OGH 15Os132/87

OGH15Os132/872.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Günter F*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Ing. Horst Georg H*** und Dr. Ludwig R*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Dezember 1986, GZ 6 a Vr 1872/81-601, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Ing. H*** und Dr. R*** auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil, das auch unangefochtene Schuldsprüche des Mitangeklagten Dr. F*** (A I 1, A I 3, A III) sowie Freisprüche der Angeklagten Dr. F***, Ing. H***, Dr. V*** und Ing. M*** (B I und B II) enthält, wurden Ing. Horst Georg H*** (zu A I 3) und Dr. Ludwig R*** (zu A I 2 a und b) jeweils des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, letzterer überdies (zu A II) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 (aF) StGB schuldig erkannt und zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Ing. H*** und Dr. R*** bekämpfen ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden; gegen die Strafaussprüche wenden sie sich mit Berufungen.

Rechtliche Beurteilung

Vorangeschickt wird, daß aus dem Urteil unter Hinweis auf dessen Seiten (US) zitiert wird, aus den Akten unter Bezeichnung der Seitenzahl und des Bandes (zB S 197/XIV), wobei bezüglich der aus je drei Teilen bestehenden Bände IX und XIII zusätzlich auf den betreffenden Teil verwiesen wird, und daß bei Zitaten aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 1 bis 235/XIV) die Seitenzahlen nach der Neujournalisierung verwendet werden und nicht jene (einer vorerst geschäftsordnungswidrigen und demnach unrichtigen Journalisierung), die im angefochtenen Urteil und in den Rechtsmittelschriften verwendet wurden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dr. R***:

Dr.Ludwig R*** wurde schuldig erkannt,

(A I 2) als Vorstandsdirektor der Z***- und P***

F*** AG (in der Folge: F*** AG) die ihm durch

Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dieser Gesellschaft einen 100.000 S übersteigenden Schaden zugefügt zu haben, und zwar (a) im Oktober und November 1974 durch Forderung und Annahme von 35.000 Schweizer Franken als Schmiergeldzahlung für die Abstandnahme von weiteren Garantieforderungen der F*** AG gegenüber der AB S*** M*** und Verwendung für eigene Zwecke, wodurch er der genannten Gesellschaft einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zufügte,

(b) im März und Juli 1974 durch Annahme von 118.758 Schwedischen Kronen als Schmiergeldzahlung für den von der F*** AG an die R*** P*** AB (in der Folge: R***) vergebenen Auftrag zur Lieferung von pneumatischen Hackschnitzelförderanlagen und Verwendung für eigene Zwecke, wodurch er der F*** AG einen Vermögensschaden in dieser Höhe zufügte,

(II) Mitte März 1974 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr.Günter F*** durch die Vorgabe, der Vorsitzende des Vorstandes der B*** AG, Dr.Herbert V***, sei bereit, bei Erhalt einer Schmiergeldzahlung von 200.000 S dafür zu sorgen, daß ein von der B*** AG zu vergebender Auftrag zur Lieferung eines Antriebes für eine Papiermaschine an die A*** Telefunken GesmbH (in der Folge: Ö***) vergeben werde, sohin zur Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung eines Betrages von 200.000 S an ihn (Dr. R***) verleitet, der die Ö*** mit diesem Betrag am Vermögen schädigte.

Der gegen diese Schuldsprüche gerichteten, auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. R*** kommt keine Berechtigung zu.

Zum Urteilsfaktum A I 2 a:

zu a (der Nichtigkeitsbeschwerde):

Die eingangs der Beweiswürdigung angestellte Erwägung des Erstgerichtes, daß nach dem Hinweis auf den Betrag von 35.000 Schweizer Franken im Schreiben der AB S*** M*** vom 8. November 1974 auch eine Erwähnung in dem vom Beschwerdeführer über das Ergebnis der Garantieverhandlungen angefertigten Aktenvermerk vom 11.November 1974 zu erwarten gewesen wäre (US 43), soll nach Meinung des Beschwerdeführers "nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar" sein, weil er im Zeitpunkt des "sicher" vor dem 11.November 1974 diktierten, wenngleich mit diesem Datum versehenen Aktenvermerkes (S 389 j/VIII) den Inhalt des erst an eben diesem Tag bei der F*** AG eingelangten und nach Abzeichnung durch Dr. W*** und Dipl.Ing. M*** frühestens am Nachmittag dieses Tages zu ihm gelangten Schreibens noch gar nicht gekannt habe, weshalb die vom Erstgericht vermißte Bezugnahme auf dessen Inhalt "denkunmöglich" gewesen sei.

Damit vermag er einen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen. Zum einen sind die Ausführungen über den Zeitpunkt der tatsächlichen Verfassung des mit 11.November 1974 datierten Aktenvermerkes und der tatsächlichen Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Inhalt des Schreibens vom 8.November 1974 bloße, erst in der Nichtigkeitsbeschwerde geäußerte Annahmen. Zum anderen monierte das Schöffengericht mit seinen Erwägungen gar nicht eine Unterlassung einer Reaktion des Beschwerdeführers auf den Inhalt des Schreibens der AB S*** M***, sondern zeigte nur das Versehen des Beschwerdeführers auf, das darin liegt, nicht von vornherein für eine verläßliche Kongruenz zwischen allfälligen Schreiben des genannten Unternehmens an die F*** AG und dem von ihm angefertigten Aktenvermerk Vorsorge getroffen zu haben, wobei es seine Erwägungen darauf aufbaute, daß bei ordnungsgemäßem, gutgläubigem Handeln des Beschwerdeführers auch die vom Übereinkommen mit dem genannten Unternehmen miterfaßte Zahlung des Betrages von 35.000 Schweizer Franken im Aktenvermerk - gleichermaßen wie im Schreiben des schwedischen Unternehmens - angeführt worden wäre.

Die Erwägungen des Schöffengerichtes sind demnach keineswegs

denkunmöglich.

Zu b:

Die Ausführungen des Schöffengerichtes, daß die Abzeichnung des Schreibens der AB S*** M*** vom 8.November 1974 durch die Zeugen Dr. W*** und Dipl.Ing. M*** nicht gegen die Schmiergeldzahlung spreche, weil den Schweden nicht bekannt gewesen sei, daß ihr Brief auch den beiden Genannten zur Kenntnis kommen werde, und, wie sich gezeigt habe, von diesen auch nicht im einzelnen beachtet wurde (US 43), hält der Beschwerdeführer "mit den Denkgesetzen nicht im Einklang", weil dem Absender beim Betriebsumfang der F*** AG bekannt gewesen sei, daß die Post "mehrere Stellen durchläuft" und aus der Formulierung dieses Schreibens sich "zwingend" ergebe, daß die Bezahlung von 35.000 Schweizer Franken an I*** P*** A*** P*** E***

E*** (in der Folge stets: I***) nicht als Schmiergeld für den Angeklagten bestimmt gewesen sein könne, der in einem solchen Fall für das Unterbleiben eines entsprechenden Hinweises in der Korrespondenz gesorgt hätte.

Auch mit diesen hypothetischen Ausführungen wird ein Begründungsmangel nicht dargetan.

Denn der Umstand, daß der Beschwerdeführer es - aus welchen Gründen auch immer - unterließ, für eine lückenlose Abstimmung der Korrespondenz zu sorgen, macht die Argumentation des Erstgerichtes keineswegs denkunmöglich. Für die AB S*** M*** bestand kein Grund zur Verschleierung der in Rede stehenden Zahlung, weil ja nach der vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen W*** damit keineswegs eine vom Beschwerdeführer behauptete "Schwarzgeldbeschaffung" für die AB S*** M*** intendiert wurde; damit ergab sich für die Repräsentanten des schwedischen Unternehmens auch keine Notwendigkeit zu überlegen, wem vom Mitarbeiterstab der F*** AG das Schriftstück zur Kenntnis gelangen werde; dies ganz abgesehen davon, daß - worauf das Erstgericht in diesem Zusammenhang gleichfalls abstellte - zu erwarten war, daß dieses Schreiben dem bei der Verhandlung vom 30. und 31.Oktober 1974 federführenden Beschwerdeführer (S 389 b/VIII) vorgelegt und - wie tatsächlich geschehen - von den weiteren, mit dem Inhalt dieser Besprechung nicht vertrauten Mitarbeitern des Großunternehmens mit vielfacher Aufgabenteilung inhaltlich unbeachtet gelassen werde.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen sich insgesamt gesehen in ihrem Versuch, andere Schlüsse aus dem Beweissubstrat abzuleiten, als im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene und somit unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Zu c:

Mit den Angriffen gegen die Wertung der Aussage des Zeugen W*** begibt sich der Beschwerdeführer gleichfalls auf das Gebiet der ihm verwehrten Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Entgegen seiner Meinung lassen sich die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang gezogenen Schlüsse keineswegs "überhaupt nicht nachvollziehen".

