OGH 13Os65/88

OGH13Os65/884.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Thomas Z*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 15. Februar 1988, GZ 12 f Vr 12.517/87-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Tschulik, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Krautschneider zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 24.September 1967 geborene Schlosser Thomas Z*** ist des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt worden. Darnach hat er Ende Februar 1987 (richtig: im März 1987: S. 177) in Wien ein von den abgesondert verfolgten Dusan S*** und Sorin P*** mittels Einbruchs gestohlenes Autoradio Marke Blaupunkt Bremen durch Ankauf von Dusan S*** zum Preis von 2.500 S an sich gebracht; die Vortat (Einbruchsdiebstahl) ist mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht und waren dem Thomas Z*** die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO, "aushilfsweise" auch auf Z 5 und 5 a gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Den Urteilsfeststellungen zufolge behielt der Angeklagte das Ende Februar 1987 von Dusan S*** gekaufte Autoradio weiterhin für sich, obwohl er zumindest seit Anfang März 1988 gegen die Darstellung des Übergebers, das Radio sei ein Geschenk seines Onkels, (ernste) Bedenken hegte. Dabei hielt er die Herkunft des Geräts aus einem Einbruchsdiebstahl für möglich und fand sich damit ab (S. 176, 177).

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, der Sache nach aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die Annahme eines Handelns mit dolus eventualis sei durch diese Feststellungen nicht gedeckt (folglich könnte äußerstenfalls fahrlässige Hehlerei nach § 165 StGB gegeben sein). Richtig ist, daß bedingter Vorsatz nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur voraussetzt, daß der Täter die Deliktsverwirklichung (ernstlich) für möglich hält, sondern daß zwischen seinem Verhalten und der Tatbildverwirklichung auch die erforderliche Willensrelation vorhanden ist. Der Täter muß sich also zur Tat entschließen, wobei es freilich genügt, daß er einen das Tatbild darstellenden Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist (§ 5 Abs 1 StGB: "sich mit ihr abfindet").

Im vorliegenden Fall brachte das Erstgericht in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck, daß seiner Überzeugung nach der Angeklagte seit März 1987 es nicht nur als naheliegend ansah, daß das zuvor von S*** erworbene Objekt aus einem Einbruchsdiebstahl stammt, sondern daß er sich mit diesem Umstand auch abfand, indem er das Autoradio weiterbehielt. Auf der Basis dieser tatsächlichen Urteilsannahmen wurde nicht nur die Wissenskomponente, sondern gleichermaßen auch die für bedingt vorsätzliches Handeln nötige Willenskomponente frei von Rechtsirrtum bejaht und die Tat zutreffend nicht als fahrlässiges Ansichbringen von Sachen (§ 165 StGB) beurteilt, sondern unter den Tatbestand der Hehlerei und unter die Qualifikation des § 164 Abs 3, zweiter Satz, StGB subsumiert.

Soweit der Beschwerdeführer dem Sinn nach einwendet, aus den Verfahrensergebnissen hätten keine Rückschlüsse auf die soeben erörterte Willensbildung gezogen werden können, vermag er mangels Substantiierung seiner Behauptung (siehe dazu die bloß formelhafte Verweisung auf S. 186, die keine inhaltlich schlüssige Aussage ergibt) weder einen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachen (Z 5 a) zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

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