Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei die mit je 13.091,59 S (darin enthalten 1.190,14 S an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben der drittbeklagten Partei im Mai 1984 den Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Holzbauweise in Steyr, Mayrpeterweg 16, erteilt. Sämtliche Bauarbeiten wurden von der drittbeklagten Partei als Generalunternehmerin ausgeführt. Der Erstbeklagte fungierte als Planverfasser, der Zweitbeklagte hatte die Bauleitung inne. Die Baubewilligung wurde am 18. November 1983 erteilt. Baubeginn war am 28. Juni 1984. Ende Oktober 1984 wurden die Bauarbeiten im wesentlichen fertiggestellt; die Übergabe fand am 9. November 1984 statt. Die Benützungsbewilligung wurde am 7. Dezember 1984 erteilt.
Mit der am 15. April 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 300.000,- S s.A. und die Feststellung, daß die beklagten Parteien für künftig an dem Haus entstehende Mängel zu haften hätten. Sie brachten vor, daß nach Fertigstellung des Bauobjektes zahlreiche schwerwiegende Mängel (die in der Klage näher beschrieben sind) aufgetreten seien. Die Kläger hätten die Mängel bei der drittbeklagten Partei gerügt und die unverzügliche Behebung verlangt, zu einer ernsthaften Mängelbehebung sei es jedoch nicht gekommen. Die Behebung der aufgezeigten Mängel würde einen Aufwand von zumindest 250.000,- S erfordern. Darüber hinaus sei eine Reihe von Mängeln unbehebbar bzw. die Behebung unwirtschaftlich, weshalb eine Wertminderung von zumindest 50.000,- S angemessen erscheine. Da sich die gegenständlichen Mängel seit Erstellung eines Privatgutachtens zum Teil noch verschlechtert hätten und auch in Zukunft mit dem Auftreten weiterer Mängel gerechnet werden müsse, bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Klagsanspruch werde auf Gewährleistung und Schadenersatz (Wertminderung) gestützt. Der Erstbeklagte hafte als Architekt und Planverfasser für die Nichtdurchführung der im Plan vorgesehenen Konterlattung. Es wäre an ihm gelegen gewesen, den Zweitbeklagten als Bauleiter auf diesen Mißstand hinzuweisen bzw. die Kläger über die Folgen der Nichtanbringung einer Konterlattung aufzuklären. Der Zweitbeklagte habe als Bauleiter für die aufgetretenen Mängeln einzustehen. Insbesondere wäre es seine Aufgabe gewesen, die Kläger bei Errichtung eines Hauses in Holzbauweise über die bautechnischen Erfordernisse aufzuklären oder auf allenfalls auftretende Probleme hinzuweisen. Ihm falle vor allem zur Last, auf bautechnisch unbedingt erforderliche Maßnahmen, zB hinsichtlich der Konterlattung, nicht hingewiesen zu haben. Eine derartige Konterlattung sei aus Verschulden der beklagten Parteien nicht vorgenommen worden. Der Erst- und Zweitbeklagte seien auch direkt von den Klägern mit der Bauleitung und Bauaufsicht betraut worden. Es bestehe zu ihnen ein direktes Vertragsverhältnis. Die drittbeklagte Partei hafte für die unsachgemäßen Arbeiten der von ihr beauftragten Professionisten.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und beantragten Klagsabweisung. Der Erstbeklagte habe im Auftrag der Kläger lediglich den Plan verfaßt; nur diesbezüglich habe ein direktes Vertragsverhältnis zu den Klägern bestanden. In weiterer Folge sei der Erstbeklagte ebenso wie der Zweitbeklagte lediglich als Angestellter der drittbeklagten Partei tätig geworden. Aus den Ausschreibungsunterlagen gehe hervor, daß sowohl der im Plan dargestellte und im Detailschnitt beschriebene Dachaufbau mit Schalung und Konterlattung als auch die zur Ausführung gelangte zweifach hinterlüftete Dachkonstruktion mit Unterspannbahn ausgepreist wurden. Da die Kläger aus finanziellen Gründen