Die Argumentation des Schöffengerichtes, der Zeuge W*** habe sich mit seiner als glaubwürdig angesehenen Aussage in die Nähe strafbarer Handlungen mit den damit verbundenen Risken weiterer Nachforschungen begeben und größeren Unannehmlichkeiten ausgesetzt als durch ein allfälliges Eingeständnis beabsichtigter - vom Angeklagten behaupteter - Schwarzgeldbeschaffung (US 43 f.), hält einer Prüfung nach logischen Kriterien durchaus stand, geriet doch W*** durch seine Aussage - was auch der Beschwerdeführer an sich nicht verkennt - in den Nahebereich des Verdachtes einer Beitragstäterschaft zur Untreue. Mit dem Argument, gegenüber einer Verfolgung wegen Steuerhinterziehung durch die schwedischen Finanzbehörden müsse die Befürchtung, wegen "im Ausland begangener Beihilfe zur Untreue eines Ausländers" zur Verantwortung gezogen zu werden, "völlig verblaßt sein", setzt er bloß - unter Vernachlässigung der bestehenden und, wie der vorliegende Fall zeigt, klaglos funktionierenden Rechtshilfebeziehungen zwischen Schweden und Österreich - der vom Schöffengericht vorgenommenen Wertung der Beweisergebnisse seine eigene entgegen und bekämpft somit die Beweiswürdigung.

Die Beschwerdebehauptung hingegen, eine falsche Aussage des Zeugen W*** "in bezug auf die 35.000 Schweizer Franken" sei aktenkundig, ist zunächst ihrerseits aktenwidrig. Der Zeuge W*** hatte zwar vorerst den Erhalt einer Zahlung von der I*** verneint, jedoch unmittelbar darauf unumwunden den Erhalt von 7.000 Schweizer Franken eingeräumt und den Grund für diese Zahlung - ein Honorar für einen Wirtschaftsbericht - genannt (S 243 ff/XII), den das Schöffengericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vernehmungsteil als hinlänglich erklärt wertete (US 45). Mit der gegenteiligen Wertung dieser Erklärung als "kläglich" gerät der Beschwerdeführer aber neuerlich in den ihm verwehrten Bereich der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, wobei er überdies nicht einmal ansatzweise darzulegen vermag, wie die unterschiedliche Höhe der in Rede stehenden Geldbeträge in Einklang zu bringen sei.

Bei einem von ihm in diesem Zusammenhang erwähnten, durch die Aktenlage sonst nirgends gedeckten Betrag von 70.000 Schweizer Franken scheint es sich offenkundig um einen Schreibfehler in der Beschwerdeschrift zu handeln.

Inwiefern das Erstgericht bei der Feststellung, daß W*** von der I*** "später" 7.000 Schweizer Franken bekommen habe (US 45), in einer entscheidungsrelevanten Weise "verschwiegen" habe, daß diese Überweisung "bereits sechs Wochen nach der Überweisung (zu ergänzen: von 35.000 Schweizer Franken) aus Schweden" stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich, liegt doch der 13.Jänner 1975, der Zeitpunkt der Überweisung von 7.000 Schweizer Franken (S 243/XII), eindeutig nach der Vereinbarung vom 30. und 31.Oktober 1974 (S 389 g/VIII) und nach deren Effektuierung durch die am 20.November 1974 erfolgte Überweisung (S 251/XII) von 35.000 Schweizer Franken; daß der Erhalt des Betrages von 7.000 Schweizer Franken lange Zeit nach den letztbezeichneten Vorgängen gelegen gewesen sei, wurde vom Erstgericht gar nicht zum Ausdruck gebracht.

Zu d:

Die aus der Art der bei der AB S*** M***

vorgenommenen Verbuchung der Zahlung von 35.000 Schweizer Franken als "Garantieleistung" gezogene Schlußfolgerung des Schöffengerichtes, daß es sich tatsächlich um eine solche und nicht um Schwarzgeldbeschaffung handelte (US 44), ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder "trugschlüssig" noch "nicht nachvollziehbar".

Denn er gelangt zu seiner die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes negierenden Argumentation nur unter der Prämisse, daß "beim Transfer des Betrages von 35.000 Schweizer Franken auf das Konto" der I*** eine "Dissimulation" (gemeint wohl: Simulation) im Sinne einer "möglichst unauffälligen routinemäßigen Abwicklung" einer Schwarzgeldbeschaffung stattgefunden habe. Damit setzt er sich aber darüber hinweg, daß die "Schmiergeldzahlung" von 35.000 Schweizer Franken nach den weiteren Urteilsfeststellungen aus Anlaß der vergleichsweisen Bereinigung eines Garantiefalles verlangt und gewährt wurde, für den die AB S*** M*** unbestrittenermaßen einzustehen hatte, sodaß aus der dort verwendeten (allgemein gehaltenen) Bezeichnung "Garantieleistung" sehr wohl abgeleitet werden konnte, daß es sich jedenfalls nicht um den vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlungszweck (einer Schwarzgeldbeschaffung oder allenfalls auch eines Honorars für erbrachte Zeichenarbeiten) gehandelt hatte, sondern um den vom Zeugen W*** dargestellte Effektuierung der Nebenabrede zur vergleichsweisen Bereinigung der Garantieverpflichtung gegenüber der F*** AG (S. 233 ff/XII).

Wenngleich - was der Beschwerdeführer moniert - das Erstgericht nicht ausdrücklich feststellte, wann die mit 4.November 1974 datierte, auf eine angebliche Konsulententätigkeit abgestellte Rechnung der I*** (S 301/XII) bei der AB S*** M***

einlangte, so ist doch aus dem Zusammenhalt der Erwägungen des Schöffengerichtes unzweifelhaft erkennbar, daß es vom (bereits erfolgten) Vorliegen der Rechnung vom 4.November 1974 anläßlich der Abfassung des Schreibens vom 8.November 1974 (S 389 g/VIII) ausging, somit von einem Umstand, den es mangels jedweder Anhaltspunkte für eine Verzögerung des Postlaufes innerhalb des mitteleuropäischen Bereiches nicht eigens begründen mußte. Dies war vorliegend auch deshalb nicht erforderlich, weil aus der vom Schöffengericht für glaubhaft gehaltenen Aussage des Zeugen W*** hervorging, daß anläßlich der Besprechung vom 30. und 31.Oktober 1974 noch nicht fix vereinbart war, an welche Zahlstelle der Betrag von 35.000 Schweizer Franken überwiesen werden sollte, dies vielmehr von einer zuzusendenden "Rechnung" abhängig gemacht wurde (S 237/XII), wogegen sodann im Schreiben vom 8.November 1974 bereits die I*** als Überweisungsempfänger genannt wird.

Auf die auf gegenteiligen Prämissen aufgebaute - zudem vornehmlich beweiswürdigende Erwägungen enthaltende - Argumentation des Beschwerdeführers muß demnach in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden.

Zu e:

Die Schlußfolgerungen, die das Schöffengericht aus dem Fehlen eines Hinweises auf den Betrag von 35.000 Schweizer Franken in dem vom Beschwerdeführer verfaßten Aktenvermerk vom 11.November 1974 und aus der Unterlassung der Information des Vorstandsvorsitzenden Dr. L***-T*** über diese Geldbewegung zog (US 47), bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Argument, daß dieser Betrag wieder nach Schweden (als "Schwarzgeldbeschaffung") hätte zurückfließen sollen, was aber als Umgehung schwedischer Steuervorschriften nicht publik zu machen gewesen wäre; der Vorstandsvorsitzende dagegen sei mit der Abwicklung der Gewährleistungsansprüche überhaupt nicht persönlich befaßt gewesen.

Auch damit bezieht er sich wieder nur auf seine - vom Schöffengericht abgelehnte - Verantwortung, es habe sich um Schwarzgeldbeschaffung für die AB S*** M*** gehandelt; unter dieser Prämisse setzt er den beweiswürdigenden Überlegungen des Schöffengerichtes andere Beweiswürdigungserwägungen gegenüber. Damit aber versucht er erneut nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen und bringt den geltend gemachten prozeßrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eine weitergehende Erörterung dieses Vorbringens kann daher nicht stattfinden. Ganz abgesehen davon sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt, daß auch bei einer Umgehung schwedischer Steuervorschriften kein naheliegender Grund dafür erblickt werden könnte, nicht unternehmensintern in der F*** AG den gesamten Umfang der Absprachen festzuhalten und den Vorstandsvorsitzenden davon zu informieren.

Zu f:

Die an die Änderung der Verantwortung des Beschwerdeführers (S 407 ff./II einerseits und S 197 ff./XIV andererseits) geknüpfte Erwägung des Schöffengerichtes, daß dessen spätere Erklärung, vorerst nur aus steuerlichen Gründen unrichtige Angaben gemacht zu haben, nicht glaubwürdig sei, weil er sich mit der ersten Version "in strafrechtlicher Hinsicht unvorteilhaft verteidigt" hätte (US 47), ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl "nachvollziehbar", wurde er doch vom Untersuchungsrichter wegen Verdachtes der Untreue und der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (§§ 153, 307 StGB) abgehört (S 408/II), sodaß die Überlegung, bei Widerlegung dieser Angaben werde sich der Verdacht in der Richtung der genannten strafbaren Handlungen mit entsprechendem Nachdruck verstärken, nahegelegen wäre; der Umkehrschluß, wonach der Beschwerdeführer diese Gefahr nicht auf sich genommen hätte, um lediglich eine Abgabenhinterziehung zu vertuschen, entbehrt demnach keineswegs "jeglicher Logik".

