OGH 12Os49/88

OGH12Os49/8816.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf P*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.März 1987, GZ 3 c Vr 5816/86-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf P*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 29.April 1986 in Wien Regina R*** durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht zum außerehelichen Beischlaf nötigte.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht nahm auf Grund der Aussage der Zeugin Regina R*** als erwiesen an, daß der Angeklagte die Genannte unter dem Vorwand, seine Gattin stamme aus derselben Gegend, in seine Wohnung zur Einnahme eines Kaffees eingeladen hat; in Wahrheit suchte er jedoch mit ihr die Wohnung eines Bekannten auf und hat sie dort mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt. Durch die für glaubwürdig erachtete Aussage dieser Zeugin sah das Erstgericht die leugnende Aussage des Angeklagten für widerlegt an.

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Angeklagte die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme der Zeugen Christiane P*** und Wolfgang D*** darüber, daß "die Frau R*** die Absicht geäußert hat, sich scheiden zu lassen und daß sie öfters beim Würstelstand gestanden ist und mehrere Bier getrunken hat, sodaß sie zugänglich war, um mit anderen Personen zu sprechen, die ebenfalls den Würstelstand besuchten". Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. insbesonders den Beschluß vom 29.Februar 1988, ON 30, mit welchem über einen Protokollsberichtigungsantrag des Angeklagten entschieden wurde) wurde die Einvernahme der Zeugin Christiane P*** nicht begehrt und der vor der Hauptverhandlung überreichte Beweisantrag (ON 15) nicht wiederholt. Die Geltendmachung der Verfahrensrüge setzt aber voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (Mayerhofer-Rieder, StPO2 zu § 281 Abs 1 Z 4, ENr. 1), sodaß hinsichtlich dieser Zeugin zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes die formellen Voraussetzungen fehlen. Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Wolfgang D*** wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt (§ 281 Abs 3 StPO). Denn das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Darstellung der genannten Zeugin über den Hergang der Straftat nicht zu widerlegen. Das Erstgericht hat daher diesen Beweisantrag mit Recht deshalb abgewiesen, weil die unter Beweis gestellten Umstände nicht geeignet gewesen wären, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils nach der Z 2, teils nach der Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) des § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dies hatte die Zumittlung der Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zur Folge (§ 285 i StPO).

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