sparsam bauen wollten, hätten sie sich nach ausführlicher Beratung über beide Varianten für die um rund 35.000,- S billigere zweite Variante entschieden. Die von den Klägern gerügten Wasser- und Feuchtigkeitseintritte seien nicht auf das Fehlen der Konterlattung, sondern darauf zurückzuführen, daß die Erstklägerin aus optischen Gründen auf einer Wandschalung bis zum Eternitdach bestanden habe, obwohl sie darauf hingewiesen worden sei, daß diesfalls eine ausreichende Durchlüftung nicht gewährleistet sei. Im Bauvertrag der Kläger mit der drittbeklagten Partei sei die drittbeklagte Partei verpflichtet gewesen, die Bauleitung für die vertraglichen Leistungen zu stellen, wobei es ihr freigestellt gewesen sei, entweder dem Zweitbeklagten oder dem technischen Angestellten Engelbert W*** diese Aufgabe zu übertragen. Der Zweitbeklagte habe lediglich als Erfüllungsgehilfe der drittbeklagten Partei gehandelt. Die drittbeklagte Partei sei zu den in ihren Verantwortungsbereich fallenden Mängelbehebungsarbeiten bereit gewesen. Diese Arbeiten seien jedoch wegen des Verhaltens der Kläger bisher nicht durchgeführt worden. Für das Feststellungsbegehren fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Kläger bestritten, sich für die zur Ausführung gelangte Dachkonstruktion entschieden zu haben, und beharrten darauf, für sie sei klar gewesen, daß die im Plan des Erstbeklagten und im Baubewilligungsbescheid enthaltene Konterlattung angebracht werden würde.
Das Erstgericht wies die Klage gegen alle drei beklagten Parteien ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Im Frühjahr (offenbar 1983) erteilte der Zweitkläger dem Erstbeklagten den Auftrag für die Planung eines Holzhauses. Dabei wurde besprochen, daß der Erstbeklagte den Bau zur Gänze in die Hand nehmen und für die Kläger durchführe. Zunächst sollte der Erstbeklagte die Abwicklung bis zur Einreichung des Planes durchführen. Für diese Phase sollte der Erstbeklagte von den Klägern eine Entlohnung in der Höhe von 22.000,- S erhalten. Danach sollte erst eine weitere Vereinbarung darüber, wie die folgenden Leistungen des Erstbeklagten abgegolten werden, getroffen werden. Der Erstbeklagte verfaßte daraufhin den Einreichplan und es fand die Bauverhandlung im November 1983 statt. Danach bezahlten die Kläger dem Erstbeklagten den vereinbarten Betrag von 22.000,- S. Schon während der Phase der Einreichung zog der Erstbeklagte zur Kostenermittlung Frau Baumeister F*** bei. Diese sollte mit ihrer Firma die Baumeisterarbeiten übernehmen. Sie holte deshalb auch verschiedene Anbote ein. Der Erstbeklagte holte das Anbot für die Zimmermeisterarbeiten ein. Nach der Bauverhandlung im November 1983 wurden vom Erstbeklagten die Baukosten zusammengestellt. Diese Kosten stimmten mit den Vorstellungen der Kläger nicht überein. Es wurden deshalb verschiedene Möglichkeiten der Kostenverringerung besprochen, wobei die Rede auch auf Pfuscharbeiten kam. Der Erstbeklagte riet den Klägern jedoch von Pfuscharbeiten ab. Frau Baumeister F*** sah sich außerstande, den Bau kostenmäßig um die Summe, die sich die Kläger vorstellten, zu errichten, und sagte deshalb den Kläger ab. Schließlich wurde zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten besprochen, das bereits eingeholte Anbot über die Zimmermeisterarbeiten auszuschreiben. Der Erstbeklagte beauftragte sodann im Februar 1984 Herrn H*** von der Firma W*** mit der Durchführung dieser Ausschreibung. Dafür legte der Erstbeklagte den Betrag von 2.500,- S aus. Dieser Betrag wäre von der Firma W*** zurückerstattet worden, wenn sie den Bau auch ausgeführt hätte. Die Firma W*** legte ein Anbot und war auch Bestbieterin. Sie war aber nicht in der Lage, den Bau in der vorgegebenen Zeit auszuführen. Der Betrag von 2.500,- S wurde dem Erstbeklagten von den Klägern im Jänner 1985 refundiert. Nachdem klar war, daß die Firma W*** den Bau in der vorgegebenen Zeit nicht würde ausführen können, besprach der Erstbeklagte die Bauangelegenheit mit dem Zweitbeklagten. Sowohl der Erst- als auch der Zweitbeklagte sind bei der drittbeklagten Partei beschäftigt und arbeiten dort eng zusammen. Den Klägern war auch bekannt, daß der Erst- und der Zweitbeklagte bei der drittbeklagten Partei beschäftigt sind. Der Zweitbeklagte überprüfte die Angelegenheit dahin, ob die drittbeklagte Partei den Bau zu günstigen Konditionen übernehmen könne. Dies teilte der Erstbeklagte auch den Klägern mit. Dabei wurde besprochen, daß dann, wenn die drittbeklagte Partei den Bau übernehme, für die weitere Tätigkeit des Erstbeklagten für die Kläger keine Kosten mehr auflaufen würden. Nachdem der Zweitbeklagte festgestellt hatte, daß der drittbeklagten Partei die Baudurchführung auch terminlich möglich sei, fand am 10. April 1984 im Büro des Zweitbeklagten - der Zweitbeklagte ist Abteilungsleiter bei der drittbeklagten Partei - eine Besprechung mit den Klägern statt. Dabei war völlig klar, daß der Zweitbeklagte als Angestellter der drittbeklagten Partei tätig wird. Es wurde der Umfang der Leistungen gemeinsam durchgegangen. Am 16. April 1984 legte die drittbeklagte Partei das vom Zweitbeklagten ausgearbeitete Anbot vor. Es fanden dann weitere Besprechungen im Büro des Zweitbeklagten am 25. April, 8. Mai und 16. Mai 1984 statt. Am 16. Mai 1984 kam es zum Abschluß des Bauvertrages. Darin war unter Punkt V festgehalten, daß die Bauleitung für die vertraglichen Leistungen von der drittbeklagten Partei gestellt werde, und zwar werde sie entweder durch den Zweitbeklagten oder den technischen Angestellten W*** durchgeführt. Es wurde im Detail nicht besprochen, welche Aufgaben der Zweitbeklagte und welche Aufgaben der Angestellte W*** haben würde. Es war aber so, daß der Zweitbeklagte als Abteilungsleiter vor allem mit den Kosten des Baues, etwa mit den Vergaben an die einzelnen Professionisten, befaßt war. Weiters wurde besprochen, daß der Erstbeklagte die künstlerische Oberbauleitung innehaben würde, und zwar als Angestellter der drittbeklagten Partei, so daß eine weitere Entlohnung des Erstbeklagten durch die Kläger nicht mehr zu erfolgen habe. Eine Entlohnung des Zweitbeklagten durch die Kläger stand nie zur Diskussion. Bei Abschluß des Bauvertrages teilte der Erstbeklagte den Klägern auch mit, daß er seine Leistungen zwischen Einreichplan und Bauvertrag unter den Tisch fallen lasse und dafür nichts mehr verrechnen werde.
Im Punkt VII des Bauvertrages vereinbarten die Kläger und die drittbeklagte Partei folgendes: "Der Auftragnehmer haftet dafür, daß Herstellung und Ausführung der gesamten Leistungen den gütemäßigen Bedingungen der einschlägigen Normen voll entsprechen. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers hat dieser eine zweijährige Haftung vom Tage der abgeschlossenen und übergebenen Arbeiten an gerechnet zu übernehmen. Während dieser Zeit hat der Auftragnehmer sämtliche Schäden oder Baufehler, die auf Verwendung von schadhaften oder minderwertigen Materialien bzw. mangelhafte Bauausführung zurückzuführen sind, bei Feststellung solcher sofort kostenlos zu beheben. Sollte der Auftragnehmer etwaigen Garantieverpflichtungen innerhalb eines Monats nach Verständigung nicht nachkommen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die aufgetretenen Mängel auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig beheben zu lassen...."