Entgegen seiner Meinung ist es auch nicht "unstatthaft", Widersprüche in den Angaben eines Angeklagten zu verwerten, "die mit dem unmittelbaren Beweisthema nichts zu tun haben". Ein Verwertungsverbot dieser Art ist der Prozeßordnung fremd. Dem Schöffengericht war es daher nicht verwehrt, auch derartige Widersprüche des Beschwerdeführers zu an sich nicht direkt prozeßentscheidenden Themen zur Beurteilung seiner Aussageehrlichkeit heranzuziehen.

Von einem "Pauschalurteil" kann in diesem Zusammenhang bei der eingehenden Befassung des Schöffengerichtes mit den verschiedensten Aspekten der Aussage des Beschwerdeführers (US 42 bis 49) keine Rede sein.

Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.Juni 1974 an den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. S***-C*** (S 223 ff./XIV) konnte das Schöffengericht - keineswegs "schablonenhaft und aussagelos" - ableiten (US 46), daß der Angeklagte unter Umständen bereit war, im Rahmen der ihm zugestandenen Nebentätigkeit als Zivilingenieur und Sachverständiger seine Tätigkeit nicht im ausnahmslosen Interesse des jeweiligen Auftraggebers auszuüben, denn er betont darin nicht - wie er nunmehr in der Nichtigkeitsbeschwerde interpretiert -, daß diese Tätigkeit neben den Vorteilen für den jeweiligen Auftraggeber auch Vorteile für die F*** AG bieten könne, sondern streicht ohne Bezugnahme auf die Interessen seiner potentiellen Auftraggeber hervor, daß in dieser seiner Tätigkeit "eine bedeutende Möglichkeit" für die F*** AG liege, "in für uns interessanten Fällen eine in unserem Sinn positive Beeinflussung und Steuerung von Entwicklungen vornehmen zu können" und die durch diese Tätigkeit gewonnenen Beziehungen "in Hinkunft besser als bisher für unsere Gesellschaft nützen zu können", womit er unverhüllt die Berücksichtigung von Interessen der F*** AG zumindest als eine der Maximen bei der Ausübung seiner Tätigkeit für andere Auftraggeber herausstellt.

Auch die aus den Behauptungen des Beschwerdeführers über ein Nichtwissen betreffend seine alleinige Zeichnung der Schriftstücke anläßlich der Gründung der I***, sowie über eine Unkenntnis darüber, was überhaupt eine Einzelzeichnungsberechtigung sei, gezogene Schlußfolgerung auf mangelnde Aussageehrlichkeit (US 46) ist mit keinem Begründungsmangel behaftet.

Die Argumentation, das Nichtwissen sei angesichts des dazwischen liegenden Zeitraumes und wegen der minderen Auffälligkeit "als Formalität" plausibel, vernachlässigt zum einen den Umstand, daß der Beschwerdeführer seine Einzelzeichnungsberechtigung fortlaufend ausübte und stellt sich zum anderen wieder bloß als unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, wobei nur der Vollständigkeit halber darauf verwiesen sei, daß das Schöffengericht aus der Aussage des Zeugen Dr. K***, auf die es sich bezog (US 48 in Verbindung mit S 93 ff./XII) ableiten konnte, daß die Geschäftstätigkeit der I*** im wesentlichen nur über Weisung des Beschwerdeführers ausgeübt wurde, der von vornherein eine alleinige Zeichnungsberechtigung für diese Gesellschaft hatte (vgl auch Mappe zu S 403/IX/dritter Teil).

Das Schöffengericht konnte sehr wohl auch aus der - vom Beschwerdeführer zugestandenen - Tatsache, daß er im Rahmen der G***, auf die er maßgeblichen Einfluß hatte, über eine Detektei eine Auskunft über die (von ihm selbst gegründete und gelenkte) I*** einholte, einen Schluß dahin ziehen, daß er durchaus auch zu Scheinmanövern greift, wenn es seinen Interessen dienlich zu sein scheint (US 46 iVm S 385 ff., 389 b/II); auch konnte es - entgegen seiner Meinung - diesen Umstand für die Wertung der Glaubwürdigkeit heranziehen.

Gleiches gilt für den aus der Aussage des Zeugen S*** (US 49 iVm S 349 ff./XII) entnommenen Umstand, wonach der Beschwerdeführer einen potentiellen Vertragspartner der F*** AG veranlaßte, eine für das geplante Projekt erforderliche Technologie bei der I*** "zu kaufen", obwohl ihm als mit technischen Belangen befaßtes Vorstandsmitglied der F*** AG die erforderliche Technologie dort doch gleichermaßen wie als Vertreter der I*** zur Verfügung gestanden sein mußte.

Die Behauptung letztlich, entgegen der Meinung des Schöffengerichtes gehe auch aus der Aussage des Zeugen Dr.K*** hervor, daß bei der I*** ein "Pool" bestanden habe, ist unzutreffend. Ein derartiger "Pool" (vom Beschwerdeführer gelegentlich auch als "Topf" bezeichnet) sollte nach seinen Behauptungen zugunsten der mehreren Eigentümer der I***, deren Namen er nicht nennen zu wollen behauptete, zur Verfügung gestanden sein (so beispielsweise S 198/XIV, S 415 b verso/II). Von einem "Pool" hatte jedoch Dr. K*** inhaltlich seiner Aussage nichts gehört (S 96/XII). Bei seinem Versuch, dies dennoch aus einem Aussageteil über einen Geldfluß an zehn bis fünfzehn verschiedene Leute herauszulesen, übergeht der Beschwerdeführer den dazwischenliegenden Teil dieser Aussage, wonach (auch) dies über seine (des Beschwerdeführers) Weisung geschah, was mit einer Deutung des Bestehens eines einer Mehrheit von Personen zur Verfügung stehenden "Pools" nicht vereinbar wäre.

Eine Feststellung des Inhalts, "daß an P*** A*** P*** überwiesene Beträge jedenfalls und nur dem Angeklagten zugute kommen sollten", gegen die der Beschwerdeführer ankämpft, traf das Schöffengericht in dieser Form gar nicht, es konstatierte vielmehr eine Tätigkeit der I*** auch zu "Schwarzgeldbeschaffungen" (für andere) oder räumte derartige Möglichkeiten ein (US 18, 51).

Zu g:

Zu der keine neuen Gesichtspunkte aufzeigenden "Zusammenfassung" kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.

Zum Urteilsfaktum A I 2 b:

Zu a (der Nichtigkeitsbeschwerde):

Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Aussage in der Hauptverhandlung zu diesem Urteilsfaktum (S 111/XVI) sei "mit Stillschweigen" übergangen und unerörtert gelassen worden. Denn der wesentliche Inhalt dieses Teils seiner Verantwortung, wonach er mit dem schwedischen Unternehmen R*** keinen Kontakt gehabt hätte, sondern das Geschäft mit der F***-Förderanlagen und Maschinenbau GesmbH (in der Folge kurz: F***) des Ing.S*** abgewickelt worden sei, wird im Urteil wiedergegeben und daran anknüpfend ausgeführt, daß diese Darstellung durch den konstatierten Geldfluß widerlegt sei (US 51). Auf die - in der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholte - Argumentation, wonach die R*** ein Subunternehmer der F*** gewesen sei und nur die Fakturen von ersterer zum Zweck der "Einsparung" von Umsatzsteuer ausgestellt worden seien, mußte sich das Schöffengericht nicht gesondert einlassen, zumal der Beschwerdeführer selbst in jenem, von ihm nun herausgestellten Teil seiner Verantwortung einen derartigen Vorgang nur als Vermutung ("scheinbar" - S 111/XVI) dargestellt hatte, des weiteren nach der Aussage des Ing.S*** die F*** im Verhältnis zu R*** durchwegs als Subunternehmer tätig geworden war (S 127 b/XIII erster Teil) und nicht umgekehrt, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, und außerdem die F*** nach einer weiteren Aussage des Ing.S*** (S 134/X) gerade bei der Aufstellung der hier maßgeblichen Hackschnitzelförderanlage die gesamten Werkspläne von R*** erhalten und bisher mit derartigen Anlagen noch nichts zu tun gehabt hatte. Für die Vermutung des Beschwerdeführers boten sich somit keine erörterungsbedürftigen Anhaltspunkte.

Daß der Zeuge W*** von der R*** den Beschwerdeführer persönlich gar nicht kennt (S 455/XII), war gleichfalls kein erörterungsbedürftiger Umstand, zumal das Schöffengericht ohnedies nicht konstatierte, daß der Angeklagte die inkriminierte Vereinbarung mit jenem geschlossen hätte.

