Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 28. November 1969 einen Arbeitsunfall auf Grund dessen Folgen er zuletzt eine 40 %ige Dauerrente bezog, die ihm mit seiner Zustimmung mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. August 1985 mit einem Abfindungsbetrag abgegolten wurde.
Das Erstgericht wies das Begehren auf neuerliche Gewährung einer Versehrtenrente wegen eingetretener Verschlechterung der Unfallfolgen ab. Es stellte fest, daß der Zustand des Klägers keine wesentliche Verschlimmerung sondern vielmehr eine erhebliche Besserung erfahren habe, so daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr mit 20 % einzuschätzen sei. Die Voraussetzungen des § 184 Abs 3 ASVG seien daher nicht gegeben.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte, daß das Unterbleiben der Parteieneinvernahme des Klägers im vorliegenden Fall einen Verfahrensmangel darstelle und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
In seiner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision führt der Kläger nur aus, auf seine Parteienvernehmung hätte nicht verzichtet werden dürfen, weil dadurch "persönlich erlebte und erfahrene Umstände ans Licht gebracht worden wären". Damit aber wird nicht der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, der Kläger wiederholt vielmehr einen in der Berufung bereits gerügten Verfahrensmangel erster Instanz. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1988, 196 uva). Die Beurteilung aber, ob die Parteieneinvernahme durchzuführen ist, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (EFSlg. 34.493 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.
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