OGH 12Os83/88

OGH12Os83/8811.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz S*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (aF) über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 1987, GZ 3 c Vr 5551/86-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz S*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (aF) schuldig erkannt, weil er in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über die Tatsache seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Handlungen verleitet hat, welche diese an ihrem Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar

1./ Angestellte des Zeitungsverlages D*** & F***

Ges.m.b.H. & Co in wiederholten Angriffen zur Einschaltung von

Inseraten, nämlich

a/ im Zeitraum zwischen September 1978 und Mai 1979 im Gegenwert

von 11.352,27 S;

b/ am 18.Februar 1985 im Gegenwert von 727,32 S;

c/ im Zeitraum zwischen dem 30.Dezember 1985 und 19.März 1986 im Gegenwert von 35.166,12 S;

2./ am 20.Juni 1985 Karl G*** zur Zuzählung eines Darlehens im Betrag von 300.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil ausschließlich im Schuldspruch zu den Punkten 1/b/ und c/ sowie 2/ des Urteilsspruches (US 3) mit einer auf die Gründe der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zu Unrecht erblickt er einen Verfahrensmangel (Z 4) in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 6.Mai 1986 gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen B*** als informierten Vertreter der E*** Ö*** S***-C*** darüber, daß dem Angeklagten in den Jahren 1985 und 1986 Guthaben auf Konten dieses Kreditinstitutes zur Verfügung gestanden wären, welche eine Abdeckung sämtlicher eingegangener Verbindlichkeiten erlaubt hätten (AS 22/Bd. III). Da das Erstgericht dem Angeklagten sowohl das Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit als auch der Zahlungswilligkeit (vgl. S 32, 34, 36, 37/Bd. III) angelastet hat, ist es nicht entscheidungswesentlich, ob der Angeklagte zur Zeit der Verübung der den von ihm bekämpften Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tathandlungen allenfalls doch zahlungsfähig gewesen wäre; dem Einwand, er habe einen ins Gewicht fallenden und in der Folge noch ausgeweiteten Bankkredit am 9.August 1985 und demgemäß erst nach der inkriminierten Kreditgewährung durch Karl G*** vom 20.Juni 1985 in Anspruch genommen, käme gleichfalls nur Relevanz in bezug auf die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zu. Das gerügte abweisende Zwischenerkenntnis (die Begründung wurde in der Urteilsausfertigung inhaltlich nachgetragen; vgl. AS 23 a/ Band III und US 21) erweist sich somit im Ergebnis als sachgerecht.

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), nach den Urteilsfeststellungen sei dem Angeklagten bereits am 25.Juni 1979 wegen Nichtbezahlung aufgelaufener Gebühren durch den Zeitungsverlag D*** & F*** ein "Anzeigenstop" (Verbot weiteren Inserierens) zur Kenntnis gebracht worden, sodaß der genannte Verlag von diesem Zeitpunkt an von der mangelnden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ausging und damit eine Täuschung nicht mehr möglich war, übergeht die weiteren Konstatierungen, daß der Zeitungsverlag (wie dem Angeklagten auch mitgeteilt worden ist) mangels einer rechtzeitigen Kontrolle der erteilten Aufträge in bezug auf ihre Bezahlung nicht in der Lage war, dennoch aufgegebene (unbezahlte) Annoncen von der Veröffentlichung auszuschließen. Weil die Rüge nicht auf den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt abstellt, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Rechtsrüge betreffend den Schuldspruch zu Punkt 2/, mit der er sich gegen das Unterbleiben von Feststellungen im Sinne seines vorerwähnten Beweisantrages vom 6.Mai 1988 wendet (zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen werden), ist gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Angeklagte setzt sich damit nämlich über jene Urteilsannahmen hinweg, denen zufolge er (auch) seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht hat. Die vom Angeklagten vermißten Feststellungen, denen (nach dem bereits Gesagten) nur unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsunfähigkeit Relevanz zukäme, waren daher nicht indiziert. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darzutun sucht, daß das Erstgericht, hätte es die von ihm vermißten Feststellungen getroffen, zu einer für ihn günstigeren Lösung der Beweisfrage in subjektiver Hinsicht gelangt wäre, geht er - nach Art einer Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung - von urteilsfremden Annahmen aus und bringt damit seine Rechtsrüge gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils nach der Z 2, teils nach der Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) des § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

Die Zumittlung der Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung stützt sich auf § 285 i StPO.

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