Der weitere Inhalt der Aussage des Zeugen W*** (S 455 ff/XII) wurde aber vom Schöffengericht einer differenzierten Wertung unterzogen (US 52) und jene Teile, auf die sich der Beschwerdeführer nun bezieht, wurden als allgemein gehaltene Schilderung von Geschäftsvorgängen ohne Bezug auf den speziellen Fall als für den konkreten (inkriminierten) Vorgang nicht aussagekräftig gewertet. Mit dem Versuch, darauf zurückgreifend dennoch seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, begibt sich der Beschwerdeführer wieder auf das ihm verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Zu b:

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen W*** - hiezu gilt das eben Gesagte - und auf eine Passage in der polizeilichen Vernehmung des Ing.S*** (S 132/X) die Hypothese entwickelt, die R*** habe mit der Überweisung von exakt 5 % der Auftragssumme an die I*** nur "Schwarzgeld für Schmiergelder" beschaffen und für die "heimischen" (gemeint: schwedischen) Steuerbehörden einen glaubwürdigen Zusammenhang zu dem abgewickelten Geschäftsfall herstellen wollen und demgegenüber die beweiswürdigende Argumentation des Schöffengerichtes als für die Sachverhaltsannahme "weit weniger gut" verwendbar bezeichnet und sich dabei auf den Beweiswürdigungsgrundsatz bezieht, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, zeigt er schon damit unverhüllt, daß er wieder nur einen verpönten Angriff auf die Beweiswürdigung unternimmt, ohne auch nur im entferntesten einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Hiezu sei bloß der Vollständigkeit halber angemerkt, daß Ing.S*** in diesem Zusammenhang unmißverständlich nur auf von der F*** geleistete "Provisions"-Zahlungen an die I*** Bezug nimmt, die auch - was das Schöffengericht zutreffend konstatierte (US 52) - als von der F*** geleistet deklariert wurden (S 115 bis 123/X), während dem urteilsgegenständlichen Sachverhalt zwei Zahlungen der R*** zugrundeliegen.

Aus der Tatsache, daß die Summe dieser Zahlungen der R*** an die I*** (118.758 Schwedische Kronen) exakt 5 % der Auftragssumme, das ist 10 % der bereits überwiesenen (50 %igen) Anzahlung von 1,187.582 Schwedischen Kronen betrug und daß diese Transaktionen in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Kauf der Hackschnitzelförderanlage standen, konnte das Schöffengericht seine Konstatierungen (US 52) durchaus mängelfrei ableiten. Sofern es in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen S*** erneut darauf hinwies, daß dem Angeklagten das ihm angelastete Vorgehen nicht wesensfremd sei (US 52), kann auf das zu dieser Frage schon zum Urteilsfaktum A I 2 a Gesagte verwiesen werden. Davon aber, daß das Schöffengericht "vermutete Charaktereigenschaften als Ersatz für konkrete Indizien" herangezogen habe, kann vorliegend angesichts der auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens ins Detail gehenden Urteilsbegründung keine Rede sein.

Zu c:

Daß das Schöffengericht in seiner Würdigung die Aussage des Zeugen W*** "ihrem Sinngehalt völlig beraubt" hätte, ist unzutreffend, wird doch die allgemeine Möglichkeit einer Schwarzgeldbeschaffung über die I*** für Geschäfte mit Osteuropa, worauf sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen bezieht, ausdrücklich eingeräumt (US 51),für den vorliegenden Fall allerdings verneint.

Die Tatsache, daß der Zeuge W*** im Rechtshilfeweg in Schweden "ohne Teilnahme der Verteidigung" - was ihr allerdings gleichermaßen wie dem Staatsanwalt freigestanden wäre - vernommen wurde, macht eine "Ferninterpretation" der Aussage nicht unzulässig. Eine derartige Beschränkung der Beweiswürdigung kennt die Strafprozeßordnung nicht. Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch noch freigestanden, einen entsprechend begründeten Antrag auf Vorladung des Zeugen W*** vor das erkennende Gericht zu stellen, um die von ihm nun als unzulänglich empfundene Vernehmung durch Fragestellung seines Verteidigers ergänzen zu können. Einen "regen Geldverkehr" zwischen R*** und I*** "als Instrument häufiger Schmiergeldbeschaffungen" räumte das Schöffengericht - ebenso wie einen solchen zwischen F*** und I*** - der Sache nach ohnedies als möglich ein (US 51). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Begründung des Erstgerichtes lasse eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand vermissen, geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer zeigt auch mit seinem Versuch, die Ausführungen des Schöffengerichtes zu bekämpfen, wonach seine Behauptung, sich an die (verfahrensgegenständlichen) Überweisungen von R*** nicht erinnern zu können, unglaubwürdig sei (US 53), keinen Begründungsmangel auf. Denn er vermag nur unter Bezugnahme auf die "eben angestellten Überlegungen" (eines regen Geldverkehrs zur Schmiergeldbeschaffung) die Behauptung aufzustellen, daß die Geldüberweisungen keinen Auffälligkeitswert gehabt hätten, und übergeht dabei völlig den vom Schöffengericht konstatierten Umstand, daß die vorliegenden Überweisungen nicht der Schwarzgeldbeschaffung für Ostgeschäfte dienten, sondern davon abweichend ein vom Beschwerdeführer für sich ausbedungener Betrag von 5 % des Auftrags-Fixpreises waren, dessen Eingang zu kontrollieren in seinem natürlichen wirtschaftlichen Interesse lag.

Zu d:

Mit dem Argument, das Schöffengericht habe "offenbar" eine weitere denkmögliche Sachverhaltsvariante nicht erkannt, wird kein Begründungsmangel dargetan. Ein solcher liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn aus den Verfahrensergebnissen allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen gezogen werden könnten. Soweit aber in diesem Zusammenhang erneut auf die Aussagen W*** und Ing.S*** Bezug genommen wird, genügt es, auf das bisher Gesagte zu verweisen.

Mit dem Argument des Beschwerdeführers, daß er die Überweisung der Quote von 5 % des Fakturenbetrages an ihn nicht hätte erzwingen können und für R*** nach Erhalt von 50 % der Auftragssumme daher "jegliches Interesse" an der Zahlung dieses Betrages weggefallen sei, was er aus "sämtlichen Erfahrungen kaufmännischen Lebens" ableitet, zeigt er zum ersten keinen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO auf; und zum anderen aber übersieht diese Argumentation, daß es im Wirtschaftsleben - etwa im Interesse des Aufrechterhaltens oder des Ausbaus kaufmännischer Beziehungen oder aber zur Wahrung des Rufes, zu gegebenen Versprechen zu aus nicht unüblich ist, auch uneinklagbare Beträge zu zahlen. Eine Feststellung, welche Person der R*** dem Beschwerdeführer die Zahlungen zugesagt hatte, war hinwieder nicht erforderlich. Entscheidungswesentlich ist nämlich allein die Feststellung, daß diese Vereinbarung im Zug der Geschäftsabwicklung über die Hackschnitzelförderanlage getroffen wurde. Eine nähere Konstatierung hinsichtlich der Person des Beitragstäters (nach dem Inhalt der bei der F*** AG sichergestellten Unterlagen !S 231/XIII zweiter Teil hatte der mittlerweile verstorbene K.E. R*** namens der R*** unter Bezugnahme auf "vorangegangene Projektbesprechungen" ein detailliertes Anbot erstellt) bedurfte es nicht.

Zu e:

Zur Zusammenfassung der Argumente des Beschwerdeführers und zu seinem neuerlichen Hinweis auf die Möglichkeit "anderer Abläufe" kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden, weil in diesem Teil des Beschwerdevorbringens keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt werden.

Zu f:

Soweit der Beschwerdeführer moniert, daß Ing.S*** in den Vernehmungen vor dem Gendarmeriepostenkommando Böheimkirchen (S 131 ff/X) und vor dem Untersuchungsrichter (S 183 ff/XI und S 121 ff/XIII erster Teil) nicht "eingehend befragt" und daß von der "seinerzeitigen Verteidigung" ein Antrag auf dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung unterlassen worden sei, zeigt er keinen Begründungsmangel auf; die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Z 4) hätte aber eine entsprechende - hier

unterbliebene - Antragstellung in der Hauptverhandlung zur Voraussetzung gehabt.

Eine hiezu mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte (undatierte) "Information" des Ing.S*** (Beilagenkouvert nach S 191/XVII) ist eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.

Mit dem Hinweis auf einzelne Teile in den Aussagen des Ing.S***, deren Erörterung der Beschwerdeführer als unerläßlich ansieht, vermag er gleichfalls keinen Begründungsmangel aufzuzeigen. Denn jene Passage, wonach es sich bei der Überweisung "vom 3.7.74" um eine Zahlung für die Ermöglichung eines Auftrages in Jugoslawien gehandelt habe (S 187/XI), erfolgte unter Vorhalt der Unterlagen, die bei der Hausdurchsuchung (bei der F***) beschlagnahmt wurden, unter denen sich jedenfalls keine Belege befanden, die eine Überweisung der R*** an die I*** beurkundeten (S 115 bis 123 sowie 137 bis 161/X); zudem wird übergangen, daß das von Ing.S*** dabei bezeichnete "Jugoslawien-Projekt" eine Überweisung von 21.237 Schweizer Franken zur Folge hatte (S 134 und 141/X). Die Herstellung eines Zusammenhanges mit der Teil-Überweisung der R*** in der Höhe von 23.751 Schwedischen Kronen an die I*** vom 3.Juli 1974 lediglich wegen desselben Datums, liegt im Bereich einer nicht weiter erörterungsbedürftigen Vermutung des Beschwerdeführers.

