OGH 7Ob612/88

OGH7Ob612/8830.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Cornelia Edith E***, geboren am 15. November 1973, infolge Rekurses der Mutter Christine K***, Hausfrau, Wien 10, Allaudagasse 7/23/1/6, vertreten durch Dr. Robert Mack und Dr. Erhard Mack, Rechtsanwälte in Korneuburg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 3. Mai 1988, GZ R 163/88-25, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Raab vom 29. Februar 1988, GZ P 22/74-21, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der angefochtene Beschluß, mit dem ein Rekurs der Mutter gegen einen erstgerichtlichen Beschluß als verspätet zurückgewiesen wurde, ist dem Vertreter der Mutter am 27. Mai 1988 zugestellt worden. Der vorliegende Revisionsrekurs wurde am 10. Juni 1988 zur Post gegeben, war jedoch nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht adressiert, wo er am 13. Juni 1988 und nach Übersendung an das Erstgericht bei diesem am 15. Juni 1988 einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Auch im außerstreitigen Verfahren müssen Rechtsmittel an das Erstgericht gerichtet werden. Um rechtzeitig zu sein muß ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Rekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wird, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen, andernfalls ist er verspätet (EvBl. 1987/204, EFSlg 30.471 ua).

Da im vorliegenden Fall der direkt an das Rekursgericht gerichtete Rekurs nach Ablauf der im § 11 Abs 1 genannten 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt ist, erweist er sich als verspätet. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG war nicht möglich, weil dem Verfahren eine Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegt und demnach durch die angefochtene Entscheidung jenem Kind, dem Unterhalt zugesprochen wurde, Rechte erwachsen sind.

Der verspätete Rekurs war daher zurückzuweisen.

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