OGH 3Ob1020/88

OGH3Ob1020/8827.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz G***, Maria Schmolln, Haus "Maria Rast", vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei B*** D*** & CO Aktiengesellschaft, Salzburg, Griesgasse 11, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 17. November 1987, GZ R 261/87-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der beklagten Partei gegen den Kläger auf Grund des vor dem Landesgericht Salzburg am 15. März 1979 geschlossenen Vergleiches zur Hereinbringung der Forderung von S 100.000,-- samt 9,5 % Zinsen seit 4. November 1981 die Fahrnis- und Forderungsexekution. Am 13. Dezember 1985 beantragte die beklagte Partei die Einschränkung der Exekution auf S 72.735,35 sA. Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 1985.

Mit der am 15. Juli 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage erhob der Kläger gegen den von der beklagten Partei betriebenen Anspruch Einwendungen im Sinne des § 35 EO, die er auf Tatsachen gründet, die nach seiner Meinung den betriebenen Anspruch aufheben. Die beklagte Partei brachte im Zuge des Verfahrens vor, daß ihre Forderung noch S 52.655,59 samt 9,5 % Zinsen aus diesem Betrag für die Zeit vom 3. November 1981 bis 9. Dezember 1985, ds S 20.106,39 somit zusammen S 72.761,98, sowie 9,5 % Zinsen aus S 52.655,59 seit 10. Dezember 1985 und Exekutionskosten betrage. Nach einer Erklärung der beklagten Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. Dezember 1986 macht die Forderung an Kapital jetzt sogar nur mehr S 51.648,87 aus. Der Kläger vertrat den Standpunkt, daß sich die beklagte Partei zur Frage der noch offenen Forderung "verbindlich festgelegt" habe, und ging bei der in diesem Zusammenhang vorgenommenen "Erläuterung und Präzisierung" seiner Einwendungen ebenfalls davon aus, daß die Forderung der beklagten Partei an Kapital den von ihr genannten Betrag von S 52.655,49 ausmache.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.

Bei der Klage nach § 35 EO, mit der das Erlöschen der betriebenen Forderung geltend gemacht wird, ist der Wert des Streitgegenstandes der unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 2 JN zu berechnende Betrag der betriebenen Forderung (JB 242 = GlUNF 7662; EvBl. 1968/162; EvBl. 1974/152 ua). Besteht die betriebene Forderung in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht daher den Streitgegenstand nicht gemäß § 500 Abs. 2 ZPO zu bewerten (EvBl. 1974/152 ua); ein dennoch im Sinn dieser Bestimmung vorgenommener Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes ist unbeachtlich (EvBl. 1968/162 ua). Hier steht auf Grund des Vorbringens beider Parteien außer Streit, daß die betriebene Forderung an Kapital S 60.000,-- nicht übersteigt. Da die darüber hinaus betriebenen Zinsen und Kosten gemäß § 54 Abs. 2 JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben, ist die Revision des Klägers somit gemäß § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte