OGH 9ObA38/88

OGH9ObA38/8829.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Helmut Mojescick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Aleksander C***, Kapitän, Wien 20., Brigittagasse 14/17, vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH, Wien 1., Schwedenplatz 2, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 321.913,-- netto und S 457.200 brutto sA (Revisionsstreitwert S 225.000,-- netto sA und S 275.000,-- brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 1987, GZ 33 Ra 74/87-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 28. November 1986, GZ 4 Cr 805/85-20, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bleiben der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Mit seinen Ausführungen, die Beklagte habe sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis nicht zum 28. Februar 1981 aufgekündigt und mit 1. März 1981 unter geänderten Bedingungen fortgesetzt (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 312), bekämpft der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, zumal das Berufungsgericht ua auch eingehend dazu Stellung nahm, welchen Beweiswert es der unbestrittenen Nichtzahlung der Abfertigung zumaß. Es trifft weiters nicht zu, daß die Vorinstanzen keine detaillierte Ermittlung der Ersatzruhetage vorgenommen haben. Das Erstgericht stellte vielmehr genau und datumsmäßig fest (S 105 bis 109), an welchen Samstagen, Sonntagen und Feiertagen der Kläger Dienst versehen und welche Ersatzruhetage er dafür in den Jahren 1982 bis 1984 in Anspruch genommen hatte. Daraus ergibt sich aber lediglich ein Manko an Ersatzruhetagen von 33 Tagen und nicht, wie in der Klage behauptet, von 180 Tagen. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sind Ersatzruhetage für Samstage mit einem Zuschlag von 50 % und solche für Sonn- und Feiertage mit 100 % abzugelten, wobei die ersten 12 Tage als Ersatzruhetage für Feiertage gelten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist es zufolge des Verbrauches von 138 Ersatzruhetagen gegenüber 171 Arbeitstagen an Wochenenden und Feiertagen nur mehr schwer möglich, diese Tage Samstagen, Sonn- und Feiertagen zuzuordnen. Soweit daher die Vorinstanzen hinsichtlich der Abgeltung die restlichen Ersatzruhetage ohnehin überwiegend als Sonn- und Feiertage werteten - und nur diesbezüglich wurde § 273 Abs. 1 ZPO angewendet - kann sich der Kläger dadurch nicht beschwert erachten. Das Verfahren ist schließlich auch nicht deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht eine Anfrage an die jugoslawischen Vertretungsbehörden über den Beweiswert einer vom Kläger vorgelegten Bestätigung unterließ, da es Sache des Klägers gewesen wäre, eine unbedenkliche öffentliche Urkunde vorzulegen. Im übrigen ist die Begründung des Berufungsgerichtes zu der in der Rechtsrüge allein aufgeworfenen Frage der gerechtfertigten Entlassung des Klägers zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger nach den Feststellungen seinen Dienst als Kapitän am 22. Oktober 1984 wieder antreten hätte sollen. Es bedarf keiner Erörterung, daß die Abwesenheit des Kapitäns eines Binnenschiffes die Beklagte in personelle Schwierigkeiten bringen konnte (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 94, 66 ff). Selbst wenn der Kläger nach seinem Vorbringen bis 30. Oktober 1984 (Klage) oder bis 31. Oktober 1984 (Berufung) an einem Manöver in Jugoslawien teilnehmen hätte müssen, war seine weitere Abwesenheit von der Arbeit nicht gerechtfertigt. Der Kläger informierte die Beklagte weder darüber, daß er seinen Dienst nicht rechtzeitig antreten könne, noch richtete er überhaupt bis zu seinem Wiedererscheinen am 20. November 1984 an das Lohnbüro der Beklagten irgendeine Nachricht. Die zwischenzeitlich mit Schreiben vom 5. November 1984 ausgesprochene Entlassung war daher gerechtfertigt (§ 27 Z 4 AngG; Arb. 10.521 uva). Da die Beklagte die Entlassung stets damit begründet hatte, daß der Kläger seinen Dienst unentschuldigt nicht wieder angetreten habe, ist der Einwand des Revisionswerbers unverständlich, die Beklagte habe sich nicht auf diesen Entlassungsgrund gestützt. Von einer dem Berufungsgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein. Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs. 2 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte