OGH 13Os44/88

OGH13Os44/8821.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus H*** und Michaela H*** wegen falscher Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 25.November 1987, GZ. 7 a Vr 113/87-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Die Eheleute Klaus und Michaela H*** wurden der falschen Beweisaussage vor Gericht schuldig erkannt, und zwar der am 12. Oktober 1942 geborene Kaufmann Klaus H*** des Vergehens nach § 288 Abs 1 StGB, seine am 3.Februar 1957 geborene Ehefrau Michaela des Verbrechens nach § 288 Abs 2 StGB.

Darnach haben sie am 8.Juli 1986 in Steyr vor dem Kreisgericht im Verfahren 4 Cg 31/86

Klaus H*** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vorsätzlich falsch ausgesagt, indem er angab, Michaela H*** habe dem Franz S*** am 27.April 1985 in Weyer

einen Bargeldbetrag von 50.000 S gegen Erhalt eines Schecks in der gleichen Höhe übergeben (1) sowie

Michaela H*** als klagende Partei einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vorsätzlich falsch geschworen, indem sie ihre Parteienaussage "...., daß ich am Abend des 27.April 1985 dem Herrn S*** einen Bargeldbetrag von 50.000 S ausgehändigt habe, gegen Erhalt eines Schecks von ihm ..." eidlich bekräftigte (2). Diese Schuldsprüche werden von beiden Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 5 StPO bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg: Der gerügte Nichtigkeitsgrund liegt dann vor, wenn dem Urteil Begründungsmängel in bezug auf entscheidende Tatsachen, das sind solche, welche entweder die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betreffen (EvBl. 1972/17 u.v.a.), anhaften.

Auf Grund der Urteilsfeststellungen und, soweit der Rechtsmittelschrift zu entnehmen, von beiden Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen, spielten am 27.April 1985 Klaus H*** und Franz S*** in Weyer im Gasthaus G*** Karten. Im Verlauf des Spiels wurden von S*** zwei Schecks ausgestellt: einer über 30.000 S, der andere über 50.000 S, wobei S*** beim zweitgenannten Scheck zunächst den Betrag von 20.000 eingetragen hatte, diesen aber dann auf 50.000 ausgebessert hat. Während nun die Eheleute H*** behaupten, S*** habe von Michaela

H*** einen Barbetrag von 50.000 S gegen Ausstellung des (ausgebesserten) Schecks über diesen Betrag erhalten, bekundeten S*** und der Zeuge G***, daß der Scheck über 50.000 S von S*** zur Abdeckung seiner Spielschulden dem Klaus H*** ausgestellt wurde; Bargeld habe S*** für diesen Scheck nicht erhalten.

Sonach ist entscheidungswesentlich, ob Michaela H*** am 27. April 1985 dem Franz S*** 50.000 S in bar gegen Erhalt eines Schecks über den gleichen Betrag übergeben hat. Sofern die Beschwerdeführer Begründungsmängel dahin behaupten, es sei nicht festgestellt worden, ob die Geldbeträge, um welche H*** und S*** gespielt hatten, am Tisch gelegen und ausgespielt worden seien oder ob mitgeschrieben worden sei und die entsprechenden Beträge erst später ausbezahlt worden seien, betreffen sie keine entscheidenden Tatsachen (siehe oben). Gleiches gilt für angebliche Widersprüche zwischen den verschiedenen Aussagen der Zeugen Franz S*** und Karl G*** sowie für das Motiv der Ausbesserung des Schecks von ursprünglich 20.000 S auf 50.000 S, weiters für den exakten Zeitpunkt der Übergabe dieses Schecks sowie dafür, wieviele Cognacs der Zeuge S*** bis 20 Uhr getrunken hatte. Ebensowenig ist - im oben aufgezeigten Sinn - entscheidend, ob damals dem Klaus H***, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden war, 10.000 S Bargeld offensichtlich nichts bedeuteten.

Urteilsfremd ist die Behauptung in der Beschwerde, den Feststellungen wäre zu entnehmen, daß der Scheck über 50.000 S "um ca. 18 bzw. 19 Uhr" ausgestellt worden sein muß, sodaß darauf nicht einzugehen ist.

Da die Alkoholmengen, die Franz S*** am 27.April 1985 konsumiert hat, nicht feststehen und er selbst behauptet hat, daß es möglich wäre, bis 20 Uhr 5 - 6 Cognacs "gehabt" zu haben, ist die Annahme des Erstgerichts, das seine Feststellungen auch auf die Aussage des Zeugen S*** stützt (S. 200), dieser wäre zur Zeit der Ausstellung des zweiten Schecks durch übermäßigen Alkoholgenuß "berauscht" gewesen (S. 194), denkmöglich begründet. Daß bei S*** eine erhebliche Berauschung vorgelegen sei, ist - dem Beschwerdeinhalt zuwider - nicht konstatiert. Die übrigen weitwendigen Ausführungen in der Mängelrüge zeigen keinen formellen Begründungsfehler im Sinn der Z. 5 auf, sondern erweisen sich in Wahrheit als unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen in der Beschwerde, das Erstgericht

habe sich nicht mit den Aussagen der Zeugen S*** auseinandergesetzt, daß es der Zeugin S*** nicht möglich war, vor 20 Uhr ins Gasthaus G*** zu fahren;

hätte feststellen müssen bzw. können, daß der Zeuge S*** nach dem Verlust von ca. 7.000 S Bargeld und dem Ausfüllen von zwei Schecks kein Bargeld zum allfälligen Ankauf von Altwaren (Antiquitäten) gehabt habe;

hätte aus den Aussagen des Zeugen S*** auf S. 157 und S. 163 den Schluß ziehen müssen, daß Michaela H*** dem Zeugen 50.000 S in barem Geld übergeben hat;

habe zu Unrecht als unerheblich angesehen, von wem (dem Angeklagten H*** oder dem Zeugen G***) die Spielkarten stammten, weil zur "Verantwortung" des Zeugen S*** gehörte, daß Klaus H*** die Karten aus seinem Auto geholt habe. Mit all diesem Vorbringen versuchen die Rechtsmittelwerber nach Art und Zielsetzung einer (im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen) Schuldberufung die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen Karl G*** und Franz S*** in Zweifel zu ziehen und bringen solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Auch die weiteren Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 220, letzter Absatz, S. 221, erster, zweiter und letzter Absatz, S. 222 und 223, erster und dritter Absatz, sowie S. 224) zeigen keine Mängel des Urteils bei der Begründung entscheidungswesentlicher Tatsachen auf.

Die Urteilsfeststellung, der Zeuge G*** hätte so viel Alkohol getrunken, daß ihn am Abend seine Gattin nicht mehr die Gäste bedienen lassen wollte und er daher während der ganzen Spielzeit anwesend war, ist deswegen nicht aktenwidrig, weil sie in den (für glaubwürdig erachteten) Aussagen des Zeugen Karl G*** (S. 170 unten, 171 oben, 174 unten) Deckung findet.

Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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