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Erstgericht aus, die Kläger seien in der Streitverhandlung vom 8. April 1984 aufgefordert worden, ihr Klagebegehren zu detaillieren. Sie seien dem nicht nachgekommen. Das Klagebegehren sei daher nur ungefähr beziffert und schon gar nicht individualisiert. In Wahrheit würden die Kläger mehrere, wenn auch gleichartige Ansprüche geltend machen. Es wäre notwendig gewesen, jeden einzelnen Anspruch ziffernmäßig zu bestimmen. Die Ermittlung der ziffernmäßigen Ansprüche könne eine aufzunehmenden Sachverständigenbeweis nicht überlassen werden. Die Geltendmachung von Mängelbehebungskosten sei grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch, wobei Mängelbehebungskosten auch bei schuldhaftem Verbesserungsverzug begehrt werden könnten. Die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruches hingegen sei ein Gewährleistungsanspruch. Ein Preisminderungsanspruch könne in der Regel aus dem Titel des Schadenersatzes nicht geltend gemacht werden, weil dieser nur sogenannte Mängelfolgeschäden umfasse. Im übrigen sei der Erstbeklagte bloß Planverfasser gewesen, seine Tätigkeit sei mit der Anfertigung des Planes abgeschlossen gewesen. Er wäre nicht verpflichtet gewesen, auch dafür Sorge zu tragen, daß der Bau seinem Plan entsprechend durchgeführt werde. Dem Erstbeklagten sei nur die künstlerische Oberbauleitung zugekommen, jedoch ebenfalls als Angestellter der drittbeklagten Partei. Der Erst- und der Zweitbeklagte stünden somit, was die Durchführung des Baues anbelange, in keinem direkten Vertragsverhältnis zu den Klägern. Sie würden als Erfüllungsgehilfen der drittbeklagten Partei nur für deliktisches Verhalten haften. Behauptungen für ein deliktisches Verhalten des Erst- und des Zweitbeklagten hätten die Kläger aber nicht aufgestellt. Die bloß pauschale Behauptung, der Erst- und der Zweitbeklagte hätten die ihnen obliegende Bauaufsicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt, reiche dafür nicht aus. Bei der Behauptung, der Zweitbeklagte habe die Kläger bei der Errichtung des Hauses in Holzbauweise über die bautechnischen Erfordernisse nicht informiert, handle es sich um die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Ein Vorwurf deliktischen Verhaltens könne daraus nicht abgeleitet werden.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage gegen den Erst- und Zweitbeklagten mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Erst- und des Zweitbeklagten 300.000,- S übersteigt; in Ansehung der drittbeklagten Partei wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt mit dem Ausspruch zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, daß der Streitgegenstand hinsichtlich der drittbeklagten Partei 300.000,- S übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge der Kläger, was die Bestätigung des Ersturteils hinsichtlich des Erst- und des Zweitbeklagten betrifft, aus:
Dem Erstgericht sei in seiner rechtlichen Beurteilung zuzustimmen, daß mangels Vorliegens eines Vertragsverhältnisses zum Erst- und zum Zweitbeklagten nur eine deliktische Haftung dieser Beklagten als Erfüllungsgehilfen in Frage käme (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 184; Koziol, Haftpflichtrecht II 273 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 1313 a; JBl 1978, 208; RZ 1966, 32; SZ 51/176 u.a.). Eine Behauptung dahin, daß den Erst- und den Zweitbeklagten eine deliktische Haftung treffen würde, sei von den Klägern nicht einmal andeutungsweise aufgestellt worden. Ihre Prozeßbehauptungen erschöpften sich diesbezüglich darin, es wäre am Erst- und am Zweitbeklagten gelegen gewesen, die Kläger über die Folgen der Nichtanbringung einer Konterlattung bzw. über die bautechnischen Erfordernisse eines Hauses in Holzbauweise aufzuklären. Es werde demnach lediglich ein Schaden behauptet, der durch Verletzung von Warnpflichten gegenüber dem Besteller eines Werkes eingetreten sei. Diese Warnpflicht sei jedoch ausschließlich in der vertraglichen Beziehung zwischen Unternehmer und Besteller begründet und treffe daher nur den Unternehmer, nicht aber den mit dem Besteller in keinerlei vertraglichen Beziehungen stehenden Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Erfüllungsgehilfen könne daher auf eine Verletzung der dem Unternehmer obliegenden Warnpflicht nicht gegründet werden (JBl 1978, 208).
