OGH 13Os55/88

OGH13Os55/8819.5.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Mai 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst M*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 f. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 4.März 1988, GZ 35 Vr 102/88-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Linz hat gemäß § 285 i StPO über die Berufung und gemäß § 494 a Abs 5 StPO über die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten erhobenen Beschwerden zu entscheiden.

Text

Gründe:

Ernst M*** wurde des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z. 4 StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Oktober 1987 in Salzburg 500 S, eine Damentaschenuhr aus Gold mit Emailarbeit im Wert von etwa 40.000 S und weitere Schmuckstücke und Silbermünzen unbekannten Werts gestohlen hat.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 a StPO, zum Teil der Sache nach, nämlich argumentativ Z. 5, nennt die Beschwerde des Angeklagten zahlreiche Umstände, insbesondere fehlende Sicherstellung der Diebsbeute, keine Fingerabdrücke auf dem Behältnis, in dem der Schmuck verwahrt war, fehlende Fußspuren am Tatort, Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin, keine finanziell angespannte Lage desselben sowie Anzeigeerstattung erst vier Wochen nach der Tat, welche die Täterschaft M*** nicht zu stützen vermöchten. Dem ist zunächst zu erwidern, daß ein Teil dieser Umstände ohnehin von den Tatrichtern begründetermaßen gewertet wurde, die Umdeutung der betreffenden Sachverhaltsmomente daher eine in der Senatsgerichtsbarkeit weiterhin unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung bedeutet. Aus dem anderen Teil der angeführten Umstände ergeben sich mangels jeglichen Hinweises auf irgendeine andere, als Täter in Betracht kommende Person keine erheblichen Bedenken gegen den Schuldspruch.

Die Annahme des Werts der goldenen Damentaschenuhr gründet sich auf die Angaben der Bestohlenen. Soweit in der Beschwerde erstmals dagegen Bedenken angemeldet werden, ist zu entgegnen, daß der Angeklagte für eine Wertermittlung in seinem Sinn geeignete Anträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt hat (siehe § 99 StPO). Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a), welche die Feststellung des Diebstahlsvorsatzes vermißt, übergeht dessen Konstatierung im Spruch (S. 59) und in den Gründen (S. 67, 71).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO iVm § 285 a Z. 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit ist das Oberlandesgericht Linz sowohl zur Erledigung der Berufung als auch der gemäß § 494 a Abs 4 StPO erhobenen beiden Beschwerden zuständig. Betreffen doch die Beschwerden Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 62/88).

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