Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit der Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth L*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in der Zeit zwischen 24. Oktober 1984 und 29.Jänner 1985 in Hadres und anderen Orten Niederösterreichs ihren abgesondert verfolgten Ehegatten Ing. Helmut L***, der das Verbrechen des schweren Diebstahls von bedruckten Halbliter- und Einliter-Plastikflaschen nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2 StGB begangen hatte, nach der Tat bei der Verheimlichung des durch Verkauf des Diebsgutes erlangten Bargeldes unterstützt (Punkt 1./ des Urteilssatzes) bzw. dieses selbst an sich gebracht (Punkt 2./ des Urteilssatzes), indem sie Inhaberschecks über einen Gesamtbetrag von 148.756 S, welche ihr Gatte als Erlös für den Verkauf des Diebsgutes erhalten hatte, bei den bezogenen Bankinstituten zur Einlösung brachte. Den Feststellungen des bekämpften Urteils zufolge handelte die von der (unredlichen) Herkunft der in Rede stehenden Schecks wissende Angeklagte dabei mit dem Vorsatz, sich oder ihren Gatten hiedurch unrechtmäßig zu bereichern.
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zutreffend bezeichnet die Beschwerdeführerin in der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) die Unterstellung des urteilsgegenständlichen Sachverhaltes unter den Grundtatbestand nach § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB als rechtlich verfehlt. Objekt einer von diesem Tatbestand erfaßten Handlung können nur durch die Vortat (unmittelbar) erlangte (oder für sie erhaltene) Sachen sein. Bezieht sich die Verhehlungshandlung jedoch, wie hier, nur auf den Erlös aus solchen Sachen, liegt, wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt, allein ein Fall der sogenannten Ersatzhehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 3 StGB vor. Dazu können jedoch die für eine diesbezügliche Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht (wissentliches, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz erfolgtes Ansichbringen des Erlöses) den vorliegenden Urteilsfeststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Denn das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß die Angeklagte von der unredlichen Herkunft der Schecks "wußte" (S 259); im Zusammenhalt mit den weiteren Urteilsausführungen (S 260 unten/260 oben), es sei unglaubwürdig, daß die Angeklagte nicht Kenntnis von den tatsächlichen Abläufen im Betrieb hatte "oder sich zumindest Kenntnis verschafft hätte", kann daraus wohl nur auf ein zweifelhaftes Wissen, nicht aber auf eine Gewißheit iS § 5 Abs. 3 StGB geschlossen werden (vgl. EvBl. 1981/242), dies umsomehr, als das Gericht ja an Ersatzhehlerei gar nicht dachte und für (fremd- bzw. eigennützige) Sachhehlerei Wissentlichkeit nicht gefordert wird. Der Umstand, daß (ua) auch der Vortäter bereichert werden sollte, schließt Ersatzhehlerei allerdings nicht aus; stellt doch § 164 Abs. 1 Z 3 StGB nur (allgemein) darauf ab, daß entweder der Hehler oder ein Dritter bereichert werden soll, wobei "Dritter" in diesem Zusammenhang auch der Vortäter sein kann.
Schon infolge des mithin dem Urteil anhaftenden Feststellungsmangels ist demnach das Urteil zu kassieren und insoweit die Erneuerung des Verfahrens (unter dem Aspekt der Ersatzhehlerei) aufzutragen, weshalb spruchgemäß zu erkennen war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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