OGH 15Os65/88

OGH15Os65/883.5.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Mai 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst H*** und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Horst H***, sowie die Berufung der Angeklagten Helga S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Februar 1988, GZ 6 c Vr 4248/87-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Horst H*** auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Horst H*** - ebenso wie die Mitangeklagte Helga S*** - des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach haben die genannten Angeklagten in Wien vom Sommer 1981 bis Sommer 1985 im bewußten und gewollen Zusammenwirken als Beteiligte fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, und zwar durch Ausweisen von zu geringen Erlösen, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 1,232.384,66 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil gerichteten, allein auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** kommt keine Berechtigung zu.

Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich vom festgestellten Urteilssachverhalt auszugehen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Demgemäß liegt keine prozeßordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird; derartige Ausführungen können daher einer materiellrechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Die Beschwerdeausführungen beschränken sich demgegenüber darauf, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung den Vorsatz des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, daß er bloß Techniker und Laie in Buchhaltungsangelegenheiten sei, zu bestreiten und zu behaupten, ihm sei ein bloßer Formfehler bei den Rechnungslegungen unterlaufen. Damit entfernt er sich von den eindeutigen Urteilskonstatierungen, wonach nicht nur die Mitangeklagte S***, sondern auch er darum wußte, daß durch die Nichterfassung von Rechnungen die Verpflichtung zur Abgabe von inhaltlich richtigen Voranmeldungen zu den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verletzt wurde und demzufolge eine fristgerechte Leistung dieser Abgaben unterblieb, wofür der Mangel liquider Mittel Motiv war (US 6, 7, 9, 10). Die im Rechtsmittel inhaltlich bloß wiederholte Verantwortung des Beschwerdeführers wurde vom Schöffengericht ohnedies erörtert und im Urteil behandelt, jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubwürdige Schutzbehauptung ausdrücklich abgelehnt (US 10, 11). Dieses Vorbringen in der aus den dargelegten Erwägungen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ist daher von vornherein nicht zu einer meritorischen Behandlung geeignet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 ZPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten (§ 285 i StPO).

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