Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die auf Zahlung von S 110.000,-- sA gerichtete, als "Erbteilungsklage" bezeichnete Klage im Rahmen der amtswegigen Prüfung gemäß §§ 41, 43 JN wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück (ON 2). Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge (ON 7). Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhob die Klägerin Revisionsrekurs, der vom Erstgericht dem Rekursgericht vorgelegt wurde. Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluß den Revisionsrekurs unter Hinweis auf § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt:
Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz, unzulässige Revisionsrekurse im Sinne des § 523 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (EvBl. 1986/139; 3 Ob 28/84;
8 Ob 515/87; 2 Ob 574/87 u.a.). Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen zwar dem in § 528 Abs. 1 ZPO normierten Rechtsmittelausschluß (JBl. 1985, 113;
EvBl. 1986/139 u.a.), doch liegt ein solcher Unzulässigkeitstatbestand hier nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 2 ZPO kommt im vorliegenden Fall deswegen nicht zum Tragen, weil sie sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (JBl. 1984, 617; EvBl. 1986/139; 8 Ob 515/87; 2 Ob 574/87 u.a.).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die einen in Geld bestehenden, S 15.000,-- übersteigenden Beschwerdegegenstand betrifft, ist somit ohne Beschränkung auf die in § 528 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen mit Vollrekurs anfechtbar, ohne daß es einer Bewertung des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht oder eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses bedurft hätte.
Sachlich ist das Rechtsmittel der Klägerin allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO - welche Bestimmung sich im Gegensatz zur Meinung der Rechtsmittelwerberin auf alle bestätigenden Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz bezieht - zutreffend zurückgewiesen hat. Der dem § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs. 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt: in den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - immer unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikats 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165; ÖBl. 1985, 41; 4 Ob 526/88 ua).
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).
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