Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Michael E*** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 17.März 1961 geborene, beschäftigungslose Michael E*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegen drei Diebstahlsfakten zur Last, und zwar Einbruchsdiebstähle in ein Büro zum Nachteil des Gernot M*** zwischen dem 26. und 28. September 1987 (Beute 1.200 S Bargeld) und in ein Geschäftslokal zum Nachteil des Josef W*** in der Zeit zwischen 4. und 5. Oktober 1987 (Beute 600 S Bargeld) sowie der Diebstahl einer Handtasche mit ca 7.200 S Bargeld zum Nachteil der Anna F*** am 7. Oktober 1987. Zu weiteren Anklagevorwürfen erging ein - inzwischen in Rechtskraft erwachsener - Freispruch.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten Michael E*** im Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch sowie im Zuspruch des Entschädigungsbetrages von 1.700 S an den Privatbeteiligten Gernot M*** mit Berufung bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Urteilsfeststellung, er habe die Pensionistin Anna F*** beobachtet, wie sie am Schalter eines Geldinstitutes einen höheren Geldbetrag behob, als unbegründet geblieben rügt, ist ihm zu erwidern, daß diese Feststellung keine entscheidende Tatsache betrifft (vgl Mayerhofer-Rieder2 ENr 26 zu § 281 Z 5 StPO).
Es liegt aber auch die behauptete Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht vor. Denn das Schöffengericht setzte sich in den Gründen seiner Entscheidung sehr wohl mit der Tatsache auseinander, daß der Mitangeklagte Georg D*** seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben im Laufe des Verfahrens wiederholt geändert hatte (siehe S 284 f d.A). Zu einer noch eingehenderen Befassung mit Einzelheiten dieser wechselhaften Darstellung, wie sie in der Beschwerdeschrift gefordert wird, war das Erstgericht, das die Gründe für seine Entscheidung in gedrängter Form darzustellen hat (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verpflichtet. Die geltend gemachten Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Was der Beschwerdeführer schließlich zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO vorbringt, ist - abgesehen davon, daß die den Schuldspruch tragenden Feststellungen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht allein auf die Verantwortung des Erstangeklagten D*** gestützt werden (siehe insbes S 286 f d.A) - nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i StPO nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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