OGH 2Ob542/88

OGH2Ob542/8827.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lisa M***, geboren am 11.Dezember 1973, und der mj. Jutta M***, geboren am 26.Mai 1980, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dipl.Ing.Horst M***, Angestellter, Wilhelm-Klein-Straße 36, 4040 Linz, vertreten durch Dr.Michael M***, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 19.Feber 1988, GZ 18 R 121/88-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27.Jänner 1988, GZ P 196/84-30, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern der mj. Lisa und der mj. Jutta M*** ist geschieden. Die Elternrechte stehen der Mutter, in deren Haushalt die beiden Kinder aufwachsen, allein zu. Anläßlich der Ehescheidung vereinbarten die Eltern in einem am 29.Oktober 1984 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, daß der Vater ab 1.11.1984 monatliche Unterhaltsleistungen von S 2.800,-- für die mj. Lisa und von S 1.800,-- für die mj. Jutta zu erbringen habe. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß vom 30.11.1984 (ON 4) pflegschaftsbehördlich genehmigt.

Über Antrag der Mutter (ON 11), mit dem sich der Vater einverstanden erklärte (ON 16), erhöhte das Erstgericht mit Beschluß vom 19.11.1985 (ON 17) ab 14.10.1985 die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung auf s 3.200,-- für die mj. Lisa und auf S 2.200,-- für die mj. Jutta.

Am 8.9.1987 langte ein Antrag der Mutter beim Erstgericht ein, die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab Antragstellung auf S 4.500,-- für die mj. Lisa und auf S 3.400,-- für die mj. Jutta zu erhöhen (ON 18).

Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte seinerseits, die ihm obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 1.10.1987 auf S 2.700,-- für die mj. Lisa und auf S 1.700,-- für die mj. Jutta herabzusetzen (ON 21).

Das Erstgericht erhöhte die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 1.10.1987 auf S 4.500,-- für die mj. Lisa und auf S 3.400,-- für die mj. Jutta und wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab.

Es stellte fest, daß die Mutter als Lehrerin ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von ca. S 20.000,-- bezieht und zu 3/8-Anteilen Eigentümerin eines Hauses in Trofaiach ist, daß keine Einkünfte abwirft. Der Vater ist als Angestellter bei der VÖESt-Alpine AG beschäftigt und hat außer für die beiden Kinder keine weiteren Sorgepflichten. Das Erstgericht traf Feststellungen über die Höhe des Einkommens des Vaters, deren Wiedergabe im einzelnen unterbleiben kann; es kam zu dem Ergebnis, daß der Unterhaltsbemessung ein monatliches Einkommen des Vaters von S 27.950,-- zugrundezulegen sei.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Mutter, die die beiden Kinder in ihrem Haushalt betreue, dadurch ihren Beitrag zu ihrem Unterhalt leiste und der Vater verpflichtet sei, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag in Geld zu erbringen. Das festgestellte Einkommen des Vaters liege wesentlich über dem Durchschnitt; die Kinder hätten das Recht, an den gehobenen Einkommensverhältnissen des Vaters teilzunehmen. Die festgesetzten erhöhten Unterhaltsbeträge lägen wesentlich unter den üblichen Durchschnittssätzen für Kinder dieses Alters. Der Vater sei zur Erbringung der erhöhten Unterhaltsleistung wirtschaftlich durchaus in der Lage und es erscheine mit dieser erhöhten Unterhaltsleistung gewährleistet, daß die Kinder an den Einkommensverhältnissen ihres Vaters entsprechend teilhaben könnten. Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht traf zum Teil abweichende Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Vaters, deren Wiedergabe im einzelnen unterbleiben kann; es gelangte zu dem Ergebnis, daß von einer den Vater betreffenden Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich S 29.460,-- auszugehen sei. Unter Bedachtnahme auf diese Unterhaltsbemessungsgrundlage nähmen die beiden Kinder bei der dem Vater auferlegten erhöhten Unterhaltsleistung an seinen gehobenen Lebensverhältnissen angemessen teil. Der Vater könne mit dem ihm verbleibenden Betrag zur Abdeckung seiner eigenen Bedürfnisse zweifellos das Auslangen finden. Es treffe nicht zu, daß das Erstgericht bei der nunmherigen Unterhaltsfestsetzung an die bei früheren Unterhaltsfestsetzungen angewendeten Relationen und Bemessungsgrundsätze gebunden gewesen sei. Nach der überwiegenden Rechtsprechung sei bei einer Unterhaltsfestsetzung wegen geänderter Verhältnisse grundsätzlich eine völlige Neubemessung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die dem Vater ab 1.10.1987 obliegende monatliche Unterhaltsleistung auf S 2.700,-- für die mj. Lisa und auf S 1.700,-- für die mj. Jutta herabgesetzt und der Erhöhungsantrag der Mutter abgewiesen werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 36.748, 44.608 uva) gehört die Frage, ob und inwieweit die Festsetzung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt, nicht zum Bemessungskomplex. Allein darum handelt es sich im vorliegenden Fall nicht; die letzte Festsetzung der dem Vater für die beiden Kinder obliegenden Unterhaltsleistung erfolgte nicht mit einer vertraglichen Regelung, sondern mit gerichtlicher Entscheidung. Ob in einem solchen Fall bei einer infolge eingetretener Änderung der Umstände erforderlich gewordenen neuerlichen gerichtlichen Entscheidung über das Ausmaß der dem Unterhaltspflichtigen aufzuerlegenden Leistungen die in der früheren Entscheidung zum Ausdruck gekommene Relation zwischen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der ihm auferlegten Unterhaltsleistung zu beachten ist oder nicht - und nur darauf bezieht sich der Revisionsrekurs des Vaters -, ist ausschließlich eine Frage der Unterhaltsbemessung. Denn ihre Lösung ist letztlich davon abhängig, ob und in welchem Ausmaß geänderte Verhältnisse eine neue Unterhaltsfestsetzung erfordern; dies ist aber nach ständiger Rechtsprechung eine im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes entzogene Bemessungsfrage (EFSlg 44.598, 52.708 ua).

Der Revisionsrekurs des Vaters, der sich somit in Wahrheit nur gegen die Bemessung der ihm auferlegten Unterhaltsleistung richtet, ist daher im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen. Nach dieser Gesetzesstelle sind gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche Rekurse schlechthin - also auch außerordentliche Revisionsrekurse nach § 16 AußStrG - unstatthaft (EFSlg 44.602, 52.710 uva).

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