Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 25-jährige Kurt S*** des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die von ihm dagegen aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.
Sie weist nämlich zu Recht darauf hin, daß das Schöffengericht die für den Schuldspruch entscheidenden Feststellungen über die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für Ein- und Verkauf der urteilsgegenständlichen Objekte schwergewichtig auf seine Angaben vor der Polizei stützte (vgl. US 7), die aber - in ON 13 des Aktes enthalten - in der Hauptverhandlung am 17.März 1988 nicht verlesen wurden (vgl. S 5 des HV-Protokolls).
Da dieser Nichtigkeit des Urteils bewirkende Mangel (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 258, ENr. 6 ff) vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Schuldspruchs zu verweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)