Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 14. Juni 1950 geborene Kläger stürzte am 26. Februar 1987 im Betrieb seines Arbeitgebers und zog sich dabei eine Prellung der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbes sowie Hautabschürfungen zu. Der Kläger war bereits vor dem Unfallereignis wegen Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Der am 19. Oktober 1987 operierte Bandscheibenvorfall ist auf ein schicksalhaftes Leiden zurückzuführen, ein Zusammenhang zwischen dem Unfall, der keine unmittelbare traumatische Einwirkung auf die Wirbelsäule zur Folge hatte und dem Bandscheibenvorfall besteht nicht.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Vollrente nach dem Arbeitsunfall vom 26. Februar 1987 gerichtete Begehren des Klägers ab. Zwischen dem Arbeitsunfall, welcher keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt habe, und dem Bandscheibenvorfall des Klägers bestehe kein Kausalzusammenhang.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (inhaltlich auch wegen unrichtiger Beweiswürdigung) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.
In seiner dagegen erhobenen Revision rügt der Kläger nur, das Berufungsgericht habe es trotz seiner Ausführungen in der Berufung unterlassen, weitere Beweise aufzunehmen, welche geeignet gewesen wären, die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern.
Rechtliche Beurteilung
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, gehört ebenso wie die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel. Warum aber weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich waren, hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung, entgegen den Revisionsausführungen, begründet.
Da auch eine Rechtsrüge, welche schon in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt war, inhaltlich nicht erhoben wurde, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
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