OGH 9ObA112/88

OGH9ObA112/881.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer und Franz Erwin Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl F***, Installateur, Ranten 108, vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Horst S***, Unternehmer, Murau, Anna Neumann-Straße 28, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Dr. Kurt Klein, Rechtsanwälte in Graz, wegen 219.591,85 S (Revisionsstreitwert 217.692,40 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 1988, GZ 7 Ra 1133/87-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. August 1987, GZ 22 Cga 1030/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.928,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 720,75 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Zu den Ausführungen des Revisionswerbers ist folgendes ergänzend zu bemerken:

Die Nichtgewährung einer Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber würde nur dann einen Austrittsgrund bilden, wenn damit der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG - Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen - erfüllt wäre. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob dem Beklagten eine wesentliche Verletzung der Fürsorgepflicht deshalb vorzuwerfen ist, weil er dem Kläger die von diesem am 19. Jänner 1987 für den Vormittag des 20. Jänner 1987 begehrte Dienstfreistellung zum Transport seines Sohnes in das Krankenhaus Stolzalpe verweigerte. Der vierzehnjährige Sohn des Klägers war nach einem am 15. Jänner 1987 erlittenen Knöchelbandeinriß am Freitag, dem 16. Jänner 1987, - der Kläger hatte an diesem Tag dienstfrei erhalten und seinen Sohn mit dem PKW in das Spital gebracht - im Krankenhaus Stolzalpe mit einem Spaltgips versorgt worden. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß eine geringfügige zeitliche Verschiebung der für den Vormittag des 20. Jänner 1987 vorgesehenen ambulanten Kontrolle wohl auch vom medizinischen Standpunkt zumutbar gewesen wäre. Der Beklagte hat daher durch das Anbot, dem Kläger (erst) nach Durchführung der aus den festgestellten Gründen unaufschiebbaren, für den 20. Jänner 1987 um 8.00 Uhr vorgesehenen Reparaturarbeit auf der Turrach - Behebung eines Rohrbruches - noch am selben Tag oder am nächsten Tag freizugeben, weder gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen noch gar schikanös gehandelt, sondern ist im Gegenteil dem Kläger soweit als möglich entgegengekommen. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, erfolgte der Austritt des Klägers daher zu Unrecht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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