Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Leopold Johann CAP wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 und § 15 StGB (aF) sowie der Vergehen (zu B) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und (zu C) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Als das bezeichnete Verbrechen liegt dem Angeklagten ua (zu A/1) zur Last, am 8.September 1987 in Wien eine fremde bewegliche Sache, und zwar eine Lederjacke in einem nicht mehr festzustellenden, jedenfalls 5.000 S nicht übersteigenden Wert dem Peter T*** durch Einbruch in ein Transportmittel (nämlich dessen PKW) mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch begründete das Schöffengericht in erster Linie mit der Aussage des Zeugen Manfred E***, der den Täter bei der Tat beobachtet, sodann verfolgt und die Verständigung der Polizei veranlaßt, sowie in weiterer Folge gemeinsam mit den Beamten den Angeklagten gestellt und als Täter identifiziert hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer ausschließlich auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er unter Hinweis auf eine Reihe von aktenkundigen (vom Erstgericht durchwegs erörterten) Umständen in der Hauptsache die objektive Verläßlichkeit der Beobachtungen des Zeugen E*** in Zweifel zieht. Er versucht ferner die vom Schöffengericht aus seiner spontanen Verantwortung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten abgeleiteten Verdachtsmomente unter Hervorhebung des (im Urteil gleichfalls schon berücksichtigten) Umstandes zu zerstreuen, daß die Erinnerung der Beamten in der Hauptverhandlung zugegebenermaßen schon etwas verblaßt war. Schließlich wendet er sich gegen die - vom Erstgericht bloß auf eine einer erkennungsdienstlichen Überprüfung nicht zugeführten Wahrnehmung der vernehmenden Kriminalbeamten gestützte - Annahme, daß im Haar des Angeklagten winzige Glassplitter vorhanden waren, die das Erstgericht mit dem Einschlagen des PKW-Fensters in Zusammenhang bringt.
Anhand dieser Beschwerdehinweise aus den Akten hat der Oberste Gerichtshof die Argumentation des Schöffengerichtes einer umfassenden Prüfung unterzogen, doch ergaben sich darnach keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Soweit der Beschwerdeführer aber bloß vorbringt, es gebe doch für ihn angesichts seines zum Diebstahlsfaktum A/2 abgelegten Geständnisses in Ansehung des beschwerdegegenständlichen Faktums A/1 "keinen Grund zu leugnen" als den, "nicht zu Unrecht verurteilt" zu werden, beruft er sich nicht auf konkrete Tatumstände aus den Akten, sondern führt ein Argument ins Treffen, das lediglich auf eine Revision des kritisch-psychologischen Vorganges der Würdigung der inneren Wahrscheinlichkeit seiner Verantwortung abzielt, der aber als solcher einer Anfechtung (auch) aus dem in Rede stehenden (neuen) Nichtigkeitsgrund entzogen ist. Ebensowenig dem Gesetz entsprechend wird die Tatsachenrüge mit der Behauptung dargetan, der Angeklagte habe sich nicht beobachtet gefühlt und hätte daher - wäre er wirklich der Täter gewesen - die Jacke nicht weggeworfen; denn aus den Akten können Anhaltspunkte für diese Behauptung nicht entnommen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.
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