Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juli 1986 gerichtete Begehren des Klägers ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 26. August 1932 geborene Kläger keinen Beruf erlernt hat und als Hilfsarbeiter beschäftigt war. Der Kläger, der insgesamt 149 Versicherungsmonate erworben hat, ist noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten unter Ausschluß von Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und erhöht exponierten Stellen zu verrichten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck scheiden aus. Der Kläger ist unterweisbar und kann eingeordnet werden. Die Fingerfertigkeit ist erhalten, die Anmarschwege zum Arbeitsplatz sind nicht eingeschränkt. Auf Grund dieses Leistungskalküls sei der Kläger noch in der Lage die näher bezeichneten einfachen Kontrollarbeiten, Arbeiten bei der Werkzeug- und Materialausgabe sowie als Portier und Saaldiener zu verrichten. Er sei daher nicht Invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, übernahm dessen Feststellungen und verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Die Rechtsrüge sei zwar formell erhoben in der Folge aber nicht ausgeführt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn also der Inhalt eines Beweismittels oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein falsches Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Das Berufungsgericht hat lediglich bei der Behandlung der gerügten Verfahrensmängel darauf hingewiesen, daß das Erstgericht ohnedies zur Abklärung der Folgen der vom Kläger behaupteten Leidenszustände, unter anderem Schwindelanfälle, ein internistisches und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt habe, in welchen (im übrigen auch die Kopfschmerzen, auf die nun in der Revision verwiesen wird) diese mitberücksichtigt worden seien. Von einer Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein. Die Prüfung aber, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung und damit nicht revisibel (EvBl. 1958/94 uva).
Soweit in der Revision ausgeführt wird, das Berufungsgericht habe zu Unrecht schon in der Berufung gerügte Mängel nicht als gegeben erachtet, ist darauf zu verweisen, daß auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (JBl. 1988, 196 uva). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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