Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 16.Oktober 1969 geborene, sohin zur Tatzeit jugendliche Lehrling Christoph L*** wurde des Vergehens der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 (zweiter Fall - § 81 Z. 2) StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 2. Mai 1987 im Gemeindegebiet von Ernsthofen als Lenker eines Motorfahrrades durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere zufolge Durchführung eines abrupten Bremsmanövers, wodurch er von der Fahrbahn nach rechts abkam und gegen ein Straßengeländer stieß, den mitfahrenden Jürgen B*** fahrlässig am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs 1), nämlich einen Oberschenkelbruch rechts, einen Abriß des rechten inneren Knieseitenbandes und eine Rißquetschwunde am Hinterhaupt zur Folge hatte, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat, daß ihm mit der Lenkung eines Kraftfahrzeuges eine gefährliche Tätigkeit bevorstehe.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5, 5 a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit an, als ihm auch die Qualifikation des § 88 Abs 4, zweiter Fall, StGB. zur Last gelegt wird.
Die Mängelrüge (Z. 5) wirft dem Erstgericht vor, in seiner Beweiswürdigung den tatsächlichen Inhalt der Zeugenaussage des Arztes Dr. Karl P*** unrichtig wiedergegeben zu haben. Die damit angesprochenen Urteilsausführungen (S. 81) sind aber nur im Zusammenhang mit der (zufolge ihrer Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig abgelehnten) Verantwortung des Angeklagten zu verstehen. Nach dessen Einlassung in der ersten Hauptverhandlung habe er nämlich bei seiner Befragung durch einen Polizisten im Krankenhaus Steyr gesagt, nicht zu wissen, was er getrunken habe, worauf ihm der vernehmende Polizeibeamte den Konsum von vier Bier auf den Kopf zugesagt habe (S. 41 oben). Der bei dieser Befragung aber hinzugekommene Arzt Dr. P*** deponierte demgegenüber als Zeuge, daß der Angeklagte auf die Frage des Beamten den Genuß einer dem Zeugen nicht mehr sicher erinnerlichen Menge von Bier angegeben hat (S. 67). Eben diesen entscheidenden Inhalt der Zeugenaussage verwertete das Gericht, wenn es daraus den Schluß zog, daß dem Angeklagten keine Angaben in den Mund gelegt wurden. Der weiteren beweiswürdigenden Überlegung der Tatrichter, die Darstellung des Angeklagten, er sei zufolge des Schocks und der Schwere seiner Verletzung nicht in der Lage gewesen, die ihm einige Tage nach dem Unfall zur Unterfertigung vorgelegte Niederschrift inhaltlich zu korrigieren, überzeuge nicht, da er die Weinmenge ohnedies korrigiert habe (S. 82 in Verbindung mit S. 20), hält der Beschwerdeführer im wesentlichen entgegen, daß eine Korrektur in einem Punkt das Übersehen eines anderen Fehlers nicht ausschließe. Damit wird aber kein formeller Begründungsmangel (Z. 5) dargetan, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts in unzulässiger Weise bekämpft.
Nichts anderes unternimmt die Beschwerde aber mit ihren Ausführungen zur Z. 5 a des § 281 Abs 1 StPO., wenn sie versucht, die für die Annahme der Fahruntüchtigkeit herangezogenen Zeugenaussagen in ihrem inneren Gehalt insofern als widersprüchlich hinzustellen, als die von diesen Zeugen in der Hauptverhandlung angegebene "nicht starke" Alkoholisierung und das nur "leichte" Schwanken nicht mit der (ebenfalls angegebenen, aber nicht von allen Zeugen bestätigten) Befürchtung in Einklang zu bringen wären, daß Bedenken wegen des Wegfahrens des Angeklagten mit einem Moped bestanden haben.
Damit bringt die Beschwerde nämlich kein aktenkundiges Beweisergebnis vor, das nach den Denkgesetzen oder der menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung zur Frage der Fahruntüchtigkeit aufkommen ließe, sondern versucht lediglich, in Form einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor unzulässigen Schuldberufung den vom Gericht aktengetreu auch hinsichtlich ihrer abschwächenden Tendenz gewürdigten Zeugenaussagen eine Unglaubwürdigkeit zu unterstellen. Damit wird aber nicht der formelle Nichtigkeitsgrund der Z. 5 a zur Darstellung gebracht (12 Os 40/88, 12 Os 53/88, 11 Os 44/88 u.v.a.).
In der Rechtsrüge (Z. 10) versucht der Beschwerdeführer zunächst das Vorliegen der (im Urteilsspruch eindeutig festgestellten) schweren Verletzungsfolge zu negieren, indem er auf einen in der ihm offensichtlich unkorrigiert zugestellten Urteilsausfertigung noch vorhandenen, im Akt aber verbesserten Schreibfehler (§ 83 Abs 1 statt § 84 Abs 1 StGB.) hinweist (S. 83). Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal ein Oberschenkelbruch jedenfalls eine an sich schwere Verletzung ist.
Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Qualifikation des § 81 Z. 2 StGB. könne bei einem - wie hier nach Ansicht des Erstgerichts - im Zweifel mit unter 0,8 %o angenommenen Blutalkoholgehalt nur herangezogen werden, wenn weitere Umstände, wie Medikamentenkonsum oder krankhafte Alkoholintoleranz hinzukämen. Dies trifft jedoch in dieser allgemeinen Form nicht zu. Das Gesetz stellt nämlich nur auf einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand ab, der zufolge der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO. jedenfalls bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 0,8 %o unwiderleglich vermutet wird (absolute Fahruntüchtigkeit). Nach ständiger Rechtsprechung kann aber fahruntüchtig im Sinn des § 81 Z. 2 StGB. auch ein Fahrzeuglenker sein, der in geringerem oder im einzelnen nicht nachweisbaren Umfang berauscht ist, wobei es keinen grundsätzlichen Unterschied macht, ob die Fahruntüchtigkeit allein auf den Alkoholgenuß oder aber auch auf die Einnahme anderer berauschender Mittel oder aber auf das Hinzukommen von anderen, die Konstitution beeinträchtigenden Umständen (Ermüdung, Erschöpfung, Krankheit, Medikamenteneinnahme udgl.) oder auf das Zusammenwirken solcher Umstände zurückzuführen ist (Leukauf-Steininger2 Rz. 19, Kienapfel BT I2 Rz. 60-66 je zu § 81 StGB. und die dort zitierte Judikatur).
Das Gericht hat - wie dargelegt mängelfrei - festgestellt, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt auf Grund des Genusses alkoholischer Getränke in seiner Motorik so weit gestört war, daß er beim Gehen stark schwankte, so daß die anderen Partyteilnehmer versuchten, ihn vom Mopedfahren abzuhalten, weil sie fürchteten, daß etwas passieren könnte. Diese Alkoholisierung und eine Übermüdung führten dann zu dem unmittelbar auf einen Fahrfehler zurückgehenden Unfall (S. 79, 80). Wenn das Gericht im Einklang mit den Darlegungen des Sachverständigen aus diesen Feststellungen die rechtliche Konklusion zog, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatsächlich fahruntüchtig war, so kann darin unter Zugrundelegung der geschilderten Rechtslage ein Subsumtionsfehler nicht erblickt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die gegen den Strafausspruch angemeldete Berufung wurde im Gerichtstag zurückgezogen.
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