Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Georg S*** wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 3 StGB. (I) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. (II 1), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II 2) und der mittelbar unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt.
Darnach hat er betrügerisch am 21.Juni 1987 in Feldkirchen dem Johann Z*** ein Darlehen von 92.000 S und am 22.April sowie am 19. August 1987 in Lienz und Feldkirchen dem Bruno M*** ein Darlehen von 54.000 S, wobei er den Darlehensgebern jeweils zur Sicherstellung einen Wechsel mit der von ihm nachgemachten Unterschrift des Hermann M*** übergab, schließlich im Juli 1987 dem Georg H*** Blumen im Wert von 5.304 S herausgelockt (I), ferner
am 5.August 1987 in Feldkirchen dadurch, daß er zum Zweck der Feststellung der Personenidentität dem Notar Dr. Hans R*** folgende, von ihm mit der nachgemachten Unterschrift des Hermann M*** versehene Schriften bzw. Dokumente vorlegte, teils falsche Urkunden (II 1), teils besonders geschützte falsche Urkunden (II 2) im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht und zwar den "Vorvertrag zum eigentlichen Kaufvertrag" vom 4.August 1987 und den "Reiseausweis als Paßersatz", sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, endlich
am 5.August 1987 in Feldkirchen dadurch, daß er den zu II 1 angeführten "Vorvertrag zum eigentlichen Kaufvertrag", auf welchem irrtümlich die Echtheit der Unterschrift des Hermann M*** vom Notar Dr. R*** beurkundet worden war, Johann Z*** zum Zweck der Gültigkeit des Vorvertrags ausfolgte, eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung er vorsätzlich bewirkt hatte, im Rechtsverkehr gebraucht (III).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 1 und 4 StPO.
Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer ersichtlich darin, daß zu Beginn der Unterbrechung der Hauptverhandlung am 26.Jänner 1988 um 9 Uhr 25 der beisitzende Richter Dr. S*** den Verhandlungssaal verlassen hat und erst nach 15 Minuten zurückgekehrt ist, die Verhandlung aber bereits um 9 Uhr 35, sohin nach 10 Minuten fortgesetzt wurde, sonach sei die Hauptverhandlung zumindest 5 Minuten lang ohne beisitzenden Richter durchgeführt worden.
Dem aufklärenden Bericht der Vorsitzenden des Schöffengerichts zufolge (ONr. 88) wurde - dem Beschwerdevorbringen zuwider - die Hauptverhandlung erst nach dem Wiedererscheinen Dris. S*** fortgesetzt, sodaß während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung der Gerichtshof gehörig besetzt war und alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten. Die relevierte Nichtigkeit (Z. 1) liegt daher nicht vor.
In der Verfahrensrüge (Z. 4) moniert der Rechtsmittelwerber, daß seinen Anträgen auf Vernehmung der Zeugen N. H***, der Verkäuferin in dessen Blumengeschäft, Doris M***, Dr. Josephe C*** und Dr. Luigi C*** nicht entsprochen wurde. Die Geltendmachung der gerügten Nichtigkeit setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung überreicht und in der Hauptverhandlung nach Inhalt der Verhandlungsschrift nicht wiederholt wurde, kann daher dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (SSt. X/88 u.v.a.). Nach dem Inhalt des Protokolls wurde in der Hauptverhandlung am 26. Jänner 1988, die mit Urteil beendet wurde, kein Beweisantrag gestellt. Georg S*** ist daher zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 4 nicht legitimiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. als offenbar unbegründet, teils nach Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 285 i StPO.).
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