Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing. Johann B*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 2,
2. Deliktsfall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Baudirektor der Bauunternehmung Ing. Harald H*** in Zeltweg die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und den Inhaber der Firma Ing. Harald H*** einen 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt und zwar
1.) in den Jahren 1977 bis 1980 und im Jahre 1983 in Zeltweg, Knittelfeld-Spielberg und Pöls dadurch, daß er für die Erteilung von Lieferaufträgen an die F***-E***-R*** Ges.m.b.H.
und Co.KG Pöls (FER-Decken) betreffend Gitterträger Provisionen in der Gesamthöhe von 144.659,37 S entgegennahm und für sich behielt,
2.) in den Jahren 1981 und 1982 in Zeltweg, Knittelfeld-Spielberg und Italien dadurch, daß er für die Erteilung von Aufträgen an die Firma P*** zur Lieferung von Deckenstahlgittern zwei Provisionszahlungen von jeweils 20.000 S (insgesamt mindest 40.000 S) entgegennahm und für sich behielt. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Das als Rechtsrüge (Z 9 lit. a) deklarierte Vorbringen zum Schuldspruch Punkt 1 des Urteilssatzes stellt sich als eine versuchte Umwertung der Verfahrensergebnisse dar, wenn aus den - vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen (vgl. S 284 und 282) einbezogenen - Umständen, daß der Beschwerdeführer die von der Fa. FER gezahlten Provisionen vom Buchhalter seines Dienstgebers (Fa. H***) in seine Einkommensteuererklärung aufnehmen ließ und so aus diesen Zahlungen kein Geheimnis gemacht hat, sowie daß er weiters jahrelang als Gesellschafter der Fa. FER Provisionen erhielt, und daraus andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen dahin gezogen wissen will, daß der Angeklagte nicht wissentlich gehandelt habe.
Die Mängelrüge (Z 5) übergeht mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich zum Schuldspruch Faktum 1 des Urteilssatzes mit widersprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt, die dafür maßgeblichen Urteilskonstatierungen. Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchen Gründen das Gericht den Umstand, daß der Beschwerdeführer diese Provisionen vom Buchhalter Gerhard S*** in seine Steuererklärung aufnehmen ließ, für nicht entscheidungswesentlich hielt und keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. S 284). Auch hat sich das Gericht entgegen den Ausführungen der Rüge ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß der Zeuge Ing. R*** auf erteilte Aufträge eine Provision von 5 % seitens der Fa. FER gewährte (vgl. S 285).
Wenn zum Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes in sachlicher Ausführung des Grundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO eine Unvollständigkeit behauptet wird, weil sich das Gericht nicht mit der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin Gerlinde B*** auseinandergesetzt habe, daß der Beschwerdeführer Einladungen gegeben, deren Aufwand den Betrag von 50.000 S im Jahr überstiegen habe und die im Interesse seines damaligen Dienstgebers gelegen waren, so übersieht die Rüge, daß sich der Angeklagte nie damit verantwortet hat, daß es sich dabei um kompensable Gegenforderungen handle (vgl. Band IV S 195, 196). Abgesehen davon, kommt bei der Untreue als sg. "Mißbrauchsdelikt" eine Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den geschädigten Machtgeber nicht in Betracht (JBl. 1986, S 397 und 401). Mit diesem Vorbringen mußte sich das Gericht daher nicht näher auseinandersetzen.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
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