Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Begründung des Urteiles des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (vgl etwa Arb 9.014, 10.139; RdW 1986, 218 = JBl 1986, 804 mwN).
Hinzugefügt sei lediglich, daß im Zeitpunkt der vertraglichen Anrechnung von zehn Jahren Vordienstzeit im grafischen Gewerbe bereits ein nach der Dauer der Dienstzeit gestaffelter kollektivvertraglicher Abfertigungsanspruch für Arbeiter bestand (§ 20 des Kollektivvertrages) und dem (von einem anderen Unternehmen) abgeworbenen Kläger bei seinem Eintritt überdies ausdrücklich und ohne Einschränkung eine Abfertigung zugesagt worden ist. Welche künftigen Entwicklungen des Individualarbeitsrechts damals im Hinblick auf die bereits im Gang befindlichen Kodifikationsbemühungen voraussehbar waren, ist nicht entscheidend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)