Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Gerichtshöfe erster Instanz sowie aller übrigen Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Text
Gründe:
In der oben näher bezeichneten Strafsache, in welcher über den Subsidiarantrag des Privatbeteiligten Dipl.Ing. Wilhelm P*** zu entscheiden ist, lehnt der Genannte "das Landesgericht Wien und alle seine Richter sowie das Oberlandesgericht Wien und alle Gerichtshöfe des Oberlandesgerichtssprengels sowie alle Richter des Sprengels wegen berechtigter Zweifel an deren voller Unbefangenheit" ab (ON 2 im Akt 21 a Vr 1419/88).
Nur über die Zulässigkeit der Ablehnung des (ganzen) Oberlandesgerichtes Wien hat der Oberste Gerichtshof zu befinden (§ 74 Abs. 2 letzter Satz StPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Denn der Antragsteller hat in bezug auf die (in der Ablehnungserklärung namentlich nicht genannten) Richter des Oberlandesgerichtes Wien konkrete Umstände, welche (objektiv) geeignet sein könnten, die volle Unbefangenheit aller Richter des bezeichneten Gerichtshofes zweiter Instanz in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß zu geben, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen, nicht vorgebracht; er beschränkt sich vielmehr auf die (unsubstantiierte) Behauptung, daß "berechtigte Zweifel" an der vollen Unbefangenheit bestünden, ohne darzutun, worauf sich diese Behauptung gründet. Somit erweist sich die Ablehnung des (ganzen) Oberlandesgerichtes Wien als nicht gerechtfertigt.
In Ansehung des Übrigen Ablehnungsbegehrens ist der Akt dem Oberlandesgericht Wien zur weiteren Amtshandlung zuzumitteln.
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