Während der unter Rechtskraftvorbehalt ergangene Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unangefochten blieb, richtet sich gegen den bestätigenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Kläger mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung der Klage gegen den Erst- und den Zweitbeklagten abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Erst- und der Zweitbeklagte beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger vertreten den Standpunkt, den Erstbeklagten hätten infolge des Vertragsverhältnisses mit ihnen, das die Planverfassung und -einreichung beinhaltet habe, noch weitere Schutz- und Sorgfaltspflichten getroffen, die nicht mit der Ablieferung des Planes geendet hätten. Zu diesen Schutz- und Sorgfaltspflichten habe es gehört, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß plangemäß gebaut werde; zumindest hätte der Erstbeklagte die bauausführende Firma oder doch die Kläger darauf hinweisen müssen, welche Folgen ein nicht plangemäßes Bauen haben werde. Der Erstbeklagte hafte ihnen daher für die Unterlassung seiner sich aus dem Vertrag mit ihnen ergebenden Warnpflichten. Im übrigen sei die Ansicht des Berufungsgerichtes, sie hätten in Ansehung des Erst- und des Zweitbeklagten eine deliktische Haftung nicht behauptet, verfehlt. Es sei doch vorgebracht worden, daß es am Erst- und am Zweitbeklagten gelegen gewesen wäre, auf bautechnisch erforderliche Maßnahmen hinzuweisen bzw. die Kläger über die Folgen der Nichtanbringung einer Konterlattung aufzuklären; der Zweitbeklagte sei als Bauleiter für die aufgetretenen Mängel in Anspruch genommen worden. § 1299 ABGB gelte auch für die deliktische Haftung von Erfüllungsgehilfen. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Was zunächst die Haftung des Erstbeklagten aus Vertrag betrifft, so ist es richtig, daß die Schutz- und Sorgfaltspflichten, die sich für den Unternehmer - ebenso wie die in § 1168 a Satz 3 ABGB speziell normierte Warnpflicht - als unselbständige Nebenleistungspflicht aus dem Werkvertrag ergeben, nicht unter allen Umständen mit der Erbringung der Hauptleistung enden. Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, daß ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen; sie können unter Umständen verlangen, daß der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterläßt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden (5 Ob 662/80 unter Berufung insbesondere auf Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts12 I 8 ff, 116 f). Hier ist davon auszugehen, daß der Erstbeklagte persönlich nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur die Planverfassung und -einreichung übernommen und dieses Werk zur Erteilung der Baubewilligung geführt hat. Daß der Erstbeklagte bis zum Abschluß des Bauvertrages ein haftungsbegründendes Verhalten gesetzt hätte, wurde nicht behauptet. Die Überwachung der der drittbeklagten Partei obliegenden Bauausführung - insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit dem Plan - gehörte nicht mehr zu dem vom Erstbeklagten persönlich übernommenen Aufgabenbereich. Die Bauleitung bzw. künstlerische Oberbauleitung sollte nach den Feststellungen der Vorinstanzen vom Zweitbeklagten bzw. Erstbeklagten als Angestellten der drittbeklagten Partei wahrgenommen werden. Es würde eine Überspannung der Schutz- und Sorgfaltspflichten bedeuten, wollte man bei dieser Sachlage auch noch vom Erstbeklagten persönlich - nur deswegen, weil er die Planverfassung und -einreichung persönlich übernommen hat - als Ausfluß dieser Pflichten die vorerwähnte Überwachung bzw. eine Aufklärung über die möglichen Folgen einer Planabweichung verlangen.
Was sodann die Haftung des Erst- und des Zweitbeklagten aus Delikt anlangt, so ziehen die Kläger die mit der herrschenden Auffassung übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen, daß Erfüllungsgehilfen dem Vertragspartner ihres Geschäftsherrn nur deliktisch haften, mit Recht nicht in Zweifel (siehe außer den bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen etwa noch Koziol-Welser8 I 451 mit weiteren Nachweisen in FN 241; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu § 1313 a; Koziol-Haftpflichtrecht2 II 349 f). Ein deliktisches Verhalten des Erst- und des Zweitbeklagten als Erfüllungsgehilfen der drittbeklagten Partei, also ein Verhalten, das unabhängig von den Pflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen den Klägern und der drittbeklagten Partei rechtswidrig wäre, zB ein absolutes Recht der Kläger verletzen würde, ist aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen; ein solches Verhalten vermögen die Kläger nicht einmal in der Revision aufzuzeigen. Mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 1299 ABGB, der keine besonderen Pflichten begründet, sondern nur den Sorgfaltsmaßstab anhebt (Koziol-Welser8 I 441 mwN in FN 193; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1299), ist für die Kläger selbst dann nichts gewohnen, wenn man den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB auch bei Beurteilung eines deliktischen Verhaltens anwendet (SZ 49/47; vgl. Reischauer aaO Rz 6), da es eben an der Behauptung eines deliktischen Verhaltens fehlt.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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