Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dann, wenn bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber ein neuer Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entstanden wäre, dieser Anspruch bei der Berechnung des Ersatzanspruches gemäß § 29 Abs. 1 AngG zu berücksichtigen ist (Arb. 9866, 9871, 9938, 10.177, 10.217 ua). Hingegen hat der als Erfüllungsanspruch anzusehende Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs. 1 UrlG einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung (Arb. 9643, 10.072, 10.097, 10.275). Daraus folgt, daß zwar dieser letztgenannte Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht der Verfallsbestimmung des § 34 Abs. 1 AngG unterliegt, wohl aber der erstgenannte Ersatzanspruch im Sinne des § 29 Abs. 1 AngG, dessen Fälligkeit an das Ende des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist (§§ 29 Abs. 2, 34 Abs. 2 AngG; Arb. 8255, 8831, 9707, 10.145, 10.581).
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