OGH 11Os92/88

OGH11Os92/8811.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juli 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich Christian P*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1, Abs 2, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.April 1988, GZ 3 c Vr 9.361/87-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Mai 1949 geborene Erich Christian P*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1, Abs 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde deshalb - unter Anrechnung der Vorhaft - eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verhängt. Unmittelbar nach Verkündung dieses Urteils meldete der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an. Hierauf wurde seinem Verteidiger eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung am 3.Juni 1988 zugestellt. Die vierzehntägige Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) endete somit am 17.Juni 1988.

Erst am 21.Juni 1988 langte der eine Ausführung der Rechtsmittel enthaltende Schriftsatz des Angeklagten bei Gericht ein. Er war laut Aufgabestempel am 20.Juni 1988 zur Post gegeben worden. Auf seinen Inhalt kann daher wegen der Verspätung nicht Rücksicht genommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Da (auch) bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war dieses Rechtsmittel gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Wohl wurde auch bei der (rechtzeitigen) Anmeldung der Berufung ein Beschwerdepunkt nicht angeführt. Da jedoch dieses Rechtsmittel mangels eines Adhäsionserkenntnisses nur gegen den (einzigen) Strafausspruch gerichtet sein kann, war eine Verdeutlichung des Begehrens im Sinne des § 294 Abs 2 StPO nF nicht zu fordern (vgl schon zu § 294 Abs 2 StPO aF, 15 Os 127/87 ua). Über die Berufung wird daher das Oberlandesgericht Wien meritorisch zu erkennen haben (§ 285 i StPO nF).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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