Spruch:
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A/ des Urteilssatzes, soweit der Angeklagte der Verhehlung eines Geldbetrages von mehr als 25.000 S schuldig gesprochen wurde, und demnach in der Unterstellung der Tat (auch) unter die Bestimmung des § 164 Abs 2 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Ronald H*** wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch weiterhin zur Last liegenden Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB (Punkt A/ des Urteilssatzes) und des Diebstahls nach § 127 StGB (Punkt B/ des Urteilssatzes) gemäß § 164 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 StGB, 11 Z 1 JGG sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 6. April 1987, AZ 20 a U 49/87, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Tagen verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 17-jährige Kellnerlehrling Ronald H*** (zu A/) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB und (zu B/) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt. Das erstbezeichnete Vergehen liegt ihm deshalb zur Last, weil er Ende Dezember 1986 in Wien von dem abgesondert verfolgten Manfred S*** einen aus einem von diesem begangenen Diebstahl stammenden Geldbetrag von ca. 26.000 S als Geschenk angenommen, mithin an sich gebracht hat.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen diesen Schuldspruch richten sich die vom Angeklagten und (zu seinen Gunsten) vom öffentlichen Ankläger erhobenen, jeweils auf die Z 8 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen Berechtigung zukommt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte den Betrag von "ca." 26.000 S "auf zwei Raten" erhalten, und zwar zunächst 1.000 S und sodann 25.000 S (S 150, 152). Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anklage (ON 12) war aber nur das Ansichbringen eines (aus dem von Manfred S*** verübten Gelddiebstahl stammenden) Betrages von genau 25.000 S, den der Angeklagte auf einmal erhalten habe (S 119 f), nicht aber auch die durch die Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter darüber hinaus indizierte Verhehlung eines weiteren Betrages von 1.000 S, den H*** zunächst von S*** erhalten hatte. Auch in der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte eingestanden, von S*** zunächst 1.000 S und sodann 25.000 S erhalten zu haben (S 132), ohne daß sich aber der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft veranlaßt gesehen hat, die Anklage auf das (gesonderte) Ansichbringen der 1.000 S auszudehnen. Demnach erstreckte sich der erklärte Verfolgungswillen der Anklagebehörde nur auf das (in einem Angriff erfolgte) Ansichbringen von 25.000 S.
Das Jugendschöffengericht hat daher, indem es den Angeklagten zu Punkt A/ des Urteilssatzes nicht nur der Verhehlung des Betrages von 25.000 S, sondern darüber hinaus auch der Verhehlung des (weiteren) Betrages von 1.000 S schuldig erkannte und solcherart zu einem (im Hinblick auf die im Urteilszeitpunkt bereits geltende neue Wertgrenze des § 164 Abs 2 StGB idF des StRÄG 1987 relevanten) insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert der verhehlten Sache gelangte, die Anklage überschritten, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 14 zu § 288).
Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des jugendlichen Angeklagten und die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, unter welchen er heranwächst. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 6. April 1987, AZ 20 a U 49/87, erachtete der Senat eine Zusatz-Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als schuldangemessen, wobei diese Strafe - so wie schon in erster Instanz - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)