OGH 15Os74/88

OGH15Os74/887.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Truta C*** und Sorin C*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB aF über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 25.Februar 1988, GZ 8 a Vr 1077/87-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Untersuchungsrichters des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 25.Februar 1988, GZ 8 a Vr 1077/87-41, verletzt in seinem Punkt 4/ b/ § 191 Abs. 3 StPO insoweit, als die Überweisung der abreifenden Zinsen aus der fruchtbringenden Anlegung der als Sicherheitsleistung hinterlegten Sparbücher an den Erleger auch für die Zeit nach Rechtskraft des Verfallsbeschlusses angeordnet wurde.

Text

Gründe:

Mit Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 22.Dezember 1987, GZ 8 a Vr 1077/87-36, wurde die für Truta C*** und Sorin C*** in Form von Sparbüchern der Wiener Neustädter Sparkasse mit einem Einlagenstand von je 15.000 S per 24. September 1987 erlegten Haftkautionen für verfallen erklärt. Dieser Beschluß erwuchs am 7.Jänner 1988 in Rechtskraft. Mit Beschluß vom 25.Februar 1988, GZ 8 a Vr 1077/87-41, verfügte der Untersuchungsrichter die Abführung der für verfallen erklärten Sicherheitsbeträge an die Bundeskasse und wies u.a. die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien an, die beiden Sparbücher der Wiener Neustädter Sparkasse zugunsten der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, in Verwahrung zu nehmen und (gemäß Pkt 4/b) die abreifenden Zinsen aus der fruchtbringenden Anlegung der beiden Sparbücher an den Erleger der Haftkautionen zu überweisen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser letztgenannte Beschlußteil steht insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als die Überweisung auch der nach Rechtskraft des Kautionsverfalls angefallenen Zinsen an den Erleger angeordnet wird. Denn, wie das Kreisgericht Wiener Neustadt in der Begründung des Beschlusses vom 25.Februar 1988, GZ 8 a Vr 1077/87-41, zutreffend ausführt sind die Kautionssummen mit Rechtskraft des Verfallsbeschlusses in das Eigentum des Bundes übergegangen und sind zu Bundesvermögen geworden. Die ab diesem Zeitpunkt (7.Jänner 1988) anwachsenden Zinsen gehören demnach dem Bund.

Dem steht die Ansicht von S*** in RZ 1971 S 3, wonach abreifende Zinsen dem Erleger der Kaution gehören nicht entgegen, weil dabei ersichtlich nur die Zeit bis zum (rechtskräftigen) Verfallsausspruch gemeint ist.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung, deren finanzielle Folge nur in einer marginalen Größe (Zinsen vom 7.Jänner bis 25.Februar 1988) liegt, wirkte sich außerdem nicht zum Nachteil des Beschuldigten aus, sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat (§ 292 StPO).

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