OGH 10Ob1523/88

OGH10Ob1523/8828.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Angst, Dr.Bauer und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** B*** Gesellschaft mbH, 6900 Bregenz, In der Braike 12, vertreten durch Dr.Franz Bernhard und Dr.Melchior Bechter, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Hermine L***, Geschäftsfrau, 3243 St. Leonhard am Forst, Neusiedl 37, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.März 1988, GZ 4 R 19/88-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt.

Dies ist hier der Fall.

Bei der nach der in der ersten Tagsatzung vorgenommenen Klagseinschränkung von 335.297,92 S samt Nebenforderungen verbliebenen Restforderung von 28.676 S samt Zinsen handelt es sich um die bis 10.Dezember 1986 stufenweise berechneten und mit 23.661 S kapitalisierten Verzugszinsen aus den ursprünglich eingeklagten restlichen Rechnungsbeträgen von zusammen 306.621,92 S, weiters um die mit 4.732 S kapitalisierten 20 % Umsatzsteuer aus den erwähnten Verzugszinsen und schließlich um 283 S Kosten für einen Bankgarantiebrief. Diese drei Teilbeträge stellen daher Zinsen, Schäden und Kosten dar, die gemeinsam mit der Hauptforderung eingeklagt, somit als Nebenforderungen geltend gemacht wurden und daher nach § 54 Abs 2 JN bei der (Streit) Wertberechnung unberücksichtigt bleiben (Fasching, Komm I 341, IV 467; RZ 1955, 62;

SZ 20/202; NZ 1982, 154; SZ 54/151; JBl 1984, 94 ua;

vgl auch VwGH AnwBl 1984, 21).

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