Auch aus der Bekundung des Ing.S*** in seiner Beschuldigteneinvernahme am 7.Mai 1982 (S 125/XIII erster Teil), die der Beschwerdeführer ins Treffen führt, läßt sich nichts anderes gewinnen, als Erkenntnisse über eine Schwarzgeldbeschaffung durch die F***, die das Schöffengericht ohnedies als möglich konzedierte (US 51), weshalb sich eine nähere Erörterung der erwähnten Aussagepassagen erübrigte. Zur Urteilskonstatierung, daß die beiden urteilsgegenständlichen Überweisungen der R*** an die I*** keinem ähnlichen Zweck, sondern vielmehr als Schmiergeld-Zahlung an den Beschwerdeführer dienten, stehen sie in keinem logischen Gegensatz.

Zum Urteilsfaktum A II:

Zu a (der Nichtigkeitsbeschwerde):

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in bezug auf die vergleichende Wertung der ersten Angaben des Mitangeklagten Dr.F*** gegenüber jenen in der Hauptverhandlung mit den Denkgesetzen durchaus in Einklang.

Denn die Argumentation des Schöffengerichtes, es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen Dr.F*** (für die Ö***) einen Betrag an den Beschwerdeführer persönlich zahlen sollte, wenn sich (nicht dieser, sondern) die F*** AG zu einer Anlagebesichtigung bereit erklärte, ist keineswegs unschlüssig, wie er vermeint. Indem er dem Mitangeklagten Dr. F*** aus einer von ihm angenommenen anderen "Interessenslage" ein anderes Motiv unterlegt als das Schöffengericht annahm, und behauptet, es sei Dr. F*** gleichgültig gewesen, wem der Betrag zufließe, unternimmt er wieder nur einen verpönten Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Nichts anderes liegt in dem Versuch, jene Aussage des Mitangeklagten Dr.F***, auf die sich das Schöffengericht stützt, wegen des behaupteten, nicht sonderlich großen Auffälligkeitswertes der gegenständlichen Geldtransaktion, wegen des dazwischenliegenden Zeitraums von sechs Jahren, wegen der "Unzahl" von Schmiergeldbeschaffungen Dris.F***, wegen dessen mehrfachen Irrtümern und wegen seiner "Überforderung" bei jener Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin in ihrer Beweiskraft herabzumindern. Daß er dabei gleichsam verdeckt (nämlich durch die Zitierung einer bloßen Seitenzahl "16/526" ohne näheren Hinweis) seine eigene, vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung mit zur Grundlage seiner Argumentation macht, sei nur der Illustration halber aufgezeigt.

Bei einem (ausdrücklich als solchen deklarierten) Zitat aus der Aussage des Dr.F*** hinwieder zeigt die Prüfung der Akten (S 56/II), daß damit nicht dessen Aussage, sondern die an ihn gestellte, in die Aussage eingekleidete Frage zitiert sowie die darauf erteilte Antwort (eine Behebung des Geldes bei Dr.K*** sei "möglich, sogar wahrscheinlich") übergangen und solcherart offenkundig der Anschein zu erwecken versucht wird, Dr.F*** habe dies positiv bekundet. Auf die darauf aufgebaute weitere Argumentation ist somit nicht einzugehen.

Zu b:

Die Behauptung, die Argumentation des Erstgerichtes über eine Unangemessenheit eines Betrages von 200.000 S für die bloße Gestattung einer Anlagenbesichtigung leide an "Trugschlüssigkeit", ist nicht weiter substantiiert und entzieht sich daher einer sachbezogenen Erwiderung.

Daß das Schöffengericht aus dem Mangel einer dem Beschwerdeführer erteilten Genehmigung zu einer Konsulententätigkeit für die Ö*** oder die B*** AG - im Zusammenhang mit einer Reihe von weiteren Erwägungen - den Schluß zog, es sei keine derartige Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen (US 58), ist nicht denkgesetzwidrig, war doch selbst nach seiner eigenen Verantwortung (S 415 b verso/II), die er erst in der Hauptverhandlung in bezug auf "kleine Expertisen" relativierte (S 20/XVI), aber auch nach der vorgelegten Vereinbarung des Beschwerdeführers mit dem (früheren) Generaldirektor H*** (S 237/XIV) eine Bewilligung (Entscheidung) des Aufsichtsrates der F*** AG für eine Konsulententätigkeit erforderlich.

Das Argument des Schöffengerichtes, daß der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Erteilung eines Beratungs- oder Vermittlungsauftrages "offiziell" und nicht durch "Schwarzgeld" hätte entlohnt werden können (US 59), ist keineswegs, wie er vermeint, "trugschlüssig". Dazu kommt er nur, indem er illegale Praktiken als geradezu zwangsläufig gegeben voraussetzt. Er zeigt jedoch damit in Wahrheit nur mögliche Varianten auf, aber keine Unlogik in den Gründen des Schöffengerichtes und unternimmt somit abermals nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Sofern er in diesem Zusammenhang wieder auf seinen vom Schöffengericht als unglaubwürdig erachteten Versuch, die Änderungen im Inhalt seiner Aussagen zu erklären, zurückkommt, ist auf das hiezu bereits Ausgeführte zu verweisen.

Der Umstand, daß der Mitangeklagte Dr.V*** den Betrag von 200.000 S nicht erhielt, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 56) und in diesem Zusammenhang ohnedies auch auf die dies bekräftigende Verantwortung des Beschwerdeführers verwiesen (US 57); sie war demnach entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht weiter erörterungsbedürftig. Soweit er aber argumentiert, durch eine Behauptung, das Geld an Dr.V*** weitergeleitet zu haben, hätte er sich selbst entlasten können, unterliegt er seinerseits einem Trugschluß. Diesfalls wäre er (allenfalls) entweder der Gefahr einer Verfolgung wegen Beitragstäterschaft zur Untreue oder aber einer solchen wegen Verleumdung ausgesetzt gewesen.

Zu c:

Dem Schöffengericht war es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch keineswegs verwehrt, aus dessen behauptetem Nichtwissen bezüglich der Verwendung des Betrages von 200.000 S bei der I*** Schlüsse auf seine mangelnde Glaubwürdigkeit zu ziehen, zumal es bei dem von ihm behaupteten, ohnedies nur geringen Umfang seiner nebenberuflichen Konsulententätigkeit (S 223/XIV) in der Tat befremdlich wäre, über die Disposition eines Honorars von 200.000 S nichts Näheres zu wissen, sondern in den Raum zu stellen, das werde "irgendjemand bezogen haben" (S 23/XVI).

Zu d:

In der Bewertung der verschiedenen Phasen der Aussage Dris.F*** in der Hauptverhandlung über die Initiative zur Bezahlung eines Geldbetrages (US 60) unterlief dem Schöffengericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Verstoß gegen Gesetze der Logik. Denn der Beschwerdeführer gelangt zu seiner gegenteiligen Behauptung einer angeblichen völligen Deckungsgleichheit der vom Schöffengericht behandelten Passagen (S 216/XVI einerseits und S 217/XVI andererseits) nur dadurch, daß er aus der erstbezeichneten Passage bloß einen Punkt - Dr.F*** habe bei jener Unterredung gesagt, die Erlangung des Auftrages sei der Ö*** etwas wert - herausgreift, ihm unterlegt, daß damit die Gespräche "eingeleitet" worden seien, und den unmittelbar vorausgehenden Aussageteil vernachlässigt, in dem Dr.F*** die der erwähnten Erklärung vorausgehende Gesprächsaufnahme über eine "finanzielle Unterstützung" nicht näher bezeichnete, sondern nur als möglicherweise von ihm ausgehend, wozu die später folgende "eindeutige" Erklärung (S 217/XVI) keineswegs völlig deckungsgleich ist.

Die Argumentation des Erstgerichtes, daß Undeutlichkeiten und Abschwächungen in der Darstellung des Dr.F*** auf sein Bemühen, Mitangeklagte zu schonen (US 60) und zu entlasten (US 61) zurückzuführen seien, ist gleichfalls mit keinem Begründungsmangel behaftet, sondern erweist sich als ein dem Gesetz (§ 258 Abs. 2 StPO) durchaus entsprechender Beweiswürdigungsvorgang, mit dem eine - vom Erstgericht auch aufgezeigte (US 30 f) - gleichartige Verhaltensweise Dris. F*** hinsichtlich verschiedener Mitangeklagten gewertet wurde.

Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Dissenses beim Gespräch zwischen Dr.F*** und dem Beschwerdeführer über die Zahlung des Betrages von 200.000 S, wofür "bei genauer Betrachtung die gesamten Beweisergebnisse" sprechen sollen - wozu konkret allerdings nur die Gegenüberstellung Dris. F*** mit dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung, die Behauptung einer "delikaten" Abwicklung der Transaktion und die Vermutung Dris.F***, Dr.V*** könne an der I*** beteiligt sein, ins Treffen geführt werden - wird gleichfalls kein dem Schöffengericht unterlaufener "Trugschluß" (im Sinne eines logischen Fehlers) dargetan, sondern wieder nur nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft. Gleichfalls nur einen Angriff auf die Beweiswürdigung unternimmt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die vom Schöffengericht abgelehnten Versuche des Mitangeklagten Dr.F***, zu erklären, wie es zu seinen Angaben vor der Untersuchungsrichterin kam (die in der Nichtigkeitsbeschwerde dabei bezogene Aktenstelle "12, 325" betrifft im übrigen keine Aussage des Genannten, sondern einen Teil eines Rechtshilfeersuchens an das Amtsgericht München). Zu der auch in diesem Zusammenhang erneut aufgestellten Behauptung, die Darstellung des Beschwerdeführers sei "überaus schlüssig und widerspruchsfrei", ist auf das schon wiederholt zur Würdigung dieser Verantwortung Ausgeführte zu verweisen. Die Beschwerdeausführungen in der Richtung, daß die Anklagebehörde eine Erklärung des Angeklagten als offenbar unzureichend empfunden habe, treffen nicht das Urteil des Gerichtes. Sollte aber mit den bezüglichen Ausführungen (S 36 oben der Nichtigkeitsbeschwerde) unter Vergreifen in der Bezeichnung ein Begründungsmangel des Gerichtes gerügt werden, so wäre dem zu erwidern, daß sie wieder nur auf der Verantwortung des Beschwerdeführers (in ihrer späteren geänderten Version) beruhen, die mit einem am 20.Juli 1983 zur Post gegebenen Schriftsatz (S 198 ff/XIV) eingeleitet wurde, welche aber wieder - wie schon dargelegt - vom Schöffengericht gewürdigt und als unglaubwürdig abgetan wurde, sodaß insoweit erneut nur ein unzulässiger Angriff auf dessen Beweiswürdigung vorläge.

Zu e:

Der Beschwerdeführer hatte eine Behauptung, wonach er "laut Absprache mit Dr.F*** keinen Anspruch auf den Betrag von 200.000 S" gehabt hätte, wenn "der Auftrag nicht erteilt worden wäre" (S 24/XVI) in einem früheren Verfahrensstadium in dieser Form nicht aufgestellt. Sein Hinweis auf seine am 20.Juli 1983 zur Post gegebene Darstellung (S 203/XIV) versagt, denn dort behauptet er, Dr.F*** habe ihm nachträglich eine Vermittlungsprovision angeboten. Die in diesem Zusammenhang gerügte Argumentation des Schöffengerichtes, er habe (vorher) niemals eine solche Vereinbarung eines Erfolgshonorars behauptet (US 61) ist demnach mit keinem Begründungsmangel behaftet.

Daß Dr.F*** den Betrag von 200.000 S bei der I*** durch Erteilung eines Scheinauftrages erst nach Eingang des Auftrages der B*** AG zur Verfügung stellte, konstatierte das Schöffengericht - konform mit der Verantwortung Dris.F*** vor der Untersuchungsrichterin (US 55 iVm S 56/II). Inwiefern aber eine nähere Feststellung dieses nach der Auftragserteilung durch die B*** AG gelegenen Zeitpunktes, insbesondere dahin, ob es sich dabei bereits um den (nächsten) Tag nach der Auftragserteilung gehandelt hat, noch von Relevanz sein könnte, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Seinen Hinweisen auf eine mangelnde rechtliche Erzwingbarkeit der Zahlung des in Rede stehenden Betrages nach Auftragsvergabe durch die B*** AG kann mit der Verweisung auf die Ausführungen zu gleichartigen Argumenten zum Faktum R*** begegnet werden.

Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a):

Sie ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Die von ihr dazu eingeführte Hypothese, Dr.F*** als Vertreter der Ö*** sei von Haus aus bereit gewesen, eine Schmälerung des beim gegenständlichen Geschäft zu erzielenden Preises um 200.000 S in Kauf zu nehmen, entfernt sich nämlich ebenso wie die weitere Hypothese, daß sich der Beschwerdeführer ohne Honorierung in der genannten Höhe gar nicht zu seinen diesem Geschäftsabschluß vorgelagerten Tätigkeiten verstanden hätte, von der bei Behandlung der Rechtsrüge allein maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung des Schöffengerichtes, wonach Dr.F*** ausschließlich durch die vorgetäuschte Notwendigkeit einer Schmiergeldzahlung an Dr.V*** (US 56, 63) zur Ausfolgung des Betrages von 200.000 S an den Beschwerdeführer (zur Weiterleitung an Dr.V***) veranlaßt wurde, der das herausgelockte Geld jedoch von vornherein für eigene Zwecke verwenden wollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.R*** war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zur Gänze zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).

Zu einem Vorgehen nach § 362 StPO, das der Beschwerdeführer anregt - die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO war ihm zur Zeit der Einbringung seines Rechtsmittels noch nicht möglich -, sah sich der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Akten mangels erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen nicht veranlaßt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ing. H***:

Ing.Horst Georg H*** und Dr. Günter F***, der seinen Schuldspruch unangefochten ließ, wurden schuldig erkannt (A I) die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und nachgenannter Gesellschaft einen 100.000 S übersteigenden Schaden zugefügt zu haben, und zwar

(3) Dr. F*** als Geschäftsführer und Ing. H*** als

Leiter der Abteilung Industrie und als Handelsbevollmächtigter der A*** T*** GesmbH (in der Folge: Ö***) im einverständlichen Zusammenwirken im September 1976 dadurch, daß beide den Geschäftsführer der UBB - Unternehmen für Bauplanung und Bauabwicklung GesmbH (in der Folge: UBB) Ing. Hans-Peter S*** anwiesen, einen Teil des Gewinnes dieses Unternehmens, nämlich 400.000 S, statt an die Ö*** an die Planungsgesellschaft für G*** E*** (in der Folge: PfG) zu überweisen, das Geld behoben und für eigene Zwecke verbrauchten, wodurch die Ö*** einen Vermögensnachteil von 400.000 S erlitt.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 sowie 9 lit a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. H***.

Soweit der Beschwerdeführer einleitend in der Verfahrensrüge (Z 5) nach Auflistung der vom Schöffengericht verwendeten Argumente "erklärend" einfügt, seine (behauptete) präzisere Erinnerung erst in der Hauptverhandlung sei durch die Rekonstruktion des Zahlenmaterials im Zug der Vorbereitung zur Hauptverhandlung bedingt gewesen, sowie vorbringt, hinsichtlich des in Rede stehenden Betrages seien "die Grenzen zwischen den behaupteten Verwendungszwecken ... fließend" gewesen, was die Widersprüchlichkeiten zwischen seinen Aussagen und jenen des Mitangeklagten Dr. F*** erkläre, wird damit ein formeller Begründungsmangel des schöffengerichtlichen Urteils überhaupt nicht aufgezeigt, sondern den vom Erstgericht beachteten und gewerteten Umständen eine mögliche andere Deutung zu unterlegen versucht. Damit aber wird nur ein im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehener und daher unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes unternommen.

Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen wiederholt mit dem Begriff der Aktenwidrigkeit operiert, sei hier zur Vermeidung von Wiederholungen vorangestellt, daß von einer solchen nur gesprochen werden könnte, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn - was der Beschwerdeführer durchwegs im Auge hat - die vom Gericht aus den Beweismitteln abgeleiteten Schlußfolgerungen unzutreffend sein sollten (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 185, 191 zu § 281 Abs. 1 Z 5).

Zu I 1 1 (der Nichtigkeitsbeschwerde):

Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes (US 30) in der Hauptverhandlung den Erhalt eines Betrages von 200.000 S - gleichwie vor dem Untersuchungsrichter - weiterhin bestritten habe. In diesem Zusammenhang bezieht er sich nämlich nur auf - auch im Urteil erwähnte - ihm günstig scheinende Belegstellen (S 72, 203/XVI), übergeht aber völlig seine weitere Verantwortung in der Hauptverhandlung, daß es Ende September 1976 (zur Tatzeit) zur Überweisung eines Betrages von 400.000 S gekommen war, der von ihm und Dr. F*** behoben wurde - aus dem sie mithin entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Untersuchungsrichterin je 200.000 S zur Verfügung hatten - und aus dem die beiden Genannten ("wir") "die Leute C*** usw" (A***-Repräsentanten in Nahostländern) zur Bestreitung ihrer Aufwendungen "ausgestattet" hätten (S 204/XVI), eine Behauptung, auf die das Schöffengericht im übrigen ausdrücklich einging (US 37).

Von "aktenwidrigen Entscheidungsgründen" kann demnach keine Rede

sein.

Zu I 1 2:

Inwiefern die Argumentation des Schöffengerichtes, wonach man die Verwendung eines Betrages von 400.000 S - gemeint: in Relation zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers - nicht vergessen könne und in den Ausführungen darüber, daß der Beschwerdeführer und Dr. F*** bemüht gewesen seien, möglichst unpräzise Angaben über die Verwendung dieses Betrages zu machen (US 31), "aktenwidrig" sein soll, versucht der Beschwerdeführer bloß mit einem pauschalen Verweis auf "präzise Angaben in der Hauptverhandlung" ("16509,510"; ersichtlich gemeint: S 203 f/XVI) darzutun. Weshalb aber in einer auch dort nur pauschal behaupteten "Ausstattung der Leute C*** usw" von präzisen Angaben die Rede sein soll, bleibt unerfindlich, abgesehen davon, daß auch hier aus den Beschwerdeausführungen nicht ersichtlich wird, inwiefern eine Aktenwidrigkeit vorliegen soll.

Zu I 1 3:

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers konnte das Schöffengericht (US 31, 33, 35 f) sehr wohl von der Annahme ausgehen, ein Widerspruch in den bezüglichen Aussagen Dris. F*** liege auch darin, daß dieser einmal dargestellt habe, der gegenständliche Betrag von 400.000 S sei an Dipl.Ing. S*** geflossen.

Nach Vorhalt der Aussage des Genannten (S 483 b ff/II) hatte Dr. F*** in der Hauptverhandlung zwar letztlich behauptet, die Zahlung eines Betrages von 380.000 S zuzüglich Mehrwertsteuer an Dipl.Ing. S***, die dieser von der UBB erhalten hatte, hätte nichts mit der (von der PfG überwiesenen) Zahlung von 400.000 S zu tun (S 89/XVI), wovon ersichtlich auch das Erstgericht ausging (US 31). Durchaus zu Recht konnte es jedoch aus anderen Teilen der Aussage des Genannten ableiten, daß er phasenweise sehr wohl bestrebt war, die Überweisung von 400.000 S von der PfG mit der Zahlung an Dipl.Ing. S*** in Verbindung zu bringen und dabei durchaus zutreffend auf dessen Aussage vor der Untersuchungsrichterin (S 119 n verso/II) verweisen, wo Dr. F*** von einer (nur) einmaligen Transaktion eines Betrages von 400.000 S an die PfG und einer beabsichtigten Auszahlung (nach seinem Ausscheiden aus der Ö***) von "ca 400.000 S" "über die UBB und PfG an S***" sprach, womit ersichtlich der Anschein eines Zusammenhanges hergestellt werden sollte. Daß diese Passage nach einer "Zwischenüberschrift" steht, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedeutungslos, stellt doch diese "Zwischenüberschrift" klar erkennbar nur einen eingestreuten Vorhalt dar, der mit dem in den nächsten beiden Zeilen protokollierten Satz beantwortet wurde, woraufhin der schon vorher behandelte Komplex der Überweisung von 400.000 S weiter behandelt wurde (S 119 n verso/II).

Im übrigen wurde von Dr. F*** - was der Beschwerdeführer übergeht - die gegenständliche Überweisung von 400.000 S selbst noch in der Hauptverhandlung vorerst mit dem "Thema S***" in Zusammenhang gebracht (S 78/XVI).

Auch insoweit kann daher von einer "Aktenwidrigkeit" keine Rede

sein.

Zu I 1 4:

Das Beschwerdevorbringen, die Argumentation des Schöffengerichtes aus der Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch einen neuen Vertrag mit seinem Dienstgeber, der Ö***, sei "aktenwidrig", bezieht sich auf einen Teil der Entscheidungsgründe (US 36), in dem vom Gericht hypothetische - und demnach an sich überflüssige - Erwägungen, ausgehend von der - als unglaubwürdig abgelehnten - Verantwortung des Beschwerdeführers angestellt werden. Allfällige Begründungsmängel hinsichtlich dieser die Entscheidung gar nicht tragenden Ausführungen können demnach auf sich beruhen.

Zu I 1 5:

Als "mit Stillschweigen übergangen" moniert der Beschwerdeführer seine Aussagen, wonach er sicher gewesen sei, daß Dr. F*** in bezug auf die gegenständliche Transaktion das Einvernehmen mit Dr. E*** hergestellt habe (S 201 e/II), und daß ihm von Dr. F*** ausdrücklich gesagt worden sei, in bezug auf "die anderen vier Firmen" sei "alles genehmigt" und daß er der Annahme gewesen sei, "Frankfurt" (die A***-Muttergesellschaft) sei davon informiert (S 75 f/XVI).

Das Schöffengericht beschäftigte sich jedoch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und erachtete sie mit ausführlicher Argumentation insgesamt wegen ihrer Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten - noch mehr als jene des Dr. F*** - für unglaubwürdig (S 29 f, 34). Es war darnach nicht mehr gehalten, sich über jene exemplifizierenden Beispiele (US 30 ff) hinaus überdies mit jedem Detail aus dieser zur Gänze abgelehnten Verantwortung auseinanderzusetzen und auch diese noch im einzelnen einer gesonderten Erörterung zu unterziehen. Mit der Behauptung, daß dem Beschwerdeführer für die "Betreuung" der "anderen vier Firmen" neben der PfG eine Entlohnung zugestanden wäre (S 75 f/XVI), setzte sich im übrigen das Schöffengericht ohnedies in der Weise auseinander, daß es den im Zusammenhang mit diesen "Drittfirmen" ins Gespräch gebrachten "Prämien-Gedanken" (vgl S 119 qu/II sowie S 119 r/II) ausdrücklich verwarf (US 32). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber wieder auf seine Ausführungen zu I 1 4 zurückkommt, kann auf das hiezu Gesagte verwiesen werden.

Zu I 1 6:

Von einer Undeutlichkeit des Ausspruches des Gerichtes über eine fehlende Zustimmung Dris. E*** zur Überweisung eines Betrages von 200.000 S zur freien Verfügung an den Beschwerdeführer kann entgegen dessen Meinung keine Rede sein.

Das Schöffengericht brachte eindeutig zum Ausdruck, daß es davon ausging, daß eine derartige Zustimmung entgegen der anderslautenden Verantwortung des Beschwerdeführers, die es hiezu zitierte (US 32), nicht vorlag (US 33 sowie US 37 iVm mit US 36) und ging nur abschließend hypothetisch - und somit gleichfalls wieder nur überflüssig und daher ohne Einfluß auf die Entscheidung - darauf ein, was rechtens wäre, wenn dennoch eine "Einschaltung" Dris. E*** vorgelegen wäre (US 38). Angesichts dieser bloß hypothetischen Ausführungen können allfällige Begründungsmängel hinsichtlich des Umfanges der Befugnis Dris. E***, die er jedoch nach den insoweit mängelfrei begründeten Feststellungen im konkreten Fall gar nicht ausübte, auf sich beruhen.

Ging aber das Schöffengericht davon aus, daß eine Zustimmung der in Rede stehenden Art nicht erteilt wurde, war es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aber auch nicht gehalten, sich im einzelnen mit den - allgemein gehaltenen - Aussagen des Zeugen D*** (S 215/XVI) über den Umfang der Befugnisse von Vorstandsmitgliedern der A*** auseinanderzusetzen.

Die Behauptung des Mitangeklagten Dr. F*** über eine Zustimmung Dris. E*** (zur Ausschüttung eines Betrages von 400.000 S entweder als "Prämie" oder als "Aufwand für Spesen") hingegen wurde vom Schöffengericht behandelt und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet (US 32 f). Es war im Interesse einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, sich mit jeder Wiederholung dieser Behauptung gesondert auseinanderzusetzen; dies ganz abgesehen davon, daß es den Umstand der Variationen über das jeweils der behaupteten Zustimmung Dris. E*** unterlegte Motiv (einmal "Prämien", einmal "Spesenersatz") ohnedies behandelte (US 31 f).

Das Argument des Schöffengerichtes, eine Änderung in der Verantwortung des Mitangeklagten Dr. F*** (über den "Prämiencharakter" der Zahlung) sei erst nach der Möglichkeit einer Kontaktnahme und Absprache mit dem Beschwerdeführer erfolgt (US 31), hält dieser "für nicht nachvollziehbar", weil eine derartige Verantwortung Dris. F*** nicht erst am 25.August 1981 (S 119 r/II) erfolgt sei, wie das Erstgericht ausführe, sondern bereits am 18.August 1981 (S 119 qu/II) und eine Kommunikationsmöglichkeit zwischen den beiden nicht gegeben gewesen sei, weil Dr. F*** sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befunden habe.

Richtig ist in diesem Zusammenhang zwar der Hinweis auf den Inhalt der Aussage vom 18.August 1981, jedoch übergeht der Beschwerdeführer seinerseits den Umstand, daß der am 11.August 1981 ohne Vorladung bei Gericht erschienene Dr. F*** S 119 k/II) erst bei seiner Vernehmung an diesem Tag in Haft genommen wurde (S 109 p/II) und demnach seit dem 25.Mai 1981, jenem Zeitpunkt, auf den das Schöffengericht abstellte (US 31 iVm S 119 c verso/II), in der Tat bis zum 11.August 1981 sehr wohl eine Kommunikationsmöglichkeit bestand, sodaß sich die Überlegungen des Schöffengerichtes letztlich nicht mit einem Denkfehler - oder einem sonstigen entscheidungswesentlichen Begründungsmangel - behaftet erweisen.

Zu I 1 7:

Einen "inneren Widerspruch des Ersturteils" sieht der Beschwerdeführer in dem Umstand, daß er im vorliegenden Faktum schuldig erkannt, hingegen "bei völlig gleichgelagerten Sachverhaltsvoraussetzungen" im Urteilspunkt B I 2 vom Vorwurf der Beitragstäterschaft zu einer dem Dr. F*** zur Last fallenden Untreue freigesprochen worden sei; die beiden Aussprüche seien denkgesetzlich nicht miteinander vereinbar.

Von einem logischen Widerspruch zwischen einem Schuldspruch einerseits und einem Freispruch andererseits in verschiedenen Urteilsfakten kann bei Annahme (auch) des für den Schuldspruch erforderlichen Vorsatzes auf der einen Seite und mangelnder Erweisbarkeit eines solchen Vorsatzes auf der anderen Seite keine Rede sein. Derartige Ergebnisse resultieren vielmehr gerade aus der dem Gericht auferlegten Verpflichtung, hinsichtlich jedes einzelnen Urteilsfaktums für sich zu konstatieren, welche Tatsachen als erwiesen angenommen werden können (§ 258 Abs. 2 StPO). Der Begründungspflicht für die Annahme der subjektiven Tatseite kam das Schöffengericht aber im Schuldspruchsfaktum nach. Das vom Beschwerdeführer in der Urteilsbegründung vermißte "differenzierende Vorgehen" liegt in der eindeutig zum Ausdruck gebrachten mangelnden Erweisbarkeit des Vorsatzes im Freispruchsfaktum (US 23).

Zu I 1 8:

Als "mit Aktenwidrigkeit belastet" hält der Beschwerdeführer die Feststellung des Schöffengerichtes (US 27), das Gründungskapital für die UBB stamme aus dem Vermögen der DSD (= D***

Stahlbau GesmbH); seine und des Mitangeklagten Dr. F*** Aussagen ließen diesen "vom Erstgericht gezogenen Schluß" nicht zu. Der behauptete Begründungsmangel liegt indes nicht vor. Denn das Schöffengericht konnte aus den - wenngleich ausweichenden und zurückhaltenden - Angaben des Mitangeklagten Dr. F*** und auch aus jenen des Beschwerdeführers sehr wohl den Schluß ziehen, daß das Gründungskapital für die UBB von der DSD stammt (US 27 f), von der es annahm, daß sie ihrerseits möglicherweise nur als Strohmann für die (deutsche) A*** auftrat (US 28), sowie daß die Angeklagten Dr. F*** und Ing. H*** das von der DSD erhaltene Gründungskapital nur als Treuhänder und demnach nur "formal" selbst zur Verfügung gestellt hätten (US 29). Diese Schlußfolgerung ist mit keinem Begründungsmangel behaftet. Denn die seine Erinnerung relativierende Deposition des Mitangeklagten Dr. F*** (S 119 qu/II) und die Behauptung des Beschwerdeführers über eine "private" Aufbringung des Gründungskapitales "aus eigenem" (S 72/XVI, S 201 d verso/II) wurden - was der Beschwerdeführer gar nicht in Zweifel zieht, sondern durch die Zitierung der entsprechenden Urteilspassagen einräumt - vom Schöffengericht in den Kreis seiner Überlegungen miteinbezogen, jedoch daraus andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlußfolgerungen abgeleitet.

Bei seinen eigenen, jenen des Schöffengerichtes entgegengesetzten Deduktionen zitiert der Beschwerdeführer außerdem seine Aussagen unvollständig. Zieht man aber den vollständigen Aussageinhalt in Betracht, wonach nämlich anläßlich der Gründung der UBB von der "Firma D***" (= DSD) ein Betrag von 200.000 S (an den Beschwerdeführer) zur Verfügung gestellt wurde (S 72/XVI), die UBB von ihm, Dr. F*** und Dr. H*** als Treuhänder im Interesse der A*** gegründet worden war (S 201 d verso/II), sowie einen weiteren Teil der Aussagen des Mitangeklagten Dr. F*** und eine von diesem vorgelegte Aktennotiz, wonach die UBB ein von der Ö*** und der DSD - die beide nur nach außen hin nicht aufscheinen wollten - gesteuertes Unternehmen sein sollte (S 119 f ff/II iVm S 119 b verso/II - s. auch Beilage ./35 zum Hauptverhandlungsprotokoll), ist die Schlußfolgerung des Schöffengerichtes in der Tat mit keinem formalen Begründungsmangel behaftet, sondern entspricht durchaus denkmöglichen Deduktionen.

Zu den im Rahmen der Rechtsrügen behaupteten Begründungsmängeln (Z 5):

Soweit der Beschwerdeführer entgegen den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen eine Konstatierung dahin anstrebt, daß er Betrag von 200.000 S nach der Aussage des Mitangeklagten Dr. F*** als Prämie oder Gehalt auf Grund eines Rechtsanspruches gegenüber der A*** bezogen habe oder es sich bei dieser Zahlung um eine Rückerstattung einer von ihm geleisteten Gesellschaftseinlage gehandelt habe, ist erneut darauf zu verweisen, daß er mit diesem Zurückgreifen auf seine als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung einen Begründungsmangel nicht darzutun vermag.

Soweit er aber eine Feststellung als begründungslos moniert, wonach er mit Dr. F*** gemeinsam das Geld behoben und es gemeinsam mit ihm verwendet hätte, unterlegt er dem erstgerichtlichen Urteil eine Konstatierung, die es gar nicht traf. Das Schöffengericht stellte nämlich nur fest, daß Dr. F*** und der Beschwerdeführer in gemeinsamem Zusammenwirken im September 1976 dem Geschäftsführer der UBB die Anweisung erteilten, den Betrag von 400.000 S an die PfG zu überweisen (US 28); daß die beiden Genannten diesen Betrag von dort aber gemeinsam behoben und ihn gemeinsam verwendet hätten, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Die Mängelrüge geht dementsprechend auch insoweit ins Leere.

Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a und b):

Zunächst ist die Klarstellung angebracht, daß die Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe stets vom festgestellten Urteilssachverhalt auszugehen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen hat. Demgemäß liegt keine prozeßordnungsgemäße Darstellung solcher Beschwerdegründe vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird; eine Bezugnahme auf vorgebliche Beweisergebnisse kann in diesem Zusammenhang fehlende oder anderslautende Urteilsfeststellungen nicht ersetzen.

Zu I 2 1:

Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite monierende Rechtsrüge ist nach dem eben Gesagten nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - im Widerspruch zu ihrer Behauptung, von den erstgerichtlichen Konstatierungen auszugehen - von diesen abweicht und den vom Schöffengericht festgestellten Vorsatz, nämlich eine Wissentlichkeit sowohl hinsichtlich des Befugnismißbrauches als (sogar) auch hinsichtlich der Zufügung eines Vermögensschadens für den Machtgeber (US 28) negiert und dem die vom Schöffengericht abgelehnten Behauptungen entgegensetzt, es habe sich bei dem Betrag von 200.000 S um Prämien- und/oder Gehaltszahlungen und um die Rückerstattung von Gesellschaftseinlagen gehandelt, weshalb ein Vermögensschädigungsvorsatz fehle.

Zu I 2 2:

Gleiches gilt bezüglich der Rüge eines angeblichen

Feststellungsmangels in bezug auf die Kenntnis des Beschwerdeführers

von der rechtswidrigen Verfügung des Mitangeklagten Dr. F***

"hinsichtlich des ihm zugekommenen Betrages von 200.000 S". Mit

dieser Behauptung wird nämlich wieder die Urteilskonstatierung der

im gemeinsamen Zusammenwirken (mit dem eben erwähnten Vorsatz)

erfolgten Anweisung an Ing. S***, den Betrag von 400.000 S an die

PfG zu überweisen (US 28), übergangen, womit im übrigen - wie

angemerkt sei - die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des

doppelten Wissentlichkeitserfordernisses bei der Beitragstäterschaft

(§ 12 dritter Fall StGB) zur Untreue (vgl RZ 1987/4 = EvBl 1987/37

= ÖJZ-LSK 1986/95) gar nicht aktuell wird, weil er als unmittelbarer

(Mit-)Täter (§ 12 erster Fall StGB) handelte.

Zu I 2 3:

Bei der Behauptung der Unterlassung einer Feststellung dahin, daß Dr. E*** berechtigt gewesen sei, ihm den Erhalt von 200.000 S zu genehmigen, verläßt der Beschwerdeführer ebenfalls die Urteilsfeststellungen zu dieser Frage, wonach Dr. E*** nicht berechtigt war, Ing. H*** oder Dr. F*** je 200.000 S zu genehmigen (US 38). Mit seiner Argumentation, diese Feststellung könne sich in ihrem "Sinnzusammenhang nur auf die Genehmigung der Leistung an Dr. F*** beziehen", setzt er sich mit dem klaren Wortlaut der Urteilsausführungen, die ausdrücklich auch auf ihn gemünzt sind, in Widerspruch. Zudem enthüllt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach der behauptete "Feststellungsmangel" den "Blick" auf die Aussagen Dris. F*** und des Zeugen D*** "erschwere", daß er in Wahrheit gar keinen Feststellungsmangel, sondern eine Bekämpfung der Beweiswürdigung, allenfalls einen Begründungsmangel (Z 5) im Auge hat. Soweit er aber in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Mängelrüge (I 1 6) verweist, genügt ein Hinweis auf das hiezu bereits Gesagte.

Zu I 3:

Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, das Schöffengericht hätte von seinen Aussagen ausgehend die Möglichkeit eines Rechtsirrtums (über die Berechtigung zum Empfang von 200.000 S) zu prüfen gehabt, wird gleichfalls ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargestellt. Denn gerade auch die eine Berechtigung zum Empfang dieses Betrages behauptende Verantwortung des Beschwerdeführers wurde vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnt und demnach die behauptete Gutgläubigkeit verneint. Von dieser Tatsachenkonstatierung hätte aber der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge auszugehen.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. H*** war daher bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 sowie Z 1 iVm mit § 285 a Z 2 StPO).

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte