mai 1982 sei ein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB zustandegekommen. Es habe zu seiner Wirksamkeit keiner folgenden schriftlichen Bestätigung bedurft, da keine dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei. Der außergerichtliche Vergleich stelle einen neuen Rechtsgrund dar. Es sei daher zu überprüfen, ob die Vereinbarung vom 17. Mai 1982 von beiden Streitteilen ordnungsgemäß erfüllt worden sei. Daß eine der Parteien vom Vergleich nach § 918 ABGB zurückgetreten wäre, sei nicht einmal behauptet worden. Zur Geltendmachung der Forderungen, deren strittige Berechtigung eben durch den Vergleich bereinigt hätte werden sollen, sei die Klägerin nicht berechtigt.

Den getroffenen Feststellungen nach habe die Klägerin 100 t ici 4660 ordnungsgemäß und dem Vergleich entsprechend geliefert. Der diesbezügliche Kaufpreis sei sohin von der Beklagten zu bezahlen. Von diesem Kaufpreis habe sich die Beklagte allerdings den festgestellten Saldo von DM 91.669,-- abzüglich der zu erteilenden Gutschrift von DM 11.728,05 abziehen dürfen. Das vereinbarte Geschäft zwischen der Klägerin und der R***

Gesellschaft mbH sei ordnungsgemäß abgewickelt worden. Die anerkannten Rechnungen über DM 50.714,60 und DM 49.640,44 zusammen mit dem sich letztlich ergebenden Saldo aus vorherigen Rechnungen von DM 79.940,95 ergäben einen Betrag von DM 180.295,99 zugunsten der Beklagten. Die Rechnungen aus dem Geschäft über die Lieferung von 100 t ici 4660 machten DM 198.880,-- aus. Die Differenz von DM 18.584,01 sei sohin von der Beklagten zu bezahlen, das Mehrbegehren der Klägerin sei abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem erkennbaren Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben. Bei einem auf eine Geldsumme in fremder Währung lautenden Klagebegehren ist der für die Zulässigkeit der Revision maßgebliche Streitwert nach dem Devisenmittelkurs des Tages zu ermitteln, an dem die Berufungsentscheidung erging (EvBl 1974/125; SZ 56/76 uva). Laut Wiener Zeitung vom 22.Dezember 1987 betrug der Devisenmittelkurs Frankfurt für die DM am 21.Dezember 1987 703,95. Der für die Revision maßgebliche Streitwert beträgt daher S 506.611,55. Die Revision ist somit im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Rechtsmittelgründe zulässig. Sachlich ist sie allerdings nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Aber auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Die Klägerin versucht hier darzutun, daß es sich bei der Vereinbarung der Streitteile vom 17.Mai 1982 nicht um einen Vergleich mit Novationswirkung, sondern um eine Vereinbarung zwischen Geschäftsleuten über eine Saldenfeststellung und künftige Geschäfte gehandelt habe. Sollte ein Vergleich mit Novationswirkung geschlossen worden sein, dann sei eine Bereinigungswirkung hinsichtlich der der Vereinbarung vorausgehenden Forderungen von Bedingungen abhängig gemacht worden, die zumindest teilweise nicht eingetreten seien. Letztlich seien vor Abschluß dieser Vereinbarung bestehende Forderungen der Klägerin nicht von ihr erfaßt worden. All dem kann nicht gefolgt werden.

Vorauszuschicken ist, daß die Vorinstanzen das Zustandekommen und die Wirkungen der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung vom 17.Mai 1982 nach österreichischem Recht beurteilt haben. Beide Streitteile haben dagegen nichts vorgebracht. Gemäß § 45 IPRG sind Rechtsgeschäfte, die die Umwandlung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben, nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgeblich sind. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen Gegenstand der am 17.Mai 1982 getroffenen vertraglichen Regelung eine Geldschuld der Klägerin an die Beklagte aus gegenseitigen Verträgen war, die charakteristische Leistung aus diesem ursprünglichen Vertragsverhältnis also der Beklagten oblegen war, war diese Verbindlichkeit im Sinne des § 36 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen. Gegen die Anwendung österreichischen Rechtes bei Beurteilung der Vereinbarung der Streitteile vom 17.Mai 1982 bestehen unter diesen Umständen keine Bedenken.

Es trifft sicher zu, daß ein Vergleich entgegen dem Wortlaut des § 1380 ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag ist. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird. Die Absicht der Parteien muß dahin gehen, durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen, sodaß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Diese Absicht wird nicht vermutet, sondern muß nachgewiesen werden (SZ 55/152; EvBl 1984/75 mwN ua).

Wenn nun das Berufungsgericht feststellte, daß die Parteien am 17. Mai 1982 in Anbetracht zwischen ihnen bestehender Differenzen hinsichtlich verschiedener Rechnungsbeträge zur vollständigen Bereinigung aller bis zu diesem Tag zwischen ihnen bestehender wechselseitiger Geschäfte bestimmte Vereinbarungen trafen, so ist diese nicht nur auf Grund vorliegender Urkunden, sondern auch auf Grund erhobener Personalbeweise getroffene Feststellung des Berufungsgerichtes, soweit sie den Inhalt der von den Streitteilen abgegebenen Erklärungen betrifft, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Auslegung dieser Parteienerklärungen im Sinne des § 914 ABGB ergibt aber eindeutig, daß die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck) dahin ging, mit dieser Vereinbarung ihre Beziehungen auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen und ein Zurückgreifen auf vor diesem Vergleichsabschluß bestehende Rechtsverhältnisse auszuschließen. Denn anders wäre die festgestellte übereinstimmende Erklärung der Parteien, daß mit dieser Vereinbarung alle bis dahin zwischen ihnen bestehenden wechselseitigen Ansprüche bereinigt werden sollten, nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht zu verstehen. Daß die Vereinbarung der Streitteile vom 17.Mai 1982 nur unter bestimmten, nicht oder nur zum Teil eingetretenen Bedingungen abgeschlossen worden wäre oder daß den Streitteilen bei Abschluß dieser Vereinbarung einzelne bis dahin bestehende oder behauptete gegenseitige Forderungen nicht bekannt gewesen wären, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes in keiner Weise. Soweit die Klägerin derartiges in ihrer Revision darzutun versucht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist ihr Rechtsmittel in Wahrheit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Klägerin vermag somit mit ihren Revisionsausführungen auch einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen; ihrem Rechtsmittel muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte